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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_654/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Juli 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Umwandlung einer Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 5. Mai 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer wurde 2012 und 2013 in zwei Urteilen des Bezirksgerichts Muri wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Geldstrafen von insgesamt 60 Tagessätzen à Fr. 60.-- sowie Bussen von insgesamt Fr. 300.-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt fünf Tagen verurteilt. In der Folge bezahlte er die Geldstrafen und Bussen nicht. 
 
Am 30. September 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um einen Nachentscheid in dem Sinne, dass er die beiden Strafen von 2012 und 2013 in gemeinnütziger Arbeit abarbeiten könne. Das Bezirksgericht wies den Antrag auf Umwandlung der Geldstrafen in gemeinnützige Arbeit am 21. Januar 2015 ab. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 5. Mai 2015 ab. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die 65 Tage seien in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln. 
 
2.   
Eine mündliche Verhandlung des Bundesgerichts wird nur durchgeführt, wenn sie nötig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Folglich kann auch die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung nicht stattfinden. 
 
3.   
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid kurz darzulegen, dass und inwieweit er nach Auffassung der Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, er wolle gemeinnützige Arbeit leisten, weil die Vollzugsanstalten in der Schweiz "schon sehr gut gefüllt" seien und er mit seinen Cannasbisdelikten "keinen Menschen geschädigt" habe. Diese beiden Argumente gehen an der Sache vorbei, wie der Beschwerdeführer der Begründung des angefochtenen Entscheids unschwer entnehmen kann, und vermögen deshalb als Begründung einer Beschwerde in Strafsachen nicht auszureichen. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wie bei der Vorinstanz (Urteil S. 5 E. 3) ist den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auch vor Bundesgericht durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juli 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn