Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
I 432/99 Tr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel 
 
Urteil vom 9. August 2000 
 
in Sachen 
 
B.________, 1941, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst X.________, 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Mit Verfügung vom 6. November 1997 sprach die IV- Stelle des Kantons Zürich B.________ (geb. 1941) rückwirkend ab 1. April 1996 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. 
 
B.- Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter Anordnung einer erneuten medizinischen Begutachtung, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Mai 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in teilweiser Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen zum Vorliegen einer Fibromyalgie und zum Einfluss der somatischen sowie der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit aus ganzheitlicher Sicht vorzunehmen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch auf eine Invalidenrente. Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt ist. 
 
a) Vorinstanz und Verwaltung stellten diesbezüglich auf das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 16. Januar 1997 (Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, und Dr. med. T.________, Allgemeine Medizin FMH) ab. Danach leidet die Beschwerdeführerin an einer hysterischen Neurose mit ausgeprägter Somatisierung (psychiatrisches Konsilium des Dr. med. M.________, vom 13. November 1996), einem chronischen, generalisierten funktionellen Schmerzsyndrom sowie einem chronischen Panvertebralsyndrom bei einem leichten Hohlrundrücken mit muskulärer Dysbalance und leichten degenerativen Veränderungen (rheumatologisches Konsilium des Dr. med. Y.________, vom 13. November 1996). Vor allem wegen der psychopathologischen und weniger wegen der rheumatologischen Befunde gelangten die Gutachter zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Service-Küchenangestellte in einem Altersheim als auch in einer anderen, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. 
 
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Schlüssigkeit dieser Expertise in Zweifel gezogen mit der Begründung, diese setze sich mit der insbesondere durch Dr. med. D.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, (Bericht vom 29. März 1996 und Schreiben vom 14. März 1997), diagnostizierten Fibromyalgie nicht auseinander und erfülle damit das Erfordernis einer umfassenden Abklärung als Grundlage für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht. Im Weitern beanstandet die Versicherte, dass die Gutachter von rein psychogenen Beschwerden ausgingen, obwohl in der Fachwelt anerkannt sei, dass bei Fibromyalgie auch körperliche Faktoren von ursächlicher Bedeutung seien, und dass demnach deren einschränkende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt geblieben sei. Nach der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist auf die Einschätzung des Dr. med. D.________ abzustellen, welcher der Versicherten wegen eines Fibromyalgiesyndroms und einer depressiven Entwicklung eine 50% übersteigende Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht vom 29. März 1996, Schreiben vom 14. März 1997). 
 
3.- a) Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, werden die Ursachen der von ihr geklagten Schmerzen durch die Ärzte unterschiedlich beurteilt. Während Dr. med. D.________ ein "Fibromyalgiesyndrom, das nach heutiger Meinung nicht einfach rein psychogener Natur" sei, diagnostizierte (Schreiben des Dr. med. D.________ vom 14. März 1997), ging Dr. med. Y.________, dem dieser Befund - wie sich aus der das Gutachten einleitenden Rekapitulation der gesamten medizinischen Vorakten ergibt - bekannt war, von einem chronischen, generalisierten funktionellen Schmerzsyndrom aus und äusserte den Verdacht rein psychogener Beschwerden (Gutachten der MEDAS vom 16. Januar 1997). 
Weil Art. 4 Abs. 1 IVG nicht nach Art und Genese des Gesundheitsschadens fragt, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, ist für die Beurteilung der vorliegend streitigen Frage nicht entscheidend, ob die Beschwerden, unter welchen die Versicherte leidet, als ein sowohl auf organischen als auch auf psychischen Ursachen beruhendes Fibromyalgiesyndrom (Schreiben des Dr. med. D.________ vom 14. März 1997) oder als ein Krankheitsbild rein psychischer Genese, ein chronisches, generalisiertes funktionelles Schmerzsyndrom (Gutachten der MEDAS vom 16. Januar 1997), zu bezeichnen sind. Massgebend ist einzig, dass, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, die Gutachter der MEDAS den geklagten Beschwerden vollumfänglich Rechnung tragen und sich ihre Schätzung einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit in dem Bereich bewegt, der auch nach Auffassung des Dr. med. D.________ bei der Diagnose einer Fibromyalgie gewöhnlich angenommen wird (Bericht vom 29. März 1996). 
 
b) Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren sind Dr. med. D.________ und die Gutachter der MEDAS zu unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeitsgraden gelangt. Der Einschätzung des Dr. med. D.________, welcher wegen einer hinzukommenden depressiven Entwicklung eine Beeinträchtigung von insgesamt 70 % angenommen hat, kann indessen nicht gefolgt werden, weil dieses psychische Krankheitsbild durch Facharzt Dr. med. M.________, welcher die Beschwerdeführerin am 13. November 1996 konsiliarisch untersucht hat, nicht festgestellt werden konnte (Gutachten der MEDAS vom 16. Januar 1997). Dass Vorinstanz und IV-Stelle für die gesamthafte Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf die Schlussfolgerung aus dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS abgestellt haben, wonach die Beschwerdeführerin vor allem wegen der psychopathologischen und weniger wegen der rheumatologischen Befunde in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Denn wie dargelegt, ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein und ist in seiner Schlussfolgerung begründet, weshalb es eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestattet (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3). Aus diesem Grunde erübrigen sich denn auch die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten zusätzlichen medizinischen Abklärungen zum Vorliegen einer Fibromyalgie und zum Einfluss der somatischen sowie der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. 
 
4.- Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ergibt sich, wie der von der Vorinstanz durchgeführte und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht beanstandete Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 55'050. -; Invalideneinkommen von Fr.21'823. -) zeigt, ein Invaliditätsgrad von 64%. Damit erweist sich die der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zu sprechende Verfügung als rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 9. August 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: