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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 374/00 /Rp 
 
Urteil vom 9. August 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Parteien 
Z.________, Beschwerdeführer, Erbe der K.________, geboren am 3. November 1926 , gestorben am 28. Oktober 1998, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137, 
9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 18. Oktober 2000) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 15. Januar 1999 sprach die AHV-Ausgleichskasse Gewerbe, St. Gallen, Z.________ für seine verstorbene Mutter für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Oktober 1998 eine Entschädigung der AHV für Hilflosigkeit schweren Grades zu. 
 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Gewährung einer Hilflosenentschädigung für die ganze Dauer der Hilflosigkeit beantragt wurde, mit Entscheid vom 18. Oktober 2000 ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Z.________ sinngemäss sein vorinstanzliches Rechtsbegehren. 
 
Während die IV-Stelle des Kantons St. Gallen und die Kasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichteten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung lediglich für die zwölf der Geltendmachung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Weitergehende Nachzahlungen können erbracht werden, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AHVG). 
2. 
Es ist unbestritten, dass die 1926 geborene und am 28. Oktober 1998 verstorbene K.________ bei den Hauptdiagnosen schwerste Adynamie, Abasie, Ataxie, Apraxie, Enzephalopathie und teilweise Inkontinenz Anspruch auf eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit hat. Gemäss den Angaben des Hausarztes besteht diese Hilfsbedürftigkeit seit August 1995. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 23. Oktober 1998. Strittig ist, ob ein Anspruch auf eine Nachzahlung über die zwölf der Anmeldung vorausgehenden Monate hinaus besteht. 
3. 
3.1 
Die Hilflosenentschädigung für Versicherte der AHV wurde im Rahmen der 7. AHV-Revision eingeführt (Bundesgesetz über die Alters- und Invalidenversicherung, Änderung vom 4. Oktober 1968, in Kraft seit 1. Januar 1969 [AS 1969, S. 111]). Im Gegensatz zur fünfjährigen Verwirkungsfrist für Renten (Art. 46 Abs. 1 AHVG) sah das Gesetz für die Hilflosenentschädigung eine solche von einem Jahr vor (Art. 46 Abs. 2 in der Fassung vom 4. Oktober 1968, in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 1996). In BGE 114 V 134 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht in Würdigung der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung festgestellt, aus den Materialien ergebe sich nicht, dass der historische Gesetzgeber im Bereich der AHV-Hilflosenentschädigung eine Lösung analog Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG bewusst habe ausschliessen wollen. Es kam in der Folge zum Ergebnis, dass Satz 2 von Art. 48 Abs. 2 IVG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein weitergehender Anspruch besteht, auch für die Hilflosenentschädigung im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 AHVG gilt. In der Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990 (BBl 1990 II 1) schlug der Bundesrat u.a. eine Neufassung von Art. 46 Abs. 2 vor (a.a.O., S. 162), welche die parlamentarische Beratung unverändert passierte und seit dem 1. Januar 1997 geltendes Recht ist. Zur Begründung dieses Antrages wies er darauf hin, dass mit dieser Ausweitung der Nachzahlung von Hilflosenentschädigung die geltende restriktivere Regelung der grosszügigeren Bestimmung des IVG (Art. 48 Abs. 2) angepasst werde (a.a.O., S. 97). 
3.2 
Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden weitergehende Nachzahlungen erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt. Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt, hier die Hilflosigkeit, ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 IVG der körperliche und geistige Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der den nicht erwerbstätigen Versicherten in seinem bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigt. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts (hier der Hilflosigkeit) nicht das subjektive Einsichtsvermögen des Versicherten gemeint ist, sondern es vielmehr darum geht, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (BGE 100 V 119 Erw. 2c; ZAK 1984 S. 404 f. Erw. 1, 1975 S. 128). Weitere Sachverhalte (BGE 108 V 228, 102 V 112; ZAK 1984 S. 405, 1983 S. 401 1977 S. 48), die eine weitergehende Nachzahlung zu begründen vermögen, sind für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. 
 
4. 
Unbestrittenermassen war die Versicherte ab August 1995 hilfsbedürftig. Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung entstand somit im August 1996 (Art. 43bis Abs. 2 IVG). Die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23. Oktober 1998 ist damit verspätet. Der leistungsbegründende Sachverhalt, nämlich der Gesundheitszustand seiner Mutter und die daraus resultierende Hilflosigkeit, war dem Sohn der Anspruchsberechtigten, dem ein selbstständiges Recht zur Geltendmachung zusteht (Art. 67 Abs. 1 AHVV), von Anbeginn an bekannt. Er reichte nur deshalb keine Anmeldung ein, weil er das Recht auf Hilflosenentschädigung nicht kannte. Dieses Nichtwissen beruht auf Rechtsirrtum bzw. -unkenntnis, woraus nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile für sich abzuleiten vermag (BGE 113 V 88, 111 V 405 Erw. 3, 110 V 338 Erw. 4; SVR 1996 AlV Nr. 73 S. 225 Erw. 3b, mit weiteren Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid ist daher nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. August 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: