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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.100/2006 
6S.211/2006 /rom 
 
Urteil vom 9. August 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kolly, Zünd, 
Gerichtsschreiber Weissenberger. 
 
Parteien 
C.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri, Postfach 933, 6460 Altdorf UR, 
Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, Postfach 449, 6460 Altdorf UR. 
 
Gegenstand 
6P.100/2006 
Strafverfahren, Willkür, "in dubio pro reo", 
 
6S.211/2006 
Nichtabgabe des entzogenen Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.100/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.211/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 3. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________ ist mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der "A.________ GmbH, Gebr. C.________" (nachfolgend A.________ GmbH), Hospental. Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri (ASSV) stellte der A.________ GmbH am 10. Januar 2003 Rechnung für Verkehrssteuern für zwei ihrer Lastwagen. Die Rechnung wurde auch nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt. Mit Verfügungen vom 9. Juli 2003 ordnete das ASSV gegen die A.________ GmbH als Halterin der Fahrzeuge in Anwendung von Art. 106 VZV je Folgendes an: 
 
1. Fahrzeugausweis und die Eingangs erwähnten Kontrollschilder gelten mit sofortiger Wirkung als entzogen. Das Fahrzeug darf nicht mehr in Verkehr gesetzt werden! 
2. Fahrzeugausweis und Kontrollschild/er sind innerhalb von 5 Tagen beim Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri zu hinterlegen. 
3. Nach unbenutztem Ablauf der eingeräumten Frist werden der Fahrzeugausweis und Kontrollschild/er durch die Polizei entzogen. Für den Einzugsauftrag der Verkehrspolizei wird eine Gebühr von Fr. 50.-- erhoben. 
4. Die Abgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder kann unterbleiben bzw. der Einzugsauftrag an die Verkehrspolizei entfällt, wenn Sie uns den ausstehenden Betrag und die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 100.-- innert 5 Tagen überweisen. (Postquittung an unserem Schalter vorzulegen). 
5. Die Anwendung von Art. 97 Ziff. 1 SVG bleibt bei Nichtbefolgung dieser Verfügung vorbehalten. 
 
Die Verkehrssteuern wurden in der Folge innerhalb der gesetzten Frist am 15. Juli 2003 bezahlt. Demgegenüber erfolgte die Einzahlung der Verfahrenskosten über insgesamt Fr. 200.-- erst am 13. Oktober 2003. 
B. 
Mit kantonal letztinstanzlichem Urteil von 3. Februar 2006 sprach das Obergericht des Kantons Uri C.________ der mehrfachen Nichtabgabe des entzogenen Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 400 Franken. 
C. 
C.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri aufzuheben. Er erhebt überdies Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das erwähnte Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
D. 
Das Obergericht des Kantons Uri hat auf Gegenbemerkungen zu beiden Beschwerden verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung des Obergerichts, wonach er von den fraglichen Entzugsverfügungen Kenntnis erhalten und die Rechnungen selbst bezahlt habe, sei willkürlich (Beschwerde, S. 3 - 8). 
2. 
Es kann aus den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden, ob die Beschwerde ingesamt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt genügt. Die Erwägungen im angefochtenen Urteil sind nachvollziehbar. Das Obergericht ist auf die Einwände des Beschwerdeführers eingegangen und hat sie unter stillschweigender Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Uri willkürfrei verworfen. 
 
Nicht zu beanstanden ist zunächst die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Rechnung und die Mahnungen erhalten und zur Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren selbst zugegeben, die erste Rechnung erhalten, jedoch wegen eines Liquiditätsengpasses nicht bezahlt zu haben (Urteil Landgericht, E. 2.3.2). Ferner gab er vor der ersten Instanz nach anfänglichem Bestreiten zu, die Rechnung am 15. Juli 2003 mit einem Einzahlungsschein der zweiten Mahnung bezahlt zu haben (Urteil Landgericht, a.a.O.). Das durfte das Obergericht bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ohne Willkür zu seinen Ungunsten werten. 
 
Unerfindlich ist, inwieweit die Annahme des Obergerichts, die beiden Verfügungen des ASSV seien von der Schwiegermutter des Beschwerdeführers bei der Post abgeholt und anschliessend dem Ehepaar C.________ ausgehändigt worden, willkürlich sein soll (angefochtenes Urteil, E. 5b; Urteil Landgericht Uri vom 19. Mai 2005, E. 2.3.2.2). Die Einwände des Beschwerdeführers erschöpfen sich diesbezüglich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
Was die vom Obergericht bejahte Kenntnisnahme der Verfügungen durch den Beschwerdeführer betrifft, ist diesem einzuräumen, dass die Erwägungen im angefochtenen Urteil dazu sehr kurz ausgefallen sind (angefochtenes Urteil, E. 5b). Für die Beweiswürdigung des Obergerichts spricht aber, dass die Verkehrssteuern innerhalb der mit den Verfügungen angesetzten Frist am 15. Juli 2003 beglichen wurden. Da die Rechnung mit dem Einzahlungsschein der zweiten Mahnung bezahlt wurde, lässt dies ohne weiteres den Schluss zu, dieses Vorgehen sei im (irrigen) Glauben erfolgt, damit die Verfahrenskosten der Verfügungen nicht bezahlen zu müssen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5). Darüber hinaus hat das Landgericht Uri weitere Indizien berücksichtigt, aus denen das Obergericht im Ergebnis willkürfrei ableiten durfte, dass der Beschwerdeführer vor der Einzahlung der Verkehrssteuern tatsächlich Kenntnis von den Verfügungen des ASSV genommen hatte (Urteil Landgericht, E. 2.3.2.3; angefochtenes Urteil, E. 5b). Auf diese Erwägungen, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht weiter auseinandersetzt, kann verwiesen werden. Ob die Zahlungen vom Beschwerdeführer selbst oder in seinem Auftrag von seiner Ehefrau vorgenommen wurden, ist bei dieser Sachlage für die rechtliche Würdigung unerheblich und kann deshalb dahingestellt bleiben. 
3. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
4. 
Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, ist Tatfrage und kann im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden (BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach er die Entzugsverfügungen vom 9. Juli 2003 erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Damit ist er nicht zu hören. 
5. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Wahrheit für die Nichtbezahlung der Verfahrenskosten gebüsst worden. Gemäss Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV könnten aber Fahrzeugausweise nur entzogen werden, wenn "die Fahrzeugsteuern oder -gebühren nicht entrichtet wurden". Die genannte Norm habe nicht den Sinn und Zweck, den Kantonen ein zusätzliches Zwangsmittel in die Hand zu geben, um Verfahrenskosten einzutreiben. 
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Bejahung seiner Handlungspflichten nach den Verfügungen des ASSV vom 9. Juli 2003 aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der A.________ GmbH (angefochtenes Urteil, E. 7). Darauf ist nicht zurückzukommen. 
5.2 
5.2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 4 SVG und Art. 106 Abs. 2 lit. c Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) in der alten und geltenden Fassung kann der Fahrzeugausweis auf angemessene Dauer entzogen werden, solange die Verkehrs- bzw. Fahrzeugsteuern oder -gebühren (desselben Halters) nicht entrichtet sind. Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder polizeilich einzuziehen (Art. 107 Abs. 3 VZV). Die Entzugsverfügung ist schriftlich zu eröffnen und zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Art. 108 Abs. 2 VZV). 
5.2.2 Nach Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG macht sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Die Strafdrohung lautet auf Gefängnis oder Busse. 
 
Der Gesetzgeber trägt mit dieser Strafnorm einerseits der Notwendigkeit Rechnung, Ausweise und Kontrollschilder, die nicht mehr gültig sind, wegen des von ihnen ausgehenden Rechtsscheins möglichst rasch einzuziehen. Anderseits will er der Tendenz der von einem Entzug Betroffenen vorbeugen, die Abgabe möglichst lange hinauszuschieben. Dieses besondere Interesse an einem raschen und reibungslosen Einzug ungültiger oder entzogener Ausweise und Schilder erklärt, warum das Gesetz die Widerhandlung gegen die entsprechende behördliche Aufforderung nicht als blosse Übertretung, sondern als Vergehen qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002, E. 1.1). 
 
In objektiver Hinsicht setzt die Verwirklichung des Tatbestands voraus, dass ein Ausweis oder Schild für ungültig erklärt oder entzogen und zu dessen Abgabe aufgefordert wurde. Die Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern muss vollstreckbar sein. Denn die Strafnorm dient ja gerade dazu, die Durchsetzung dieses behördlichen Befehls sicherzustellen und ihm Nachdruck zu verleihen (BGE 88 IV 116 E. 1 S. 118 und E. 4 S. 120). Wird der Entzug angefochten, so wird dieser in der Regel erst nach Abschluss des Verfahrens vor den Instanzen der Verwaltungsrechtspflege vollstreckbar. 
5.3 
5.3.1 Die Entzugsverfügungen vom 9. Juli 2003 sind von der zuständigen Behörde formell korrekt (vgl. Art. 107 f. VZV) erlassen worden. Sie erwuchsen am 30. Juli 2003 in Rechtskraft. Die Vorinstanz nimmt an, die Fahrzeugausweise und die Kontrollschilder seien dem Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt entzogen worden und die ihm eingeräumte Frist von fünf Tagen zu ihrer Hinterlegung habe dann zu laufen begonnen. Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet gewesen, entweder die geschuldeten Beträge (Fahrzeugsteuern und Verfahrenskosten) bis spätestens am 4. August 2003 zu bezahlen oder die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder bis zu diesem Zeitpunkt abzugeben. Fest steht, dass der Beschwerdeführer die Verkehrssteuern vor dem 30. Juli 2003 eingezahlt hat, die Verfahrenskosten jedoch eindeutig verspätet erst am 13. Oktober 2003. 
5.3.2 Als Verkehrsgebühren im Sinne von Art. 16 Abs. 4 SVG und Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV alte und neue Fassung gelten alle Gebühren für Verfügungen, die ganz allgemein die Benutzung des Fahrzeugs betreffen (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1999, S. 399). Dazu zählen auch Gebühren für die Einforderung von Verkehrssteuern und den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder wegen Nichtbezahlung von Verkehrssteuern. Damit soll nicht nur die Erfüllung der primären Pflicht zur Zahlung von Verkehrssteuern erzwungen oder befördert werden, sondern unter Umständen auch die Erfüllung einer damit zusammenhängenden Schuld (vgl. Schaffhauser, a.a.O.). Die administrativen Behörden können somit den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder gestützt auf die genannten Bestimmungen unter der Bedingung entziehen, dass Verkehrssteuern und/oder die mit ihrer Einforderung angefallenen Verfahrensgebühren nicht innerhalb einer bestimmten Frist entrichtet werden. 
5.3.3 Der Beschwerdeführer war verpflichtet, die rechtskräftig entzogenen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder spätestens bis zum 4. August 2003 beim ASSV zu hinterlegen. Davon wäre er gemäss Ziffern 4 der Verfügungen lediglich entbunden gewesen, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Verkehrssteuern, sondern auch die mit ihrer Einforderung verbundenen Verfahrenskosten bezahlt hätte. Diese Verknüpfung war, wie dargelegt, bundesrechtlich zulässig. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG will der Durchsetzung von Forderungen der Administrativbehörden gegenüber Fahrzeughaltern wegen Verkehrssteuern und -gebühren mit strafrechtlichen Sanktionen Nachdruck verleihen. Indem der Beschwerdeführer die Forderung des ASSV nur teilweise beglich und gleichwohl seiner Hinterlegungspflicht nicht nachkam, erfüllte er die Strafnorm des Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Das angefochtene Urteil verletzt somit kein Bundesrecht. 
6. 
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. August 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: