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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_570/2012 
 
Urteil vom 9. August 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________ Ltd., 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Erne, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 31. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 31. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung (im Rahmen einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die - durch die untere Aufsichtsbehörde erfolgte - Abweisung seiner ersten Beschwerde gegen das Betreibungsamt A.________ mit dem Antrag auf Nichteintreten auf eine Anmeldung einer Verfügungsbeschränkung bzw. auf Anweisung zur Löschung einer bereits eingetragenen Verfügungsbeschränkung) abgewiesen hat, 
in das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung auch für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG, welche den Eintritt der formellen Rechtskraft bzw. die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids hemme, könne nur bei Beschwerden gegen eingreifende Rechtsakte erteilt werden, das vorliegend angefochtene Urteil der unteren Aufsichtsbehörde enthalte keine eingreifenden vollstreckbaren Anordnungen, welche aufgeschoben werden könnten, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abzuweisen sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung und damit gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er - abgesehen vom pauschalen Vorwurf der Verfassungs- und Treuwidrigkeit - auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2012 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. August 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann