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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_332/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 9. August 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Federico Domenghini, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 10. Juni 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Juni 2013 mit Rechtsschrift vom 8. Juli 2013 beim Bundesgericht anfocht; 
 
dass die Parteien am 6. August 2013 einen Vergleich schlossen, wonach die Beschwerde beim Bundesgericht zurückgezogen werde, die Gerichtskosten hälftig zu teilen seien und jede Partei die eigenen Anwaltskosten übernehme; 
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; 
 
dass die Gerichtskosten gemäss dem Vergleich den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. August 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin