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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 133/01 
 
Urteil vom 9. September 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
Z.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Markusstrasse 10, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 24. Januar 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 28. Oktober 1997 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1954 geborenen Z.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten für ihre leibliche Tochter aus erster Ehe, S.________, geb. 1976, und für die bei ihnen lebenden Töchter ihres Ehemannes N.________ aus erster Ehe mit M.________, A.________, geb. 1980, und D.________, geb. 1982, zu. Mit Verfügung vom 23. Januar 1998 forderte die IV-Stelle von Z.________ die Kinderrenten für die Stieftöchter A.________ und D.________, die ihr für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 31. Januar 1998 im Gesamtbetrag von Fr. 25'288.- ausgerichtet worden waren, wieder zurück mit der Begründung, dass für denselben Zeitraum der leiblichen Mutter M.________ Kinderrenten für A.________ und D.________ zugesprochen worden seien. 
 
Hiegegen reichte Z.________ bei der IV-Stelle ein Wiedererwägungsgesuch ein, welche dieses an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung als Beschwerde weiterleitete. Am 12. September 1998 teilte die Ausgleichskasse Warenhäuser N.________ mit, dass seine Ex-Ehefrau M.________ auf Grund des unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 1997 rückwirkend ab 1. November 1990 eine Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten für die Töchter A.________ und D.________ erhalte (alles unter Verrechnung bereits bezogener Leistungen), und dass die Kinderrenten ihm als dem Inhaber der elterlichen Gewalt ausgerichtet werden könnten. Dieser beantragte daraufhin am 17. September 1998, die Kinderrenten seien auf ein Bankkonto einzuzahlen, das auf den Namen seiner jetzigen Ehefrau Z.________ laute. In der Folge sprach die IV-Stelle mit Verfügungen vom 6. Oktober 1998 M.________ für die Zeit ab 1. November 1990 bis 31. Januar 1993 und wiederum für die Zeit ab 1. November 1994 eine ganze Invalidenrente zu (in den Monaten Januar 1993 bis Oktober 1994 hatte M.________ IV-Taggelder bezogen). Mit gleichentags ergangenen Verfügungen ordnete die IV-Stelle weiter an, dass die für diese Zeiträume geschuldeten Kinderrenten für die Töchter A.________ und D.________ an N.________ auszurichten und seinem Antrag entsprechend auf ein Konto seiner jetzigen Ehefrau Z.________ einzuzahlen seien. Dabei brachte die IV-Stelle von der Kinderrentennachzahlung für die Zeit vom 1. November 1990 bis 31. Januar 1993 im Gesamtbetrag von Fr. 23'926.- die Summe von Fr. 974.40 zum Abzug, die sich aus der nachträglichen Kürzung des Taggeldes des Monats Januar 1993 infolge gleichzeitigen Rentenbezugs ergab. Ferner zog sie vom Kinderrentenbetrag von Fr. 64'832.-, der für die Zeit vom 1. November 1994 bis 30. September 1998 zugesprochen wurde, die Summe von Fr. 59'968.- ab, da sie bereits M.________ ausgerichtet worden war; N.________ erhielt somit für diesen Zeitraum noch den Restbetrag von Fr. 4864.- ausbezahlt. Diese Frage der Auszahlung der Kinderrenten an N.________ ist Gegenstand des beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Verfahrens I 134/01. 
B. 
Mit Entscheid vom 24. Januar 2001 wies das kantonale Gericht die Beschwerde der Z.________ gegen die Rückforderungsverfügung vom 23. Januar 1998 ab, soweit es darauf eintrat; im Weiteren ordnete es an, dass die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides an die IV-Stelle überwiesen werde, damit sie über das Erlassgesuch entscheide. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Z.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides und der angefochtenen Verfügung, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung (Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25, Art. 26 und Art. 28 Abs. 2 AHVG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AHVV in der bis Ende 1996 geltenden Fassung sowie Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVG und Art. 49 Abs. 1 und 2 AHVV in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung) sowie die unter Art. 35 IVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung ergangene und unter Art. 35 Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung weiterhin massgebende Rechtsprechung zur Drittauszahlung von Kinderrenten für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (BGE 103 V 134 Erw. 3; SVR 2002 IV Nr. 5 S. 11 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG und Art. 85 Abs. 3 IVV; BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 399 Erw. 1). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 1997 für die Stiefkinder A.________ und D.________ in der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 31. Januar 1998 zugesprochenen Kinderrenten zu Recht zurückforderte, da diese im gleichen Zeitraum der leiblichen Mutter M.________ zu ihrer Invalidenrente ausgerichtet wurden. Nach Sach- und Rechtslage war die Gewährung der Kinderrenten an die Beschwerdeführerin zweifellos unrichtig. Zudem erfüllt der zurückgeforderte Betrag von Fr. 25'288.- das Kriterium der erheblichen Bedeutung, sodass die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden. 
 
Letztinstanzlich wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung zu führen vermag. 
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin darlegt, es sei unklar, wer was verfügt habe, ist dem nicht beizupflichten. Denn es steht fest, dass die IV-Stelle von ihr am 23. Januar 1998 die Rückerstattung der ihr am 28. Oktober 1997 für die Stiefkinder A.________ und D.________ zugesprochenen Kinderrenten verlangt hat. Nicht stichhaltig ist der weitere Einwand, es sei nicht klar, wie sich die Rückforderung zusammensetze. Denn aus der Rentenverfügung vom 28. Oktober 1997 geht hervor, dass die Kinderrenten für A.________ und D.________ vom 1. Oktober 1995 bis 31. Dezember 1996 monatlich je Fr. 446.- und ab 1. Januar 1997 monatlich je Fr. 458.- betrugen, was für den Rückerstattungszeitraum vom 1. Oktober 1995 bis 31. Januar 1998 den Rückforderungsbetrag von Fr. 25'288.- ([30 x 446.-] + [26 x 458.-]) ergibt. 
2.3 
2.3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Ausgleichskasse Gastrosuisse habe mit Verfügung vom 8. Mai 1998 die Voraussetzungen aufgelistet, unter welchen sie und ihr Ehemann Anrecht auf die Kinderrenten für A.________ und D.________ hätten. Selbst wenn dieser Anspruch nicht bestanden hätte, habe sie sich auf diese klare Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse verlassen dürfen, was auf Grund des Gutglaubensschutzes eine Rückforderung ausschliesse. Auch mit den Verfügungen vom 6. Oktober 1998 habe die IV-Stelle ihren Anspruch auf die Kinderrenten bestätigt, da Anrecht darauf habe, wer für die Kinder sorge. Sie sei jahrelang für den Unterhalt der Kinder aufgekommen und könne die Rückforderung ohnehin nicht begleichen, zumal sie von Ergänzungsleistungen lebe. 
2.3.2 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), wie er im öffentlichen Recht Geltung hat (Art. 9 BV; BGE 127 V 258 Erw. 4b, 121 V 66 Erw. 2a; ARV 1999 Nr. 40 S. 237 Erw. 3a), kann die Beschwerdeführerin indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. 
 
Als Erstes ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse am 8. Mai 1998 nicht verfügt, sondern dem Vertreter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes N.________ (Vater von A.________ und D.________) unter anderem mitgeteilt hat, unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Drittauszahlung der Kinderrenten an den nicht rentenberechtigten Elternteil besteht. N.________ hat denn auch am 17. September 1998 die Auszahlung der Kinderrenten an ihn verlangt. Mit den Verfügungen vom 6. Oktober 1998, die Gegenstand des beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Verfahrens I 134/01 sind, hat die IV-Stelle in keiner Weise einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Kinderrenten anerkannt, sondern einzig über deren Drittauszahlung an den Vater N.________ befunden (BGE 103 V 134 Erw. 3; SVR 2002 IV Nr. 5 S. 11 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). 
 
Zu prüfen bleibt, ob die verfügungsweise Zusprechung der Kinderrenten an die Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 1997 den öffentlichrechtlichen Ver-trauensschutz begründet. Diesbezüglich sind die Voraussetzungen 1 (Stellungnahme in einer konkreten Situation), 2 (Zuständigkeit der Behörde), 3 (Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar) und 5 (keine Rechtsänderung) für den Vertrauensschutz erfüllt. Fraglich ist damit nur noch, ob die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Verfügung Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (Voraussetzung 4; BGE 121 V 66 Erw. 2a). Dies ist zu verneinen. Denn der blosse Verbrauch von Geldmitteln kann nicht als Disposition gelten. Im Weiteren ist festzuhalten, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht zu würdigen ist, ob die Rückzahlungsverpflichtung die Beschwerdeführerin in finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte. Dieser Aspekt ist erst und nur bei der Behandlung des Erlassgesuchs unter dem Titel der grossen Härte in Erwägung zu ziehen (ARV 1999 Nr. 40 S. 238). 
2.3.3 Unbehelflich ist schliesslich das Argument der Beschwerdeführerin, der kantonale Entscheid könnte die Ausgleichskasse dazu verleiten, die Kinderrenten weiterhin an die leibliche Mutter auszurichten. Denn die Frage der Drittauszahlung der Kinderrenten an den Vater N.________ ist Gegenstand des beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Verfahrens I 134/01 und vorliegend nicht zu beurteilen. 
3. 
Die Frage der Rückerstattung betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenlos ist (Art. 134 OG). 
 
Nach Gesetz und Rechtsprechung sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Vorliegend fällt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsge richtsbeschwerde ausser Betracht (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: