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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 444/01 
 
Urteil vom 9. September 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
S.________, 1938, Jugoslawien, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 14. Mai 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 17. Dezember 1998 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Gesuch des 1938 geborenen, in der Bundesrepublik Jugoslawien wohnhaften jugoslawischen Staatsangehörigen S.________ um Zusprechung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ab mit der Begründung, es habe im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts an der Versicherteneigenschaft gefehlt. Bereits am 24. August 1993 hatte die Schweizerische Ausgleichskasse ein entsprechendes Leistungsbegehren verfügungsweise mit der Begründung abgelehnt, S.________ sei nicht in einem rentenbegründenden Ausmass invalid. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente ab 7. November 1990 zuzusprechen, hiess die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen teilweise gut, indem sie die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Dezember 1998 aufhob und feststellte, der Versicherte habe ab 1. September 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Entscheid vom 14. Mai 2001). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________, es sei ihm bereits ab 26. August 1991 eine ganze Invalidenrente zu gewähren. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Eidgenössische Rekurskommission hat die Staatsvertragsbestimmungen über die Versicherteneigenschaft als Voraussetzung für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung sowie über die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente zutreffend dargelegt (Art. 2 und 8 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962, das für alle Angehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien weiterhin anwendbar ist [BGE 126 V 203 Erw. 2b, 119 V 101 Erw. 3]). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Bestimmungen und Grundsätze über den in zeitlicher Hinsicht massgebenden Sachverhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Art. 6 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1ter IVG; BGE 121 V 269 Erw. 5; AHI 1998 S. 124), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 121 V 272 Erw. 6; vgl. auch Art. 29 IVV) sowie die Mindestbeitragsdauer (Art. 36 Abs. 1 IVG). Ebenso korrekt sind die Darlegungen zu den Voraussetzungen der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 400 Erw. 2b/aa, je mit Hinweisen) und der davon zu unterscheidenden prozessualen Revision (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich bei den ärztlich diagnostizierten Leiden der chronischen Lumboischialgie links und rechts und der Hypertonie um labile pathologische Geschehen handelt, sodass ein Rentenanspruch erst entstehen kann, wenn der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne Unterbruch durchschnittlich 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Des Weiteren setzt sein Anspruch zufolge Wohnsitzes im Ausland einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % voraus (Art. 8 lit. e des Abkommens). Gestützt auf die im vorinstanzlichen Verfahren neu eingereichten medizinischen Unterlagen von 1986 bis 1990 und auf die Stellungnahme ihres internen medizinischen Dienstes (vom 1. Juli 1999) zur Arbeitsfähigkeit, wonach der Versicherte ab 1. Januar 1989 auch bei leichten Verweisungstätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig sei, gelangte die IV-Stelle nach Durchführung eines Einkommensvergleichs zum Schluss, es habe ab dem 1. Januar 1989 ein Invaliditätsgrad von 69 % bestanden. Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 24. August 1993 erweise sich somit als unrichtig (Vernehmlassung vom 28. Juli 1999). 
2.2 Die Rekurskommission hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen der wiedererwägungsweisen Zusprechung einer ganzen Rente gegeben sind (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 400 Erw. 2b/aa, je mit Hinweisen), zumal auch eine unrichtige Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts Anlass für eine Wiedererwägung der darauf beruhenden Verfügung bildet (BGE 115 V 314 Erw. 4a/cc und SVR 1997 EL Nr. 36 S. 108 Erw. 3b/aa). Auf diese Erwägungen wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen bleibt einzig der Beginn des Anspruchs auf eine ganze Rente. 
3.1 Mit der Rekurskommission wird festgestellt, dass der Beschluss der IV-Stelle vom 24. August 1993 zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war. Es kann zudem als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 1989 im Umfang von 69 % invalid war und somit noch während des bis 24. April 1990 bestehenden Versicherungsverhältnisses ein Anspruch auf eine volle Invalidenrente entstand. In analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV kann eine Leistungszusprechung aber frühestens von dem Monat an erfolgen, in dem der Mangel entdeckt wurde (BGE 110 V 296 Erw. 3d). Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung vom Mangel Kenntnis erhalten hat, was jedoch nicht voraussetzt, dass die Unrichtigkeit der Verfügung mit Sicherheit feststeht. Es genügt, dass die Verwaltung Feststellungen getroffen hat, die das Vorliegen eines relevanten Mangels als glaubhaft oder wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 110 V 297 Erw. 4a). 
3.2 Der IV-Stelle kann insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, der Fehler habe erst anlässlich des Beschwerdeeingangs am 18. Januar 1999 entdeckt werden können, weshalb ab diesem Datum (1. Januar 1999) eine ganze Invalidenrente zu gewähren sei. Ihr ist zwar zuzustimmen, dass das mit dem zweiten Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente am 15. September 1998 eingegangene Gutachten der Dres. med. P.________ und J.________ vom 22. Mai 1997 keine genaueren Angaben zu Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit enthält. Immerhin bestand aber danach am 14. Mai 1997 nach wie vor ein krankheitsbedingter vollständiger Verlust der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Damit stand die Unrichtigkeit der Verfügung vom 24. August 1993 zwar nicht mit Sicherheit fest, die Expertise vom 22. Mai 1997 reicht für sich allein jedoch aus, das Vorliegen eines relevanten Mangels im Sinne der Rechtsprechung als glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat den Rentenbeginn demnach zu Recht auf den 1. September 1998 festgesetzt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer auf dem Ediktalweg, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 9. September 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: