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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 102/06 
 
Urteil vom 9. Oktober 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
P.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Weinbergstrasse 72, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 21. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
P.________, geboren 1953, war als Inkasso-Sachbearbeiterin in der Firma F.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Nach eigenen Angaben jätete sie am 6. Juli 2003 auf dem Balkon Blumenkisten. Beim Versuch, ein kleines Bäumchen herauszuziehen, kam ihr eine nach ihrer Aussage ungefähr 300 kg schwere, auf zwei Beinen stehende und an die Balkonmauer gelehnte Blumenkiste entgegen; sie konnte sie mit beiden Beinen halten und so verhindern, dass Weiteres passierte. Am nächsten Tag verspürte sie in den Füssen ein Ameisenkribbeln und am zweiten Tag wurde sie wegen starker Schmerzen notfallmässig ins Spital eingeliefert (Ergänzung vom 6. November 2003 zur Unfallmeldung vom 23. Oktober 2003). Bis am 28. Juli 2003 war P.________ arbeitsunfähig, danach nahm sie ihre Bürotätigkeit mit einem Pensum von 50 % wieder auf. Die SUVA lehnte mit Verfügung vom 13. Februar 2004 Versicherungsleistungen ab, da kein Unfall und keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Auch sei nach ärztlicher Beurteilung die Kausalität der körperlichen Beschwerden zum Ereignis vom 6. Juli 2003 nicht gegeben. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004. 
B. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Dezember 2005 ab. 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, zusätzliche medizinische und berufliche Abklärungen vorzunehmen und danach neu über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente zu entscheiden; zudem sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Vorinstanz legt die Rechtsgrundlagen bezüglich des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG), insbesondere die Rechtsprechung zum Merkmal der Ungewöhnlichkeit im Allgemeinen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 118 V 61 Erw. 2b, 283 Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 f. Erw. 2b, 1999 Nr. U 345 S. 421 f. Erw. 2a, Nr. U 333 S. 198 ff. Erw. 3) und zum Erfordernis der besonders sinnfälligen Verumständungen bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken (BGE 99 V 138 Erw. 1; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 205 Erw. 4d, 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b, je mit Hinweisen) richtig dar. Entsprechendes gilt bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtsprechungsgemässen Bejahung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bei Vorliegen einer unkoordinierten Bewegung - d.h. einer Störung der körperlichen Bewegung durch etwas "Programmwidriges" wie Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. (BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d, 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweisen und 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa; vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 176 f.) - oder eines mit Blick auf die Konstitution und die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung des Versicherten ausserordentlichen Kraftaufwands (einer sinnfälligen Überanstrengung) beim Heben oder Verschieben einer Last (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass sich am Unfallbegriff mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherung (ATSG) am 1. Januar 2003 inhaltlich nichts geändert hat, sodass auch die bisherige Rechtsprechung anwendbar bleibt (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 57 [Urteil F. vom 5. Juli 2004, U 123/04]). 
2. 
Strittig ist, ob die SUVA auf Grund des von der Beschwerdeführerin gemeldeten Ereignisses vom 6. Juli 2003 eine Leistungspflicht bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden trifft, welche voraussetzt, dass das Geschehen einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Zu Recht unbestritten ist, dass eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht fällt. 
3. 
Laut ursprünglicher Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin am 6. November 2003 jätete sie am 6. Juli 2003 auf dem Balkon Blumenkisten. Beim Versuch, ein kleines Bäumchen herauszuziehen, kam ihr die ungefähr 300 kg schwere, auf zwei Beinen stehende und an die Balkonmauer gelehnte Blumenkiste entgegen. Sie konnte sie mit beiden Beinen halten und so verhindern, dass Weiteres ("Schlimmeres") passierte. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gibt sie für den Pflanzentrog ein Gewicht von nur noch "mindestens 50 kg" an. 
3.1 Wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat, sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der Person, die eine Leistung verlangt, glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Dem Untersuchungsgrundsatz entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nachweises unfallähnlicher Körperschädigungen (BGE 116 V 140 f. Erw. 4b, 114 V 305 f. Erw. 5b mit Hinweisen; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; in RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 nicht veröffentlichte Erw. 3.1.2 des Urteils Sch. vom 19. Mai 2004, U 236/03). 
3.2 Entgegen der ursprünglichen Aussage der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz auf Grund der in den Akten rapportierten Masse des Pflanzentroges nicht von einem Gewicht von 300 kg aus, sondern maximal von einem solchen von 50-80 kg. Dabei sah sie es auf Grund der beschwerdeführerischen Angaben als erstellt an, dass dieser auf nur zwei (und nicht vier) Beinen gestanden habe und zudem an die Balkonmauer angelehnt gewesen sei. Für sie war es daher (zit.) wenig verwunderlich, dass die Blumenkiste durch das Ziehen an dem Bäumchen ins Wackeln geriet und schliesslich umzukippen drohte (Erw. 4.2). Ob das Versicherungsgericht unter diesen Vorgaben und unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung zu Recht zum Schluss kam, das Ereignis vom 6. Juli 2003 erfülle den Unfallbegriff nicht, ist hier aus den nachstehenden Gründen nicht weiter zu erörtern. 
4. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde belegt die Beschwerdeführerin durch Einlage des Berichtes "Beurteilung Pflanzentrog" der A.________ AG vom 27. Januar 2006 erstmals die Art, Anordnung und Konstruktion des Pflanzentrogs mit Fotos und genauen Angaben. Gestützt darauf ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder die einzelnen Umstände des von ihr geschilderten Unfallgeschehens glaubhaft zu machen vermag, noch dass die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden ist: Der fotografisch abgebildete und vermessene Pflanzentrog aus Faserzement fasst bei 45 cm Breite, 140 cm Länge und 44 cm Höhe sowie einer Wandstärke von 1,5 cm ein Volumen von 244,5 Litern. Ein Liter Kübelpflanzenerde ohne Torf einer Schweizer Recycling-Erde, welche nach Angaben des Herstellers (abrufbar unter www.ricoter.ch) besonders gut geeignet zum Füllen von grossvolumigen Pflanzkübeln ist, weist ein Schüttgewicht von 620 Gramm pro Liter auf, was bei 244,5 eingeschütteten Litern Erde ein Gewicht von 151,6 kg ergibt. Ein Faserzementkübel der genannten Grösse ist nach Herstellerangaben (abrufbar unter www.eternit.ch) 57 kg schwer. Insgesamt ist der mit schon gesetztem Inhalt abgebildete Original-Pflanzentrog somit über 200 kg schwer, und nicht "mindestens 50 kg" wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angegeben, oder "maximal 50-80 kg", wie von der Vorinstanz geschätzt. Auf Grund der Abbildungen ist des Weiteren ersichtlich, dass der 45 cm breite Trog zu zwei Dritteln (auf einer Tiefe von 31 cm) auf zwei Trägern aufliegt und zu einem Drittel (14 cm) darüber hinaus ragt. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme stand er somit nicht auf nur zwei Beinen. Auch war er nicht bloss an die Balkonmauer angelehnt, sondern auf den beiden mit der Balkonmauer verschraubten und deshalb nicht zu bewegenden Trägern ganz nach hinten an die Wand geschoben. Um den Kübel ins Rutschen und dann ins Kippen zu bringen, hätte die Beschwerdeführerin darum zunächst - und zwar alleine, denn nach der ergänzten Unfallmeldung befand sich der Lebenspartner nicht mit auf dem Balkon - ein Gewicht von mindestens 200 kg um wenigstens 9,5 cm (= 45 cm Breite : 2 - 14 cm Überhang) nach vorne ziehen müssen, nur um den Schwerpunkt des Gefässes an das Ende der Träger zu bewegen. Ein solcher Kraftakt ist der Beschwerdeführerin, welche nach eigenen Angaben über keine entsprechende Konstitution verfügt und dies im letztinstanzlich eingelegten Bericht auch fotografisch dokumentieren lässt, nicht zuzutrauen, und zwar umso weniger, als sie den Trog durch das Ziehen an einem in der Erde verwurzelten Bäumchen bewegt haben will. Ein Kippen des Kübels aus der ursprünglichen Position war bei den dokumentierten Gegebenheiten aus physikalisch-mechanischen Gründen gar nicht möglich. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin jedoch gelungen sein sollte, unter Einsatz ihres ganzen Gewichts und durch Verstemmen der Beine am Boden den 200 kg schweren Trog ruckartig nach vorne zu ziehen, so war es ausgeschlossen, dass sie das ins Rutschen geratene und nach unten wegkippende Objekt durch eine der Zugrichtung genau entgegengesetzte massive Kraftwirkung abgestoppt und stabilisiert haben konnte. Der Pflanzentrog wäre diesfalls unabwendbar nach unten auf den Boden gekippt. So verhält es sich aber nach den ausdrücklichen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ("Sie reagierte darauf mit einem Dagegenstemmen mit beiden Beiden und konnte so ein Umkippen verhindern") nicht. Da ein Unfallgeschehen am 6. Juli 2003 nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist ein Leistungsanspruch zu verneinen. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit im Ergebnis zu schützen. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Praxis (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 9. Oktober 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: