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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_472/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Spital X.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Spitalhaftung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Dezember 2012. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil und Beschluss vom 13. September 2012 die Klage der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner auf Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'199'223.-- sowie Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.-- abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 auf die gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid eingelegte Berufung nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 12. September 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde anfechten und für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen will; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1); 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 13. Dezember 2012 innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Urteils beim Bundesgericht einreichen musste (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass sich aus den kantonalen Akten ergibt, dass der angefochtene Beschluss am 13. Dezember 2012 als Gerichtsurkunde an die Adresse der Beschwerdeführerin geschickt und von dieser persönlich am 15. Dezember 2012 in Empfang genommen wurde; 
dass die vom 12. September 2013 datierende und am 13. September 2013 beim Bundesgericht eingegangene Beschwerdeschrift somit verspätet eingereicht wurde, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni