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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_635/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 11. Juli 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
Im Rahmen eines Revisionsverfahrens der Invalidenversicherung sieht die IV-Stelle des Kantons Aargau vor, L.________ durch die Dres. med. J.________ und W.________ bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten zu lassen. Der Versicherte widersetzte sich einer Begutachtung, zumal einer solchen durch den Rheumatologen Dr. J.________. Die Verwaltung hielt daran fest (Zwischenverfügung vom 6. August 2012). 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau trat auf die "Verfahrensanträge betreffend Weiterausrichtung der bisherigen Rente während des Beschwerdeverfahrens sowie betreffend Unzulässigkeit der Einstellung von Rentenleistungen bei Nichtmitwirkung an einer während des Beschwerdeverfahrens anberaumten Begutachtung" nicht ein. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 11. Juli 2013). 
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, die strittige Verfügung vom 6. August 2012 und der angefochtene Entscheid seien aufzuheben. Die Sache sei zur Durchführung eines Einigungsversuchs an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, Frau Dr. H.________ und Dr. T.________ mit dem bidisziplinären Gutachten zu beauftragen. Ausserdem ersucht er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das kantonale Gericht erwog, wohl sei es bei bidisziplinären Gutachten sinnvoll, vor Benennung der Gutachter einen Verständigungsversuch zu unternehmen; darauf bestehe indes kein Rechtsanspruch, so dass die mit strittiger Zwischenverfügung getroffene Anordnung nicht gegen Bundesrecht verstosse (E. 2.1). Eine neue psychiatrische Begutachtung sei notwendig, weil den Akten Hinweise auf eine Stabilisierung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes zu entnehmen seien (E. 2.4.2). Zugleich sei eine rheumatologische Abklärung der Rückenbeschwerden angezeigt, zumal in den letzten Jahren keine solche durchgeführt worden sei (E. 2.4.3). Ein - wie vom Beschwerdeführer beantragt - psychiatrisches Verlaufsgutachten der Frau Dr. H.________ genüge nicht, weil der komplexen Situation mit möglichen Wechselwirkungen zwischen rheumatologischen und psychischen Beschwerden nur mit einer bidisziplinären Gesamtbeurteilung ausreichend Rechnung getragen werden könne (E. 2.4.4). Weiter beträfen die Einwendungen gegen den Rheumatologen Dr. J.________ keine persönlichen Ausstandsgründe; so begründe etwa die Tatsache, dass dieser Arzt regelmässig Gutachtenaufträge der Beschwerdegegnerin erhalte, rechtsprechungsgemäss keine Befangenheit (E. 3.2). Schliesslich verwarf das kantonale Gericht mit eingehender Begründung das Begehren des Beschwerdeführers, auf Gutachterfragen, die sich auf ein "syndromales Beschwerdebild" beziehen, sei zu verzichten (E. 4). 
 
2.   
 
2.1. Zwischenentscheide betreffend die Anordnung von medizinischen Expertisen können nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (betreffend polydisziplinäre Begutachtungen: BGE 138 V 271). Letztinstanzlich beschränkt sich der Beschwerdeführer denn auch auf die Rüge, das kantonale Gericht habe den Rechtsschutz verweigert, indem es einen Einigungsversuch zu Unrecht als nicht zwingend erforderlich bezeichnet habe.  
 
2.2. Während bei der Vergabe von Aufträgen für polydisziplinäre MEDAS-Gutachten immer das mit der Zuweisungsplattform SuisseMED@P umgesetzte Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV) zum Zuge kommt und daher kein Raum für eine einvernehmliche Benennung mehr besteht (zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 5.2.1), geht die IV-Stelle bei der Anordnung mono- und bidisziplinärer Begutachtungen mangels zufallsbasierter Zuweisung im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vor, bevor sie eine Zwischenverfügung erlässt (erwähntes Urteil E. 5.2.2.3). Hierauf bezogene Vorbringen führen indes, wie erwähnt, nicht zur bundesgerichtlichen Anhandnahme einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts (vgl. zuletzt: Urteil 9C_475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1).  
 
2.3. Davon ist auch hier keine Ausnahme zu machen. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage der (unterbliebenen) Verständigungsbemühungen befasst (E. 2.1 des angefochtenen Entscheids). Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor. Der im erwähnten Urteil 9C_207/2012 (E. 1.2.6 und 1.2.7) gemachte Vorbehalt, wonach die Sache zur Beurteilung einschlägiger Rügen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, soweit sie solche zu Unrecht unbehandelt gelassen hat, ist entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht auf Fälle übertragbar, in denen sich das kantonale Gericht inhaltlich mit der Frage des Einigungsversuchs auseinandergesetzt hat. Die materielle Rüge, dies sei in bundesrechtswidriger Weise geschehen, kann ohne Weiteres im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid vorgetragen werden, soweit sie noch eine Rolle spielt (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.   
Mit diesem Entscheid wird die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Erledigung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Oktober 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub