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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_58/2010 
 
Urteil vom 9. November 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Demetrios Contoyannis, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 1. September 2010. 
 
Erwägungen: 
Der 1979 geborene türkische Staatsangehörige X.________ reiste im Juli 2008 illegal in die Schweiz ein und heiratete am 18. August 2008 eine im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau. Er gab die eheliche Gemeinschaft bereits im Juli 2009 auf, und die Ehe ist seit dem 2. Februar 2010 geschieden. Am 22. Dezember 2009 lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 14. April 2010 ab; sodann wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde am 1. September 2010 ab. 
 
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 18. Oktober (Postaufgabe 19. Oktober) 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei im Sinne der Erwägungen zu kassieren. Selbst wenn das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen wäre (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario) und nicht den strengen Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG Genüge getan werden müsste, wäre darauf mangels formgültiger Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG (Darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze) nicht einzutreten: 
Das Verwaltungsgericht hat zuerst unter Wiedergabe der massgeblichen Erwägungen des Regierungsrats festgehalten, dass die gegenüber dem Migrationsamt und dem Regierungsrat erhobenen formellen Rügen (Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV) offensichtlich unbegründet seien. Mit dem pauschalen Vorwurf, es seien Verfahrensvorschriften verletzt worden, lässt sich diese Erwägung nicht rechtsgültig anfechten. Was den direkt gegenüber dem Verwaltungsgericht erhobenen Vorwurf der unvollständigen Begründung betrifft, sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet zu zeigen, welche diesbezügliche Unterlassung sich dem Verwaltungsgericht vorwerfen liesse; unerfindlich bleibt namentlich, wie die Ausführungen des Beschwerdeführers zum (im angefochtenen Entscheid nicht erwähnten) angeblich ausgehebelten § 43 Abs. 1 lit. h VRG/ZH zu verstehen sind. Materiell-rechtlich hat das Verwaltungsgericht - unwidersprochen - erkannt, dass (angesichts der nach nur eineinhalb Jahren ausgesprochenen Scheidung) kein Bewilligungsanspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG mehr bestehe, um dann im Einzelnen anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erläutern, dass die Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Bewilligungsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG nicht erfüllt seien. Soweit der Beschwerdeführer sich dazu äussert, begnügt er sich mit dem nicht näher substantiierten Vorwurf, die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten, so etwa sein Aufenthalt in Deutschland, seien nicht bzw. nicht nachhaltig berücksichtigt worden; abgesehen davon, dass er dabei den angefochtenen Entscheid wohl nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat, lässt sich seinen Vorbringen auch nicht ansatzweise etwas entnehmen, was als wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG in Betracht gezogen werden könnte. Nicht zum Gegenstand des bundesrechtlichen Rechtsmittels macht der Beschwerdeführer seine angeblichen Heiratsvorbereitungen (E. 3.4 des angefochtenen Entscheids). 
Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. November 2010 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller