Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_773/2010 
 
Urteil vom 9. November 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer (Nebenintervenient im Anfechtungsprozess gegen seine Ehefrau Y.________), 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Dominik Vock und Michèle Stutz, 
Verfahrensbeteiligte, 
 
gegen 
 
Staat und Stadt Zürich, c/o Steueramt der Stadt Zürich, 
Kanton Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, 
S.________ AG, 
T.________ AG, 
U.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Paulianische Anfechtung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 11. Mai 2009 des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich. 
 
Nach Einsicht 
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss und das Urteil vom 11. Mai 2009 des Zürcher Obergerichts (Berufungsinstanz), das (im Rahmen einer von den Beschwerdegegnern gegen die Verfahrensbeteiligte erhobenen Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG) die Verwertbarkeit zweier im Eigentum der Verfahrensbeteiligten befindlichen Liegenschaften im Konkurs des Beschwerdeführers festgestellt, die Verfahrensbeteiligte zur Duldung der Admassierung und Verwertung dieser Liegenschaften verpflichtet, das Konkursamt A.________ zur Admassierung und Verwertung dieser Liegenschaften (ohne das zu Gunsten des Beschwerdeführers auf diesen lastende lebenslängliche Nutzungsrecht) angewiesen und Einsprachen sowie missbräuchliche Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht die Voraussetzungen der paulianischen Anfechtung (Art. 288 SchKG) im Wesentlichen mit der Begründung bejahte, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Schenkung der beiden Liegenschaften an seine Ehefrau nicht mehr über genügend flüssige Mittel zur Bezahlung seiner fälligen Schulden verfügt, seine Liquidität sei äusserst kritisch und das Auflaufen weiterer Verbindlichkeiten absehbar gewesen, die schenkungsweise Veräusserung von Vermögenswerten von 3 Millionen Franken sei in der für die Ehefrau erkennbaren Absicht der Gläubigerschädigung erfolgt, zumal Eventualabsicht genüge, 
dass das (sinngemässe) Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder des Bundesgerichts einmal mehr allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellt wird und daher missbräuchlich ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 11. Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers (insbesondere aufschiebende Wirkung, Befreiung von der Sicherstellungspflicht) gegenstandslos werden, 
dass das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen (namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche) ohne Antwort abzulegen, 
dass über die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten in dieser Sache in einem separaten Verfahren (5A_747/2010) zu entscheiden sein wird, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf das (sinngemässe) Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. November 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann