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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_478/2010 
 
Urteil vom 9. November 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Binz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 30. April 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X._________ wurde mit Strafbefehl vom 24. September 2008 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuerbrunst, Übertretung des Abfallbewirtschaftungsgesetzes und Übertretung des Umweltschutzgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Am 10. März 2010 reichte X._________ beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg ein Revisionsgesuch ein, welches an das Kantonsgericht Freiburg übermittelt wurde. Das Kantonsgericht forderte X._________ mit Schreiben vom 24. März 2010 auf, das Gesuch innert zehn Tagen unterzeichnet zurückzuschicken. Mit Urteil vom 30. April 2010 trat das Kantonsgericht auf das Gesuch nicht ein. 
 
B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X._________ sinngemäss, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben. 
 
C. 
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe das Gesuch nicht rechtzeitig unterzeichnet zurückgesandt. 
 
1.1 Das Revisionsgesuch ist bei der Strafkammer einzureichen (Art. 224 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg; StPO/FR, SGF 32.1). Ist die Eingabe rechtzeitig einer unzuständigen freiburgischen Behörde zugestellt worden, so gilt die Frist als eingehalten. Die Eingabe wird unverzüglich der zuständigen Behörde weitergeleitet (Art. 65 Abs. 3 StPO/FR). 
 
1.2 Gemäss Art. 95 BGG kann die Anwendung einfachen kantonalen Rechts mit Beschwerde an das Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; je mit Hinweisen). 
 
1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei der Aufforderung der Vorinstanz, das Revisionsgesuch zu unterzeichnen, innert Frist nachgekommen. Sinngemäss rügt er die willkürliche Anwendung von Art. 65 Abs. 3 StPO/FR. Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen an die qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gerade noch (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). 
 
1.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass am 1. April 2010 eine Eingabe des Beschwerdeführers mittels Einschreiben an das Untersuchungsrichteramt erfolgte (s. kantonale Akten pag. 31). Am 6. April 2010 hat das Untersuchungsrichteramt ein unterschriebenes Exemplar des Revisionsgesuchs zu den Akten genommen (s. kantonale Akten pag. 29 f.). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Revisionsgesuch innert zehn Tagen einer unzuständigen freiburgischen Behörde zugestellt hat. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist gilt im Sinne von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 StPO/FR als gewahrt. Indem die Vorinstanz diese Bestimmung des kantonalen Prozessrechts missachtet, verletzt sie Art. 9 BV. Die Beschwerde erweist sich als begründet. 
 
2. 
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg vom 30. April 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. November 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Binz