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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_886/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. November 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 
 
Gegenstand 
Ambulante fürsorgerische Massnahmen, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Entscheid vom 8. Oktober 2015 des Obergerichts 
des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Entscheid vom 8. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (betreffend ambulante fürsorgerische Massnahmen nach Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a KESG) nicht eingetreten ist, 
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers enthalte weder klare Anträge noch eine Begründung, auf die Beschwerde, die wegen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden könne, sei daher nicht einzutreten, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht, soweit diese sich überhaupt auch gegen den obergerichtlichen Entscheid richtet, nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 8. Oktober 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann