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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.463/2003 /bmt 
 
Urteil vom 9. Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivstrasse 1, Postfach 560, 6431 Schwyz, 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 1. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________ wurde vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Einsiedeln mit Urteil vom 15. Mai 2003 der Auskunftsverweigerung durch Nichtausfüllen der vorgeschriebenen Formulare der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 88 Abs. 1 und 3 AHVG [SR 831.10] in Verbindung mit Art. 36 und 143 AHVV [SR 831.101]) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Bereits gegen die Anklageerhebung vom 24. April 2003 und gegen die Vorladung des Einzelrichters zur Gerichtsverhandlung hatte K.________ beim Kantonsgericht des Kantons Schwyz Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht (KG 145/03 RK 2 und KG 169/03 RK 2). Mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Kantonsgericht (KG 189/03 RK 2) beantragte K.________ zudem die Aufhebung des Urteils des Einzelrichters vom 15. Mai 2003 wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze und Befangenheit des Richters und des Gerichtsschreibers. Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht verlangte der Beschwerdeführer zudem den Ausstand des Kantonsgerichtspräsidenten und der Kantonsgerichtsvizepräsidentin sowie sämtlicher Kantonsrichter und Kantonsrichterinnen und eines bestimmten Gerichtsschreibers. 
 
Das Kantonsgericht trat mit Beschluss vom 1. Juli 2003 auf die Ausstandsbegehren unter Hinweis auf zwei Urteile des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 (vgl. Verfahren des Bundesgerichts 1P.411/2003 und 1P.413/2003), die ähnliche Begehren betreffen, nicht ein. Die beiden Rechtsverweigerungsbeschwerden und die Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kantonsgericht in demselben Beschluss ab, soweit darauf einzutreten war. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. August 2003 beantragt K.________ die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 1. Juli 2003. Zudem verlangt er, bestimmte Bundesrichter und Gerichtsschreiber hätten im vorliegenden Verfahren in Ausstand zu treten, und es sei gegen diese Gerichtspersonen Strafanzeige zu erstatten. 
 
Mit Eingabe vom 28. August 2003 ersucht K.________ um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf die mit den vorliegenden Beschwerden gestellten Ausstandsbegehren gegen verschiedene Bundesrichter und Gerichtsschreiber ist nicht einzutreten. Es werden keine der gesetzlich vorgesehenen Ausschliessungs- bzw. Ablehnungsgründe vorgebracht (Art. 22 ff. OG). Allein im Umstand, dass ein Richter oder ein Gerichtsschreiber in einem früheren Verfahren eine Angelegenheit derselben Person behandelte, kann nach der Rechtsprechung keine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter erblickt werden (BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 227 mit Hinweis). Entsprechend ist auf das Begehren ohne Durchführung eines Ausstandsverfahrens nicht weiter einzutreten (BGE 114 Ia 278), soweit es nicht ohnehin gegenstandslos ist. Die Sache kann von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung behandelt werden (BGE 105 Ib 301). 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. 
3. 
Nach Art. 90 Ziff. 1 lit. b OG hat die Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze verletzt sind und inwiefern der angefochtene Entscheid nicht nur unrichtig, sondern qualifiziert falsch ist. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Unbeachtlich sind auch Verweisungen auf frühere Eingaben sowie auf Entscheide von Vorinstanzen; die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 129 I 113 E. 2.1; 115 Ia 27 E. 4a mit Hinweis). 
 
Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich mehrheitlich in appellatorischer Kritik am bisherigen Verfahrensablauf vor den kantonalen Instanzen. Er beschränkt sich weitgehend darauf, die als verletzt gerügten Bestimmungen aufzuzählen, anstelle sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen, detaillierte Rügen zu erheben und aufzuzeigen, welche Bestimmungen inwiefern verletzt worden sind. Der Beschwerdeführer verweist sodann mehrmals auf frühere Eingaben. Nach dem Gesagten sind diese Verweisungen unbeachtlich, und auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
4. 
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
2. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht, 2. Rekurskammer, des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: