Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_938/2010 
 
Urteil vom 9. Dezember 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme einer Strafanzeige, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 28. Oktober 2010. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine kantonale Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) sei (E. 2.1). Sie ist zwar der Ansicht, dass sie hätte als Opfer eingestuft werden müssen, weil für sie "Lebensmittelpunkt, Lebenssphäre und Existenz ... vernichtet" worden seien (Beschwerde S. 5). Inwieweit sie durch die angeblichen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der Erbschaft ihres früheren Lebenspartners indessen in ihrer körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sein könnte, wie dies von Art. 1 Abs. 1 OHG vorausgesetzt wird, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem sie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, macht sie geltend, durch die Verweigerung ihres Erbteils sei sie mittellos geworden (act. 8). Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Dezember 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre C. Monn