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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_709/2011 
 
Urteil vom 9. Dezember 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
U.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Massnahmen beruflicher Art), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 27. Juli 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
U.________, geboren 1952, meldete sich am 23. Juni 2007 unter Hinweis auf psychische und psychosomatische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die medizinische und die erwerbliche Situation ab. Gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS vom 4. Februar 2010 lehnte sie einen Anspruch auf Invalidenrente sowie auf Umschulung mit Verfügungen vom 21. Februar 2011 ab. 
 
B. 
Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. Juli 2011 ab. 
 
C. 
U.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% sowie berufliche Massnahmen (Umschulung) zuzusprechen; eventualiter sei eine neue Begutachtung anzuordnen. Des Weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen. 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere auch bei Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit (BGE 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; 127 V 294 E. 4c in fine S. 298), sowie zu den Ansprüchen auf Umschulung (Art. 17 IVG) und auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem ihr im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren das Akteneinsichtsrecht sowie ein zweiter Schriftenwechsel verweigert worden seien. 
Die vorgebrachten Einwände vermögen eine Gehörsverletzung nicht zu begründen. 
 
3.1 Die Versicherte ersuchte in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz um Akteneinsicht und Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Begründung. Der Vizepräsident des kantonalen Gerichts wies am 28. März 2011 darauf hin, dass während der Rechtsmittelfrist die Gelegenheit bestanden hätte, in die Akten Einsicht zu nehmen, zumal die Beschwerdeführerin bereits damals anwaltlich vertreten war, und eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist dementsprechend nicht gerechtfertigt sei. Nichtsdestotrotz wurde eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer Ergänzung der Beschwerdebegründung angesetzt, wobei um Akteneinsicht bei der IV-Stelle zu ersuchen sei. Soweit ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin davon keinen Gebrauch gemacht und in der Folge auch keine Ergänzung ihrer Beschwerdeschrift eingereicht, was indessen nichts daran ändert, dass der Vorwurf, es sei ihr die entsprechende Gelegenheit verweigert und namentlich "von allem Anfang jegliche Möglichkeit genommen worden, das Aktenmaterial zu sichten", unzutreffend ist (vgl. auch BGE 132 V 387). 
 
3.2 Die IV-Stelle hat im vorinstanzlichen Verfahren die Abweisung der Beschwerde beantragt, auf eine Vernehmlassung jedoch ausdrücklich verzichtet. Das entsprechende Schreiben wurde der Beschwerdeführerin zugestellt mit der Mitteilung, dass deshalb kein Anlass für die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels bestehe. Nachdem sich die IV-Stelle zur Sache gar nicht geäussert hatte, ist nicht einzusehen und wird auch nicht dargelegt, wozu die Beschwerdeführerin hätte replizieren wollen (vgl. BGE 133 I 100). Die Rüge einer nicht zu heilenden Gehörsverletzung ist damit auch diesbezüglich unberechtigt. 
 
4. 
Es wird weiter geltend gemacht, dass auf das MEDAS-Gutachten nicht abgestellt werden könne, namentlich wegen Abhängigkeit der Begutachtungsstelle sowie wegen Widersprüchen zu den Berichten der behandelnden Ärzte, und daher von der Vorinstanz in Nachachtung von Art. 6 EMRK sowie des Untersuchungsgrundsatzes ein neues Gutachten hätte angeordnet werden müssen. 
 
4.1 Was die (nicht weiter substantiierte) Rüge der fehlenden Unabhängigkeit der MEDAS-Gutachter betrifft, hat das Bundesgericht erst letzthin in BGE 137 V 210 erkannt, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist. Es hat insbesondere erneut bestätigt, dass die nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorausgesetzte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der betreffenden Gutachter gewährleistet sei (BGE 137 V 210 E. 1.3 u. 1.4 S. 226 ff.). Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten grundsätzlichen Einwänden (wie namentlich die mangelnde medizinische Fachkenntnis der rechtsanwendenden Behörden) hat sich das Bundesgericht in BGE 137 V 210 eingehend geäussert (vgl. insb. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4 S. 254); es ist hier daher im Einzelnen nicht näher darauf einzugehen. Sie vermögen eine Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit nicht zu begründen. Das nach altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten verliert nicht von vornherein seinen Beweiswert (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266). Im Übrigen wird beschwerdeweise nicht gerügt, dass dem Gutachten formelle Mängel anhaften würden. 
 
4.2 Entscheidwesentlich ist des Weiteren, ob konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachtens der versicherungsexternen Spezialärzte sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 
Die Beschwerdeführerin beruft sich pauschal auf Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte, welche dem MEDAS-Gutachten diametral widersprechen würden, ohne jedoch im Einzelnen darzulegen, inwiefern dies der Fall sein soll. Die Rüge vermag eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht zu begründen, zumal sich das kantonale Gericht dazu eingehend geäussert und namentlich das auch hier geltend gemachte psychische Leiden, die Rücken- und Nacken- beziehungsweise neurologischen Beschwerden sowie die Schwindelproblematik erörtert hat. Das Bundesgericht ist deshalb daran gebunden. 
 
4.3 Damit ist das nach altem Verfahrensstand eingeholte MEDAS-Gutachten vom 4. Februar 2010, soweit vom Bundesgericht in Anbetracht der eingeschränkten Kognition anhand der vorgebrachten Einwände zu überprüfen, weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. 
Auch die in solchen Fällen vorzunehmende gesamthafte Prüfung, ob mit Blick auf die spezifischen Gegebenheiten und die erhobenen Rügen abschliessend auf die vorhandenen Beweisgrundlagen abgestellt werden kann (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266), vermag hier zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 
So bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass unter Berücksichtigung der in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive, namentlich Gewährung partizipatorischer, auf präventive Mitwirkung im Rahmen der Gutachtensbestellung abzielender Verfahrensrechte, ein anderes Gutachtensergebnis hätte resultieren und der Beschwerdeführerin gestützt darauf die anbegehrten Leistungen der Invalidenversicherung hätten zugesprochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche Fragen sie hätte stellen wollen und inwiefern diese für die medizinische Einschätzung relevant gewesen wären. 
Es besteht daher kein Anspruch auf eine gerichtliche Expertise (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232 f.). Mit der Vorinstanz ist auf das nach altem Verfahrensstand eingeholte MEDAS-Gutachten abzustellen. 
 
4.4 Gestützt darauf hat das kantonale Gericht erkannt, dass die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als Physiotherapeutin zu 30% arbeitsunfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei, was nicht zu beanstanden ist. 
 
5. 
Was den Rentenanspruch betrifft, fehlte es nach den vorinstanzlichen Feststellungen bereits am Erfordernis der Einhaltung der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, was beschwerdeweise nicht bestritten wird. 
 
6. 
Die Vorinstanz hat des Weiteren festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin vor Eintritt einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit einem Teilpensum (von 36,43% beziehungsweies 33,22%) und einem Erwerbseinkommen von Fr. 35'023.- (im Jahr 2004) begnügt habe. Sie ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, voll erwerbstätig zu sein, das Arbeitspensum aber aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit (für Hobbys etc.) zu haben, vermindert habe, wofür nicht die Invalidenversicherung einzustehen hat. Das kantonale Gericht hat zur Invaliditätsbemessung daher nicht die gemischte Methode (Art. 28a IVG; BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f., 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1-3.4), sondern die Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 16 ATSG zur Anwendung gebracht (BGE 131 V 51; 134 V 9, insb. E. 7.3.4 S. 13). 
Die Beschwerdeführerin erhebt diesbezüglich keine Einwände. 
 
7. 
Zu prüfen bleibt die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei ihr zu Unrecht die Umschulung verweigert worden. 
Rechtsprechungsgemäss setzt der Anspruch auf Umschulung einen Invaliditätsgrad von etwa 20% voraus (BGE 130 V 491; 124 V 108 E. 2b S. 110 f.; SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53, I 18/05 E. 2; AHI 2000 S. 61). 
Das kantonale Gericht hat sich dazu einlässlich geäussert. Es hat dem Einkommensvergleich die als repräsentativ erachteten Lohnverhältnisse des Jahres 2004 zugrundegelegt. Entscheidwesentlich war, dass die Beschwerdeführerin bei einem Validenlohn entsprechend einem Teilpensum von 36,43% beziehungsweise 33,22% und einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70% mit entsprechendem Verdienst auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens offensichtlich ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte (vgl. Urteil I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2 betreffend einen Fall, in dem vom gleichen Tabellenlohn auszugehen war). 
Die Beschwerdeführerin erhebt dagegen keine substantiellen Einwände und die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung gibt keinen Anlass zu Weiterungen. 
Da es am Erfordernis eines Invaliditätsgrades von etwa 20% fehlt, besteht kein Anspruch auf Umschulung. Weitere Aspekte sind bei diesem Ergebnis nicht zu prüfen und auf den Einwand, es seien zu Unrecht keine entsprechenden Abklärungen vorgenommen worden, ist nicht weiter einzugehen. 
 
8. 
Das kantonale Gericht hat die Sachverhalts- und Rechtslage einlässlich dargelegt und seinen Entscheid eingehend begründet. Die erhobenen Rügen vermochten ihn nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, zumal sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinandersetzt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt. 
 
9. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. Dezember 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo