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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_420/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Reto Gantner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain,  
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.  
 
Gegenstand 
Feststellung der Standardarbeitskräfte, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. Januar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ersuchte mit Schreiben vom 3. August 2010 an das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain (LZE) um die Feststellung, dass es sich bei seinen Grundstücken in Niederdorf und Oberdorf um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) handle. Mit einem weiteren Schreiben berichtigte er sein Gesuch dahingehend, dass er nie habe feststellen lassen wollen, ob sein Hof als landwirtschaftliches Gewerbe zu qualifizieren sei; sein Feststellungsgesuch betreffe nur die Feststellung der Berechnung der Standardarbeitskraft (SAK) für die gesamte Bewirtschaftung seiner Grundstücke im Jahr 2006. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 stellte das LZE fest, dass die Berechnung der SAK für das Eigentum von A.________ für das Jahr 2006 einen Wert von 0.436 ergebe und dass daraus keine Feststellung über ein land wirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 und 8 BGBB abgeleitet werden könnten. 
 
B.  
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ab. Mit Urteil vom 22. August 2012 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die Beschwerde von A.________ teilweise gut, und wies die Sache zur Neu beurteilung an das LZE zurück. Das LZE stellte mit Verfügung vom 1. März 2013 fest, dass die SAK-Berechnung für das Jahr 2006 für das Eigentum von A.________, Hof Grien in Oberdorf, einen Wert von 0.4665 ergebe. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht, trat auf die von A.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Januar 2014 nicht ein. 
 
 Während hängigem Beschwerdeverfahren wies das Bezirksgericht Waldenburg am 17. Mai 2011 eine Klage von A.________ betreffend die Ausübung eines Vorkaufsrechts als Pächter ab und hielt in den Erwägungen vorfrageweise fest, dass dessen Betrieb im Januar 2006 0.466 SAK erfordert habe und die Aufwendungen für Erstellung, Instandhaltung, Umbau oder Ersatz der für eine ortsübliche Bewirtschaftung fehlenden Gebäude für den Betrieb nicht tragbar seien. Dieses Urteil wurde durch das Bundesgericht letztinstanzlich bestätigt (Urteil 5A_345/2012 vom 20. September 2012). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Mai 2014 stellt A.________ den Antrag, es sei das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Januar 2014 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Landwirtschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In einer weiteren Eingabe hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht. Sie richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) über eine gestützt auf das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) erlassene Feststellungs- und Bewilligungsverfügung und ist somit zulässig (Art. 89 BGBB; Art. 82 lit. a BGG; Urteil 2C_1208/2012 vom 17. Juli 2013 E. 1, nicht publ. in BGE 139 III 327; STALDER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 88 und 89 BGBB).  
 
1.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 BGG). Vorausgesetzt wird neben der formellen Beschwer, dass ein Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen, bei ihm eintretenden Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E. 2 S. 33 ff.). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat, ungeachtet seiner Legitimation in der Sache selbst, ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz seine Beschwerde zu Recht nicht materiell behandelt hat (Urteil 1C_317/2010, 1C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.  
 
1.3. Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids und den Beschwerdeanträgen (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; Urteil 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3; Urteil 2C_930/2012 vom 10. Januar 2012 E. 1.1). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder richtigerweise hätte sein sollen (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463; 133 II 35 E. 2 S. 38; Urteil 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3). Wird ein Nichteintretensentscheid ohne Eventualbegründung (BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236) angefochten, bildet Streitgegenstand grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen (Urteil 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 1.1).  
 
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerde eintreten müssen. Das aktuelle und praktische schutzwürdige Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung (Art. 84 BGBB) ergebe sich einerseits daraus, dass er im Falle eines Obsiegens eine Revision des Urteils des Bundesgerichts 5A_345/2012 vom 20. September 2012 beantragen könne. Andererseits ergebe sich ein solches Feststellungsinteresse auch aus der der Vorinstanz hinlänglich bekannten Tatsache, dass er sein Gewerbe zu veräussern beabsichtige. Für diese Veräusserung sei die Frage der Qualifizierung als landwirtschaftliches Gewerbe relevant, wofür auch die Festlegung der SAK ausschlaggebend sei (Art. 7 BGBB). 
 
2.1. Nach Art. 84 BGBB kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Bewilligungsbehörde (Art. 80 BGBB) feststellen lassen, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt (lit. a) oder der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann (lit. b); der Begriff des schutzwürdigen Interesses stimmt mit demjenigen von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG überein (zu Art. 103 des früheren Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943 [aOG] Urteil 5A.23/2002 vom 13. Februar 2003 E. 1.3, nicht publ. in BGE 129 III 186). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können zudem auch die Begriffsbestimmungen von Art. 6-10 BGBB zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung gemacht werden (BGE 129 III 186 E. 2.1 S. 189 f.). Art. 88 BGBB verlangt, dass die Kantone mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde vorsehen (Urteil 2C_450/2009 vom 10. Februar 2011 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 137 II 182). In diesen Verfahren dürfen die Kantone die Beschwerdelegitimation nicht enger fassen als diejenige, welche im bundesgerichtlichen Verfahren gegen letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide Anwendung findet (Art. 89 BGBB; Art. 82 ff. BGG; Art. 111 BGG; EHRENZELLER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 und 4 zu Art. 111 BGG).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer war materieller Adressat der Verfügung des LZE vom 19. Oktober 2010, mit welcher ein SAK-Wert von 0.436 festgestellt wurde, Partei im dagegen geführten Rechtsmittelverfahren und Adressat der auf Rückweisung hin erlassenen Verfügung des LZE vom 1. März 2013. Als materieller Adressat einer ihn belastenden und damit seine Rechtsstellung direkt beeinträchtigenden Verfügung (vgl. zur Rechtswirksamkeit von Feststellungsverfügungen UHLMANN, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Praxiskommentar], 2009, N. 87 zu Art. 5 VwVG und zur materiellen Beschwer von materiellen Verfügungsadressaten ausdrücklich MARANTELLI-SONANINI/ HUBER, in: Praxiskommentar, 2009, N. 24 zu Art. 48 VwVG) hatte er ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung vor der zuständigen kantonalen Instanz (Art. 88 BGBB, Art. 89 BGBB und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG in Verbindung mit Art. 111 BGG; WALDMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 89 BGG; BGE 140 II 315 E. 4.3 S. 325). Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von derjenigen, in welcher erst nach Erlass eines rechtskräftigen Zivilurteils über eine öffentlich-rechtliche Vorfrage ein Feststellungsgesuch (Art. 84 BGBB) eingereicht wird (vgl. dazu Urteil 2C_279/2013 vom 13. Dezember 2013); diesfalls war nicht das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung und Änderung einer bereits ergangenen Verfügung, sondern am Erlass einer erstinstanzlichen Verfügung zu prüfen. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung ist durch den während hängigem Verwaltungsrechtsmittelverfahren parallel geführten Zivilprozess auch nicht entfallen. Die Zivilgerichte waren zwar mangels Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung berechtigt, über eine öffentlich-rechtliche Rechtsfrage vorfrageweise zu entscheiden (Urteil 5A_345/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2). Die vorfrageweise entschiedene Rechtsfrage nimmt jedoch an der materiellen Rechtskraft des Zivilurteils nicht teil (Urteil 2C_279/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer hat daher weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der zuständigen Verwaltungs (justiz) behörden betreffendder Berechnung der SAK, was er übrigens vor dem Appellationsgericht auch klar zum Ausdruck gebracht hat. Damit erweist sich dessen Nichteintretensentscheid als unbegründet. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 3 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerde führer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. Die Vorinstanz wird in ihrem Entscheid die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens neu regeln (Art. 67 f. BGG, Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 22. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- aus zurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Landwirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2014 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall