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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_706/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Kulm, Familiengericht. 
 
Gegenstand 
Ausstand (Vertretungsbeistandschaft), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 27. Juli 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Beschluss vom 22. Januar 2015 wies das Familiengericht Kulm das von A.________ gegen die Mitglieder des Gerichts eingereichte Ausstandsgesuch vom 13. Januar 2015 wegen offensichtlicher Unbegründetheit ab und stellte die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB im Zusammenhang mit dem Verfahren mit der Invalidenversicherung und zur Förderung des gesundheitlichen und sozialen Wohls des Betroffenen in Aussicht. 
 
B.   
A.________ focht diesen Beschluss am 13. Februar 2015 beim Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, an und ersuchte insbesondere um Feststellung, dass die Fachrichterin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Helfer, die beiden weiteren Richter sowie der Praktikant in den Ausstand zu treten haben. Des Weiteren lehnte er die Oberrichter Lienhard, Marbet und Vasári sowie Gerichtsschreiberin Rössler ab. Ferner ersuchte er um Feststellung der Rechtsverweigerung und -verzögerung. Mit Entscheid vom 27. Juli 2015 wies das Obergericht in der Besetzung mit den Personen, deren Ausstand verlangt worden war, die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Ferner gab es dem Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht statt, auferlegte ihm die Verfahrenskosten und sprach ihm keine Parteientschädigung zu. 
 
C.   
A.________ (Beschwerdeführer) hat am 11. September 2015 beim Bundesgericht gegen den vorgenannten obergerichtlichen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt im Wesentlichen, es sei gefragt, ob Bundesrichter von Werdt befangen sei; die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 wurde der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung zuerkannt, als das Verfahren vor Bezirksgericht bis zum bundesgerichtlichen Entscheid nicht fortgesetzt werden darf. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als jenen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Juli 2015 anficht, sind diese doch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 
 
2.   
Das Bundesgericht ist nicht dazu da, dem Beschwerdeführer Fragen zu beantworten, wie z. B. jene, ob Bundesrichter von Werdt befangen sei. Es obliegt dem Beschwerdeführer gegebenenfalls einen begründeten Antrag auf Ablehnung von Bundesrichter von Werdt zu stellen. Insoweit ist auf die Beschwerde, die keinen entsprechenden Antrag enthält, nicht einzutreten. 
 
3.   
 
3.1. Angefochten ist zum einen ein Entscheid des Obergerichts, mit dem das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG, gegen den die Beschwerde ohne Weiteres gegeben ist. In der Sache geht es um ein Verfahren betreffend Prüfung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes. Insoweit ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).  
 
3.2. Nicht einzutreten ist dagegen auf den Entscheid der Vorinstanz, soweit damit die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft in Aussicht gestellt worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, gegen die Beschwerde nur gegeben ist, soweit dem Beschwerdeführer dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht wieder behoben werden kann (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2 S. 607). Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern ihm durch den besagten Entscheid ein entsprechender Nachteil droht und dies ist auch nicht ersichtlich (BGE 137 III 637 E. 1.2 S. 640; 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335).  
 
4.   
 
4.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur dann geprüft wird, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.  
 
4.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vermag diesen Anforderungen über weite Strecken nicht zu genügen, zumal sie sich in ausführlichen allgemeinen rechtlichen Erörterungen ergeht, sich damit aber nicht in nachvollziehbarer Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt und folglich nicht rechtsgenügend anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids sagt, inwiefern das Obergericht die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers bzw. Bundesrecht verletzt haben soll. Die reine Behauptung einer Verfassungsverletzung reicht z.B. nicht aus.  
 
5.   
 
5.1. Das Obergericht hat genügend begründet, warum es die Beschwerde abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war. Erklärt wurde dem Beschwerdeführer zudem, warum das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren abgewiesen worden ist und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden (wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde bzw. aufgrund des Ausgangs des Verfahrens). Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich und die Rüge unbegründet.  
 
5.2. Das Obergericht hat in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt, weshalb kein Grund bestand, dem Beschwerdeführer noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, dass er Einsicht in die Akten verlangt hat und ihm diese verweigert worden ist. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) in Form der Verweigerung der Akteneinsicht ist unbegründet.  
 
5.4. Im Übrigen oblag dem Beschwerdeführer, in seiner Beschwerde an das Obergericht alle relevanten Tatsachen und Beweismittel vorzutragen. Insbesondere war das gegen das Obergericht gerichtete Ausstandsbegehren ausreichend zu begründen (BGE 105 Ib 301 E. 1c). Gleiches trifft auf das vor erster Instanz gegen Fachrichterin Helfer gerichtete Ablehnungsbegehren zu. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen tätig werden müssen, erweist sich der Vorwurf als unbegründet.  
 
5.5. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, dass er vor Obergericht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.  
 
6.   
Das Obergericht hat erwogen, es könne über ein offensichtlich unzulässiges bzw. nicht begründetes Ausstandsbegehren selbst entscheiden. Mit dem Gesuch des Beschwerdeführers werde die gesamte ordentliche Besetzung der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ohne ersichtlichen Grund abgelehnt. Gestützt auf die zahlreichen bisher vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstandsbegehren sei davon auszugehen, dass er systematisch den Ausstand der Gerichtspersonen verlange, mit denen er einmal zu tun gehabt habe. Ein solches Vorgehen sei unzulässig. Das allein zur Blockierung der Justiz dienende Ablehnungsbegehren erweise sich daher als unbegründet und offensichtlich unzulässig, weshalb es durch die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz abzuweisen sei. Die Rüge der Befangenheit der im erstinstanzlichen Verfahren abgelehnten Fachrichterin Helfer erweise sich als unbegründet. Das vom Beschwerdeführer als Ausstandsgrund genannte "kopfzuckende Nicken" der Fachrichterin sei offensichtlich nicht geeignet einen Ausstandsgrund zu begründen, weshalb der erstinstanzliche Beschluss zu schützen sei. 
 
6.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 135 I 14 E. 2 S. 15 mit Hinweis). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 135 I 14 E. 2 S. 15; 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei dieser Beurteilung allerdings nicht abgestellt werden (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit Hinweisen).  
 
6.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, die der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend als willkürlich oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt rügt, hat der Beschwerdeführer keinen Grund für sein gegen die ganze Vorinstanz gerichtetes Ausstandsbegehren vorgebracht. Der Umstand allein, dass sich ein Richter bereits zuvor mit dem Beschwerdeführer befasst und sogar gegen ihn entschieden hat, bildet für sich genommen keinen Ausstandsgrund (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2; 4F_2/2012 vom 27. März 2012). Da sich das gegen die ganze Kammer gerichtete Ausstandsbegehren von vornherein als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erwies, durfte die Vorinstanz in ihrer ursprünglichen Besetzung darüber entscheiden (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 278 f.; 105 Ib 301; Urteil 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 2).  
 
6.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Fachrichterin vermögen den Ausstand dieser Magistratin ebensowenig zu rechtfertigen. Wie sich aus den Akten ergibt, begründete der Beschwerdeführer vor erster Instanz das entsprechende Gesuch damit, dass ihn die Fachrichterin anlässlich eines Hausbesuchs durch "Kopfzucken und Nicken gefoltert habe und deshalb ein Folter-Eigeninteresse habe". Dies ist ein subjektiver Eindruck des Beschwerdeführers. Bei ausschliesslich massgebender objektiver Betrachtung ist der Vorwurf nicht geeignet, den Ausstand der besagten Richterin zu begründen. Die Abweisung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss erweist sich damit als verfassungs- und EMRK-konform.  
 
6.4. Was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe sonst noch dagegen vorbringt, vermag teils den Begründungsanforderungen nicht zu genügen, teils ändert es nichts an den bisherigen Ausführungen zur Sache.  
 
7.   
 
7.1. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt in rechtsgenügende Weise geltend macht, seine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung sei zu Unrecht abgewiesen worden, erweist sich die Beschwerde als unbegründet:  
 
7.2. Eine überlange Verfahrensdauer liegt dann vor, wenn eine im Gesetz festgelegte Behandlungsfrist überschritten wird. Enthält das Gesetz keinen Massstab für eine rasche Verfahrenserledigung, entscheidet eine Behörde gemäss Rechtsprechung nicht innert angemessener Frist, wenn sie länger benötigt, als dies nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als adäquat erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; 130 I 269 E. 3.1 S. 273).  
 
7.3. Der Beschwerdeführer hat sein Ausstandsbegehren gegen die erstinstanzliche Fachrichterin am 13. Januar 2015 eingereicht und die Kammer hat am 22. Januar 2015 darüber entschieden. Inwiefern die erste Instanz im Zusammenhang mit der Behandlung des Ausstandsbegehrens eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen wäre, bleibt unerfindlich. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht rechtsgenügend dar, inwiefern der Vorwurf gegen die erste Instanz sonstwie begründet wäre. Die Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt erweist sich als bundesrechtskonform, soweit dieser Punkt überhaupt rechtsgenügend angefochten worden ist. Im Übrigen hat es der Beschwerdeführer angesichts seines Ausstandsbegehrens selbst zu verantworten, wenn sich das Massnahmeverfahren verzögert.  
 
8.   
Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern den kantonalen Instanzen Rechtsverweigerung vorzuwerfen wäre, hat doch das Bezirksgericht Kulm das Ausstandsbegehren behandelt und ist das Obergericht auf die gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde eingetreten und hat sie behandelt. 
 
9.   
 
9.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist.  
 
9.2. Nach dem angefochtenen Entscheid ist der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterlegen. Das Obergericht hat die beanstandete Kosten- und Entschädigungsregelung in Anwendung von § 65a Abs. 4 EGZGB/AG i.V.m. Art. 106 ZPO vorgenommen. Soweit das Obergericht die ZPO anwendet, handelt es sich kraft des Verweises in Art. 450f ZGB um kantonales Recht, zumal die Kosten im Rahmen eines Verfahrens betreffend Erwachsenenschutz verlegt worden sind (BGE 140 III 167 E. 2.3). Beruht indes die Kostenregelung ausschliesslich auf kantonalem Recht, kann nur dessen willkürliche Anwendung gerügt werden (Urteil 5A_198/2015 vom 28. Mai 2015 E. 1.3; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382/383). Der Beschwerdeführer hätte somit darlegen müssen, inwiefern sie geradezu willkürlich sein soll. Insoweit vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Abgesehen davon ist der Entscheid denn auch nicht willkürlich, zumal der Beschwerdeführer, wie dargelegt, mit seiner Beschwerde unterlegen ist.  
 
10.   
 
10.1. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren beanstandet, stellt er sich einfach auf einen gegenteiligen Standpunkt und behauptet insbesondere entgegen der Auffassung des Obergerichts, die Beschwerde sei begründet und damit nicht aussichtslos gewesen.  
 
10.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV setzt der Anspruch der mittellosen Person auf unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) insbesondere voraus, dass "ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint". Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen).  
 
10.3. Das Obergericht ist aufgrund der Darlegungen in der Beschwerde zum Ergebnis gelangt, die Beschwerde habe sich als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Wie die bisherigen Erwägungen zeigen, hat der Beschwerdeführer ohne objektiven Grund den Ausstand der erstinstanzlichen Fachrichterin und des ganzen obergerichtlichen Spruchkörpers verlangt, obwohl die fehlende Aussicht auf Erfolg der Beschwerde aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von vornherein feststand. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung, die Beschwerde sowie das gegen die erkennende Kammer des Obergerichts gerichtete Ausstandsbegehren habe sich als aussichtslos erwiesen, von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.  
 
11.   
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Frage der Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sich nicht. 
 
12.   
Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen (nicht aussichtslose Beschwerde), muss das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Kulm, Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden