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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_308/2016, 2C_309/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kantonales Steueramt St. Gallen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch PREFERA Treuhand AG. 
 
2C_308/2016 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuer 2010, 
 
2C_309/2016 
Direkte Bundessteuer 2010, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________ war Eigentümer des Hotels X.________ in U.________ (Grundstück Nr. xxx, Grundbuch U.________) und führte dieses bis ins Jahr 2012 als Einzelunternehmer. Er ist mit B.A.________ verheiratet. Im Jahr 2010 amortisierte A.A.________ mit WIR eine Darlehensschuld gegenüber seiner Schwester; die Darlehenszinsen leistete er ebenfalls in WIR. Die Schwester nahm die WIR-Guthaben zum Nominalwert entgegen, rechnete sie also ohne Einschlag an die Darlehensschuld an. Einen Teil der verwendeten WIR (nominal 300'000) hatte A.A.________ im Jahr 2010 in mehreren Tranchen von Dritten zu einem Preis von insgesamt Fr. 210'000.-- erworben. In der Geschäftsbuchhaltung wurden eine Privatentnahme von Fr. 210'000.-- und eine Privateinlage von Fr. 300'000.-- gebucht. Die Differenz bzw. der Gewinn wurde dann über das Kapitalkonto (als Privateinlage) ausgeglichen. In der Steuererklärung 2010 deklarierten die Ehegatten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 70'905.-- (Saldo der Erfolgsrechnung 2010), eine Erwerbsausfallrente von Fr. 5'870.--, Kinderzulagen von Fr. 3'050.-- sowie Erträge aus Wertschriften und Guthaben von Fr. 399.--. Die Veranlagungsbehörde rechnete mit Verfügungen vom 2. Oktober 2012 einen Überführungsgewinn von Fr. 90'000.-- auf und berücksichtigte gleichzeitig AHV/IV/EO-Beiträge von pauschal Fr. 9'000.--. 
 
B.   
Die von A.A.________ und B.A.________ erhobenen Einsprachen wies die Veranlagungsbehörde mit Entscheiden vom 18. März 2014 im Hauptpunkt ab. Die Verwaltungsrekurskommission hiess die dagegen eingereichten Rechtsmittel von A.A.________ und B.A.________ gut und veranlagte die Ehegatten mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 59'400.-- (Kantons- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 45'700.-- (direkte Bundessteuer). Sie hielt fest, dass es sich bei der Differenz von Fr. 90'000.-- auf den WIR-Guthaben um einen nicht steuerbaren privaten Kapitalgewinn gehandelt habe. In der Folge gelangte das kantonale Steueramt an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte die Bestätigung der Einspracheentscheide. Dieses wies mit Urteil vom 25. Februar 2016 die Beschwerde ab. 
 
C.   
Das kantonale Steueramt legt mit Eingabe vom 7. April 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ein. Es beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts St.Gallen sei aufzuheben und die Einspracheentscheide vom 18. März 2014 seien zu bestätigen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 das steuerbare Einkommen neu auf Fr. 62'700.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 132'000.-- festzulegen. Für die die direkte Bundessteuer 2010 sei das steuerbare Einkommen auf Fr. 48'700.-- festzulegen. 
Die Beschwerdegegner und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die Gutheissung der Beschwerde bezüglich die direkte Bundessteuer 2010, verzichtet hingegen auf die Stellung eines Antrags betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Formelles  
 
1.   
Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Kantons- und Gemeinde-steuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidende Rechtsfrage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt ist (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 f.). Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht zu haben. Aus seiner Eingabe geht deutlich hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264; Urteil 2C_164/2013, 2C_165/2013 vom 28. März 2014 E. 1.1 nicht publ. in: BGE 140 II 248). Das Bundesgericht hat hier für die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_308/2016) und die direkte Bundessteuer (2C_309/2016) getrennte Dossiers angelegt. Da beide Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde ist in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 279]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen einen (End-) Entscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, soweit kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG i.V.m. Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Das kantonale Steueramt ist gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 146 DBG zur Beschwerde legitimiert; auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).  
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen an sich mit freier Kognition, ebenso, wie es dies im Fall von Bundesrecht täte. In den Bereichen, in welchen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts indessen im Wesentlichen auf Willkür, und gelten die erhöhten Rügeanforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 II 207 E. 2 S. 209 f.; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_705/2011 vom 26. April 2012 E. 1.5.2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).  
 
II. Direkte Bundessteuer 
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die direkte Bundessteuer eine Verletzung von Bundesrecht. Entgegen der Annahme der Vorinstanz liege kein steuerfreier privater Kapitalgewinn nach Art. 16 Abs. 3 DBG, sondern ein steuerbarer Kapitalgewinn im Geschäftsvermögen nach Art. 18 Abs. 2 DBG vor. 
 
3.1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 DBG; BGE 139 II 363 E. 2.1 S. 365 f.). Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG). Dazu zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist unter anderem die Überführung von Geschäfts- in Privatvermögen. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG).  
 
3.2. WIR-Geld ist ein bargeldloses Zahlungssystem, bei dem sich die WIR-Teilnehmer gegenseitig nicht in bar, sondern in WIR zahlen, indem der Schuldner dem Gläubiger einen sog. WIR-Check ausstellt. WIR-Guthaben berechtigen nicht zu einem Bargeldbezug, sondern ermöglichen nur den Bezug von Waren und Dienstleistungen, die von anderen WIR-Teilnehmern auf dem Markt angeboten werden (StE 2002 B 72. 14.1 Nr. 21). WIR-Geld ist nicht Geld im Rechtssinn, sondern stellt eine Forderung besonderer Art dar. Die ihm anhaftenden Nachteile haben zur Folge, dass sein Verkehrswert unter dem Nominalwert liegt. Der Einschlag ist in jedem Einzelfall unter der Würdigung der Umstände festzulegen (FELIX RICHNER UND ANDERE, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 61 ff. zu Art. 16 DBG). Obschon gemäss den Geschäftsbedingungen der WIR Bank verboten, wird WIR-Geld in der Praxis häufig an Nichtteilnehmer veräussert. Dieser WIR-Handel funktioniert normalerweise so, dass ein WIR-Teilnehmer einem Nichtteilnehmer einen blanko indossierten WIR-Check übergibt, der regelmässig auf einen höheren als den von ihm geschuldeten Geldbetrag lautet. Der Nichtteilnehmer bezieht in der Folge von einem WIR-Teilnehmer eine Leistung und bezahlt den Leistungserbringer dadurch, dass er dessen Name auf den Check einträgt, woraufhin diesem der Betrag auf seinem WIR-Verrechnungskonto gutgeschrieben wird (StE 2002 B 72. 14.1 Nr. 21).  
 
3.3. Wirtschaftsgüter können aufgrund ihrer Beschaffenheit und konkreten Zweckbestimmung notwendiges Geschäfts- oder notwendiges Privatvermögen bilden oder, wie namentlich Geldmittel, Darlehen, Wertpapiere oder eben WIR-Guthaben, Alternativgüter darstellen, d.h. sowohl zum Geschäfts- wie auch zum Privatvermögen gehören. Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände. Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist dabei, wie sich aus der zitierten gesetzlichen Begriffsumschreibung ergibt, die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion des fraglichen Vermögensgegenstands; massgebend ist also in erster Linie, ob der Gegenstand tatsächlich dem Geschäft dient (BGE 133 II 420 E. 3.3 S. 422 f.; 120 Ia 349 E. 4c/aa S. 354 f.; Urteil 2C_515/2013 vom 27. November 2013 E. 2.1). Ob ein Vermögensgegenstand aufgrund seiner technisch-wirtschaftlichen Funktion der selbständigen Erwerbstätigkeit dient, bestimmt sich letztlich allein nach dem Willen der steuerpflichtigen Person. Sie selber widmet Vermögensgegenstände - etwa durch Sacheinlage, Investition oder Eigenproduktion - geschäftlichen Zwecken, indem sie sie zu Produktionsfaktoren in der geschäftlichen Leistungserstellung macht; in diesem Sinne ist jedes Geschäftsvermögen gewillkürt. Diese Widmung ist ein subjektiver Vorgang. Für die Beantwortung der Zuteilungsfrage kann aber nicht auf einzelne, beliebige Willenserklärungen der steuerpflichtigen Person abgestellt werden. Massgebend sind nicht deren bloss formellen Äusserungen über die Zuteilung eines Vermögensgegenstandes zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen, sondern deren (effektiver) Wille hinsichtlich des tatsächlichen Dienens dieser Vermögensgegenstände zu geschäftlichen Zwecken. Das blosse Wollen bzw. hiezu den Steuerbehörden abgegebene Erklärungen genügen nicht. Vielmehr muss der Widmungswille in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebracht, d.h. effektiv verwirklicht worden sein. Massgebend ist somit eine objektivierte Willenserklärung (MARTIN ARNOLD, Geschäfts- und Privatvermögen im schweizerischen Einkommenssteuerrecht, in: ASA 75 S. 280 f.).  
 
3.4. Der Wille des Steuerpflichtigen äussert sich vor allem in der buchmässigen Behandlung der Vermögenswerte. Die Aufnahme eines Vermögenswertes in die Bilanz stellt nach der bundesgerichtlichen Praxis ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass dieser zum Geschäftsvermögen gehört, sofern er nicht ausdrücklich als Privatvermögen gekennzeichnet und der damit zusammenhängende Aufwand und Ertrag nicht konsequent über das Privatkonto gebucht wird (MARKUS REICH, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, DBG, 2. Aufl., 2008, N. 50 zu Art. 18 DBG). Die buchmässige Behandlung stellt ein Indiz für die Zuteilung dar, welches nur schwer zu widerlegen ist. Ein Gegenstand stellt aufgrund seiner technisch-wirtschaftlichen Funktion jedoch auch dann Geschäftsvermögen dar, wenn er nicht in die Buchhaltung aufgenommen worden ist. Zu berücksichtigen ist also nicht nur die formelle Aufnahme (oder Nichtaufnahme) in die Bilanz, sondern die konkrete buchhalterische Behandlung insgesamt, so u.a. auch etwa die Vornahme von Abschreibungen oder die Verbuchungsweise von einschlägigen Aufwands- und Ertragspositionen. Von Bedeutung kann ebenfalls die Qualität der Buchführung der steuerpflichtigen Person sein (FELIX RICHNER UND ANDERE, a.a.O., N. 100 zu Art. 18 DBG).  
 
4.  
 
4.1. Im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2010 deklarierten die Beschwerdegegner ein Darlehen der Schwester des Ehemannes in der Höhe von Fr. 64'890.--. Am Anfang der Veranlagungsperiode hatte sich das Darlehen noch auf einen Betrag von Fr. 459'747.-- belaufen. Im Laufe des Jahres amortisierten die Beschwerdegegner das Darlehen teilweise, indem sie der Schwester des Beschwerdegegners in verschiedenen Raten insgesamt WIR 399'000 zukommen liessen. Auch die Darlehenszinsen leisteten sie in WIR. Die Empfängerin nahm die WIR-Guthaben zum Nominalwert an und verrechnete sie ohne Einschlag mit der Darlehensschuld. Die Beschwerdegegner beschafften sich insgesamt WIR 300'000, indem sie der Y.________ AG in verschiedenen Tranchen total Fr. 210'000.-- überwiesen. Die Y.________ AG trat dabei offensichtlich als Vermittlerin auf, denn in der Folge gingen WIR-Guthaben von nominal 300'000 von verschiedenen juristischen und natürlichen Personen beim Beschwerdegegner ein.  
 
4.2. Die Vorinstanz bewertete diesen Vorgang als steuerfreien privaten Kapitalgewinn. Die streitigen WIR-Guthaben seien zwar in die Geschäftsbuchhaltung des Beschwerdegegners aufgenommen worden, seien jedoch nicht als Geschäftsvermögen zu betrachten, weil sie nicht dem Geschäft gedient hätten. Das WIR-Geld sei in verschiedenen Tranchen erworben und jeweils nach ca. 3 Tagen wieder zu Gunsten der Schwester des Beschwerdegegners dem WIR-Konto belastet worden. In dieser kurzen Zeit habe es dem Geschäft nicht dienstbar gemacht werden können, zumal das WIR-Geld aus rein privaten Motiven erworben und für unbestritten private Zwecke verwendet worden sei. Von einem effektiv verwirklichten Widmungswillen könne bereits wegen der buchhalterischen Behandlung nicht die Rede sein. Die Geschäftsfälle seien konsequent über das Privat- bzw. Kapitalkonto gebucht worden. Ohnehin gehöre der Handel mit WIR nicht zum Geschäftsfeld des Gastronomiebetriebs. Es sei deshalb von einer Privatentnahme in bar in der Höhe des Kaufpreises der WIR-Guthaben von Fr. 210'000.-- auszugehen. Die Differenz von Fr. 90'000.-- zwischen Erwerbspreis und Anrechnung an das Darlehen sei steuersystematisch als steuerfreier Kapitalgewinn zu erfassen. Die Beschwerdegegner hätten eine sich bietende Chance eines Kursgewinnes ausgenutzt, in welcher keine selbständige Erwerbstätigkeit erblickt werden könne.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, dass die WIR Guthaben dem Geschäftsvermögen zuzuordnen seien. Die Verbuchung über das Privatkonto der Beschwerdegegner sage nichts über die Zuordnung des Vermögenswertes aus. Sowohl die Einbringung von Privatvermögen ins Geschäftsvermögen als auch die Entnahme von Vermögenswerten aus dem Geschäftsvermögen könnten gar nicht anders als über das Privatkonto gebucht werden. Ein Indiz für eine Zuordnung von bilanzierten Vermögenswerten zum Privatvermögen würde höchstens dann vorliegen, wenn der damit zusammenhängende Aufwand und Ertrag über das Privatkonto gebucht werde. Genau dies sei aber nicht geschehen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die von der WIR Bank in Rechnung gestellte Umsatzprovision von 1% auf dem Nominalwert jeweils dem Konto Zinsaufwand und nicht dem Privatkonto belastet worden sei. Zudem sei das Konto über welches sich die Beschwerdegegner die WIR gutschreiben liessen seit Jahren in der Geschäftsbuchhaltung aufgeführt gewesen, ohne eine Bezeichnung als privat. Aufgrund der Präponderanzmethode müsse deshalb das fragliche Konto dem Geschäftsvermögen zugeordnet werden.  
 
5.   
Die Beschwerdegegner machen geltend, dass die Argumente des Beschwerdeführers im Verfahren vor Bundesgericht nicht zu hören seien, weil es sich dabei um unzulässige Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG handle. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Umsatzprovision für die WIR Bank hätten schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden können. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG sind Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt worden sind. Eine Tatsache, die sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, ist nicht neu. Das gilt auch dann, wenn die Vorinstanz diese Tatsache in ihrem Entscheid nicht ausdrücklich festgestellt hat, wäre doch sonst von vornherein die Rüge unzulässig, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unter Missachtung vorhandener Akten festgestellt (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Nicht einmal die Beschwerdegegner bestreiten, dass die fraglichen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Unterlagen beruhen, die sich in den Akten befinden. Dies gilt sowohl für die Buchungen betreffend die Umsatzprovision als auch für die Zuordnung des fraglichen Kontos in den Bilanzen der vorangehenden Jahren. Es handelt sich somit um keine unzulässigen Noven, sondern der Beschwerdeführer präsentiert eine neue rechtliche Begründung. Eine solche ist vor Bundesgericht im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig, wenn sie sich auf einen im angefochtenen Urteil festgestellten oder, wie hier, aufgrund der Akten durch das Bundesgericht ergänzbaren Sachverhalt stützt (BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366). 
 
6.   
Die Vorinstanz geht davon aus (E. 4.2), dass trotz der buchmässigen Behandlung des WIR-Guthabens als Geschäftsvermögen aufgrund eines mangelnden Widmungswillens des Beschwerdegegners dieses zum Privatvermögen zu zählen sei und somit ein steuerfreier privater Kapitalgewinn vorliege. 
 
6.1. Die tatsächliche Ermittlung eines subjektiven Parteiwillens beruht auf der gerichtlichen Beweiswürdigung (BGE 135 III 295 E. 5.2 S. 302; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 128 III 419 E. 2.2 S. 422; 127 III 444 E. 1b S. 445; s.a. ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011 N. 34a zu Art. 105 BGG). Diese ist der bundesgerichtlichen Überprüfung nur in den Schranken von Art. 105 BGG zugänglich (BGE 133 III 675 E. 3.3 S. 681). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
6.2. Bei der buchmässigen Behandlung des Vermögenswertes handelt es sich um ein gewichtiges Indiz für den Widmungswillen des Steuerpflichtigen, welches nicht ohne Weiteres umgestossen werden kann (vgl. E. 3.4). Die Gründe, welche die Vorinstanz präsentiert, um das WIR-Guthaben entgegen seiner Bilanzierung als Geschäftsvermögen zu Privatvermögen zu erklären, reichen dafür offensichtlich nicht aus. Die erwähnte Einbringung von Privatvermögen ins Geschäftsvermögen bzw. die Entnahme von Vermögenswerten aus dem Geschäftsvermögen läuft immer über ein Privatkonto. Daraus alleine lässt sich im Hinblick auf die Widmung des Vermögenswertes wenig schliessen. Von entscheidender Bedeutung ist hingegen, dass die WIR-Guthaben unbestritten aus geschäftlichen Mitteln des Beschwerdegegners finanziert wurden, das fragliche Konto befand sich bereits seit Jahren in der Geschäftsbuchhaltung. Die Umsatzprovision für die WIR Bank wurde ebenfalls aus dem Geschäftsvermögen ab dem Konto Zinsaufwand beglichen. Bis zur Privatentnahme ist das WIR-Guthaben deshalb dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Gleiches gilt für Wertsteigerungen auf dem WIR-Guthaben, die während der Haltezeit entstanden, unabhängig davon wie lange diese dauerte.  
 
6.3. Bevor die Forderung an die Schwester beglichen wurde, ist keine Privatentnahme bekannt. Der Beschwerdegegner überführte bei der Darlehensamortisation aus seinem Geschäftsvermögen ein WIR-Guthaben von 300'000.-- in sein Privatvermögen, welches seine Schwester ihm zum Nominalwert anrechnete, während das WIR-Guthaben nur mit Fr. 210'000.-- in den Büchern aufgeführt war. Das kantonale Steueramt rechnete den Beschwerdegegnern deshalb in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 DBG den darauf entstandenen Gewinn von Fr. 90'000.-- auf.  
 
6.4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom 18. März 2014 wird bestätigt.  
III. Kantons- und Gemeindesteuern 
 
7.  
 
7.1. Art. 29 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons St. Gallen] vom 9. April 1998 (StG/SG; sGS 811.1) entspricht Art. 7 Abs. 1 StHG (Prinzip der Gesamteinkommensbesteuerung). Sodann stimmt Art. 31 Abs. 2 Satz 3 StG/SG mit der harmonisierungsrechtlichen Vorgabe in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 StHG überein. Damit kann in allen Teilen auf das zur direkten Bundessteuer Gesagte verwiesen werden (vgl. BGE 135 II 195 E. 9 S. 207 f.).  
 
7.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom 18. März 2014 wird bestätigt.  
 
IV. Kosten und Entschädigung 
 
8.   
Die unterliegenden Steuerpflichtigen tragen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem obsiegenden Kanton St. Gallen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_308/2016 und 2C_309/2016 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_309/2016) wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 25. Februar 2016 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom 18. März 2014 bestätigt. 
 
3.   
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_308/2016) wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 25. Februar 2016 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom 18. März 2014 wird bestätigt. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching