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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 150/02 
 
Urteil vom 10. Januar 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
Helsana Versicherungen AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend K.________, 1948, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 25. Januar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1948 geborene, als Maschinist in der Baubranche erwerbstätige und bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana oder Beschwerdeführerin) krankenversicherte K.________ meldete sich am 21. August 2001 wegen beidseitigem grauem Star - am rechten Auge mehr als links - bei der IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese lehnte die Übernahme der Kataraktoperation vom 10. September 2001 mit der Begründung ab, bei einer einseitigen Sehbeeinträchtigung und normalsichtigem anderen Auge bestehe keine Invalidität, sofern kein Beruf ausgeübt werde, der Binokularsehen erfordere (Verfügung vom 8. Oktober 2001). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der Helsana wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. Januar 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Helsana, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie "unter Kosten- und Entschädigungsfolge" zur Übernahme der Kataraktoperation vom 10. September 2001 zu verpflichten; eventuell sei die Sache zur Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens an die IV-Stelle zur Prüfung der Frage zurückzuweisen, ob der Versicherte bei seiner Tätigkeit auf Binokularsehen angewiesen sei. 
 
Während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet der Versicherte auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 279 Erw. 3a, 115 V 194 Erw. 3, 112 V 349 Erw. 2, 105 V 19 und 149 Erw. 2a, 104 V 81 f. Erw. 1, 102 V 41 f. Erw. 1) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen dazu, dass die Übernahme der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommen kann (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die am 10. September 2001 durchgeführte rechtsseitige Kataraktoperation als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen hat. 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, jeder Berufstätige habe ein Anrecht auf binokulares Sehen, da er sonst nicht in der Lage sei, Distanzen einzuschätzen. 
3.1 Unter binokularem Sehen versteht man beidäugiges Sehen bzw. die Wahrnehmung eines Objekts als Einheit infolge simultaner Fixierung mit beiden Augen und Fusion der (geringgradig) differierenden Netzhautbilder im zentralen Nervensystem; Binokularsehen bildet die Voraussetzung für stereoskopisches Sehen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York, 259. Aufl. 2002, S. 1523). 
3.2 Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss bereits in RKUV 1986 Nr. U 3 258 ff. verworfen, woran es in AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b fest hielt. Bei dem als Maurer berufstätigen Versicherten, der unfallbedingt einen nahezu gänzlichen Visusverlust an einem Auge erlitten hatte, war lediglich für eine befristete Zeitdauer der Angewöhnung und Anpassung eine Teilerwerbsunfähigkeit anerkannt worden (RKUV 1986 Nr. U 3 258 ff.), während in AHI 2000 S. 294 f. entschieden wurde, dass der Versicherte in der Ausübung seiner Berufstätigkeit als Verkaufsleiter infolge einer einseitigen Sehfähigkeitsbeeinträchtigung durch den grauen Star keine wesentliche Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG erleide, weshalb hier die Kataraktoperation keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung darstelle. Die Helsana legt keine Gründe dar, die ein Abweichen von dieser Praxis zu rechtfertigen vermöchten. 
4. 
4.1 Die Vorinstanz weist mit Blick auf RKUV 1986 Nr. U 3 S. 262 f. Erw. 3a zunächst zutreffend darauf hin, dass die durch den funktionellen Verlust eines Auges hervorgerufene Beeinträchtigung im Tiefen- und Plastisch-Sehen durch Angewöhnung und Anpassung weitgehend korrigiert werde, so dass es auch einem Einäugigen möglich sei, räumlich zu sehen. Hiezu ist jedoch einschränkend festzuhalten, dass der in RKUV 1986 Nr. U 3 S. 258 ff. unfallbedingt von einem nahezu gänzlichen Visusverlust an seinem linken Auge betroffene Bauarbeiter über "einen völlig normalen anatomischen und funktionellen Befund" an seinem rechten Auge verfügte. Dies trifft auf den vorliegend zu beurteilenden Fall gerade nicht zu, da gemäss Anmeldung zum Leistungsbezug seit dem Jahre 2000 zunehmend beide Augen vom grauen Star betroffen waren (rechtes Auge mehr als linkes) und die Augenärztin Dr. med. Z.________, über Visuswerte von 0,2 rechts und 0,8 links berichtete. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach "es beispielsweise einer einäugigen Person uneingeschränkt gestattet [sei], einen Personenwagen zu steuern", steht fest, dass ein einseitig Erblindeter erst nach einer viermonatigen Wartefrist und einer Prüfung durch den Sachverständigen unter Vorweisung eines augenärztlichen Zeugnisses grundsätzlich die medizinischen Mindestanforderungen zum Führen eines normalen Personenwagens (Führerausweis-Kategorie B) gemäss Anhang 1 zur Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassen-verkehr (VZV; SR 741.51) erfüllen kann (Urteil S. vom 5. November 2002, I 149/02), wenn er am sehenden Auge über einen (korrigierten oder unkorrigier-ten) Visus von "minimal 0,8" verfügt. Daraus erhellt, dass die Sehfähigkeit des Versicherten vor Durchführung der Kataraktoperation nur noch den für Personenwagenlenker im Strassenverkehr erforderlichen Mindestanforderun-gen genügte bei zunehmender Behinderung durch den grauen Star. 
4.2 Wenn das kantonale Gericht gestützt auf die gegebene Aktenlage darauf schloss, unter diesen Umständen sei nicht dargetan, inwiefern der Versicherte als Bauarbeiter/Maschinist besonders auf Binokularsehen angewiesen sei, um seine Arbeitstätigkeit weiter ausführen zu können, weshalb keine Invalidität vorliege und demzufolge kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG bestehe, so kann ihm darin nicht gefolgt werden. Ist gemäss der mit einem Stempel des Dr. med. N.________, versehenen Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 21. August 2001 von einer seit dem Jahre 2000 zunehmenden Beeinträchtigung der Sehfähigkeit durch den an beiden Augen festgestellten grauen Star auszugehen und genü-gen die erhoben Visuswerte (Erw. 4.1 hievor) nur noch den strassenverkehrs-rechtlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen an die Sehkraft eines Perso-nenwagenlenkers, so kann auf Grund der vorliegenden Akten nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) beurteilt werden, ob der Versicherte im Zeitpunkt der rechtsseitigen Kataraktoperation nicht unmittelbar von Invalidität bedroht war (Art. 8 Abs. 1 IVG). Dies hängt einerseits davon ab, in welchem Zeitraum und Ausmass sich die Sehfähigkeit beider Augen infolge des grauen Stars verschlechterte. Anderseits ist nicht klar, welche Maschinen der Versicherte bei Ausübung seiner Berufstätigkeit als Baumaschinist zu bedienen hatte und ob er dabei auf eine minimale Sehfähigkeit gemäss VZV Anhang I angewiesen war. Die IV-Stelle, an welche die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen ist, wird gestützt auf die entsprechenden Ergebnisse über das Leistungsgesuch neu verfügen. 
 
5. 
Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Diese Be-stimmung wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im Streit stehen (BGE 126 V 192 Erw. 6). Rechtsprechungsgemäss findet der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht keine Anwendung, wenn sich zwei Unfallversicherer (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 223 Erw. 4c), eine Krankenkasse und ein Unfallversicherer (BGE 126 V 192 Erw. 6, AHI 1998 S. 110), die Invalidenversicherung und der Unfallversicherer (AHI 2000 S. 206 Erw. 2) oder die Krankenkasse und die Invalidenversicherung (Urteil L. vom 28. November 2002, I 92/02) über ihre Leistungspflicht für einen gemeinsamen Versicherten streiten. Folglich hat die IV-Stelle des Kantons Bern als formell fast ausschliesslich unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). 
6. 
Den Krankenkassen ist gestützt auf Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG eine Parteientschädigung zu verwehren (SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3), weshalb der formell obsiegenden Helsana keine Parteientschädigung zusteht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2002 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 8. Oktober 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch vom 21. August 2001 neu verfüge. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der IV-Stelle des Kantons Bern auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern, dem Bundesamt für Sozialversicherung und K.________ zugestellt. 
Luzern, 10. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: