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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.716/2006 /ble 
 
Urteil vom 10. Januar 2007 
II. öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Postfach 8334, 3001 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2004, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das 
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 13. November 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ (geb. 1924) ist pensioniert und Rentenbezüger. Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 veranlagte ihn die Steuerverwaltung des Kantons Bern für das Jahr 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von 53'100 Franken bei den Kantons- und Gemeindesteuern und von 55'000 Franken bei der direkten Bundessteuer. Diese Veranlagungen hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern kantonal letztinstanzlich geschützt (Urteil vom 13. November 2006). 
2. 
Am 27. November 2006 ist X.________ an das Bundesgericht gelangt. Weil sich seine Eingabe in einem globalen Verweis auf verschiedene Beilagen erschöpfte, genügte diese den formellen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. unten) offensichtlich nicht. X.________ wurde deshalb vom Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung mit Schreiben vom 30. November 2006 darauf aufmerksam gemacht, dass er innert der noch laufenden dreissigtägigen Beschwerdefrist eine Beschwerdeergänzung einreichen könne. Am 1. Dezember 2006 hat er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat, wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, eine Beschwerdeschrift mit konkreten Begehren (Anträgen) einschliesslich Begründung einzureichen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind zwar bei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Formulierung von Begehren und Begründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist jedoch ein Antrag mit sachbezogener Begründung, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 118 Ib 134; vgl. auch BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
3.2 In seiner zweiten Eingabe beruft sich der Beschwerdeführer bloss in ganz allgemeiner Form auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und auf den Umstand, dass 2004 - wegen einer Pfändung - ein Teil seiner Rente direkt an das Betreibungsamt bezahlt worden ist. Auf den angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid und dessen Begründung nimmt er mit keinem Wort Bezug, so dass zumindest fraglich ist, ob seine Eingaben den geschilderten gesetzlichen Begründungsanforderungen zu genügen vermögen. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben, zumal die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie ohnehin im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abzuweisen ist. 
4. 
Im vorinstanzlichen Verfahren beanstandete der Beschwerdeführer, dass auch der gepfändete Betrag in der Höhe von offenbar 15'000 Franken, welcher von der Vorsorgeeinrichtung direkt ans Betreibungsamt bezahlt worden sei, zum steuerbaren Einkommen gezählt wurde. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid schlüssig dargelegt, weshalb diese Rüge des Beschwerdeführers unbegründet ist. Dabei hat es insbesondere auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen hingewiesen, gemäss denen Aufwendungen für die private Schuldentilgung ausdrücklich nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können (Art. 34 lit. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 39 lit. c des Berner Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG/BE]; vgl. auch Art. 9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schuldentilgung nicht freiwillig, sondern aufgrund einer Einkommenspfändung vornahm und deshalb der gepfändete Rententeil nie an ihn ausbezahlt wurde, ändert nichts am Gesagten. Mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen kommt es - anders als der Beschwerdeführer zu glauben scheint - nicht darauf an, ob dieser seine Rente nach deren Überweisung auf sein Bankkonto (freiwillig) zur Schuldentilgung verwendet oder ob ihm diese Art der Einkommensverwendung durch eine Pfändung aufgezwungen und der für die Schuldentilgung bestimmte Rententeil direkt ans Betreibungsamt bezahlt wird. 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Januar 2007 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: