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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_12/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Januar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Auskunftserteilung (Art. 8 DSG), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. November 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. November 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der Gerichtspräsidentin von U.________ (Nichteintreten auf eine Klage des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung nach Art. 8 DSG) nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen habe der Beschwerdeführer mit der Klage eine Klagebewilligung einzureichen (Art. 197 ZPO), was die vorgängige Stellung eines Schlichtungsbegehrens beim zuständigen Friedensrichter voraussetze, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung und Hinweis auf die Säumnisfolgen keine Klagebewilligung bei der Vorinstanz eingereicht, weshalb diese auf die Klage nicht eingetreten sei, 
dass das Obergericht weiter erwog, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung an das Obergericht nicht argumentiv auseinander, er schildere lediglich seine eigene Sicht der Dinge, ohne die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, auf die Berufung sei daher mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten, im Übrigen ergebe sich aus der Regelung von Art. 63 Abs. 1 ZPO, dass die Klageeinreichung beim zuständigen Gericht der klagenden Partei obliege und nicht von Amtes wegen stattfinde, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 29. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann