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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 505/02 
 
Urteil vom 10. Februar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
J.________, 1957, Beschwerdegegnerin, vertreten 
durch Advokat Philippe Zogg, Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 11. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
J.________, geboren 1957, erlitt am 27. September 1997 beim Sturz in ein leeres Schwimmbecken ein Schädel-Hirntrauma. Unter Hinweis auf die Unfallfolgen meldete sie sich am 3. August 2000 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte eine Auskunft der Firma Q.________ AG vom 6. September 2000 ein, bei welcher die Versicherte seit 1. September 1994 teilzeitlich zunächst Reinigungs- und nach dem Unfall Büroarbeiten erledigte. Ferner zog sie einen Bericht des Dr. med. S.________ vom 7. September 2001 bei, dem Berichte der Rehaklinik X.________ und des Paraplegiker-Zentrums Y.________ beigelegt waren. Am 18. September 2001 nahm die Verwaltung eine Abklärung an Ort und Stelle über die Behinderungen im Haushaltbereich vor. Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte die IV-Stelle, welche die Versicherte als Teilerwerbstätige einstufte, einen Invaliditätsgrad von 36 %. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie das Rentengesuch mit Verfügung vom 11. März 2002 ab. Zur Begründung hielt sie fest, in dem mit 12 % gewichteten Anteil Erwerbstätigkeit bestehe eine Einschränkung von 100 %, während bei der Besorgung des Haushalts, auf die 88 % der gesamten Tätigkeit entfalle, die Behinderung 27 % betrage. 
B. 
J.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung sei ihr rückwirkend ab 1. August 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau stellte fest, dass zwischen den Angaben des Hausarztes Dr. S.________, der nur noch eine geringfügige Arbeitsleistung im Haushalt als zumutbar erachte, und dem Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle erhebliche Divergenzen bestünden. Ob die darin festgehaltenen, nicht bestrittenen Angaben der Versicherten zu optimistisch ausgefallen seien, wie diese geltend mache, lasse sich aufgrund der medizinischen Akten nicht beurteilen. Dementsprechend wies das kantonale Gericht die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen, über den Rentenanspruch neu verfüge (Entscheid vom 11. Juni 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
 
Während die Versicherte auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt und um unentgeltliche Verbeiständung ersucht, unterstützt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) das Rechtsbegehren der IV-Stelle. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 und 27bis IVV; BGE 125 V 146, 104 V 136 Erw. 2a) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Es steht fest, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdegegnerin nach der gemischten Methode zu bemessen ist, wobei die Anteile, die auf die Erwerbstätigkeit (12 %) und die Besorgung des Haushalts (88 %) entfallen, zwischen den Parteien unbestritten sind. Von dieser Aufteilung ist mit Verwaltung und kantonalem Gericht auszugehen, nachdem die Beschwerdegegnerin gegenüber der Ablärungsperson der Invalidenversicherung am 18. September 2001 erklärte, sie wäre ohne Behinderung rund fünf Stunden wöchentlich im Bereich Büroreinigung erwerbstätig, und sie die zwischenzeitlich im Umfang von 10 bis 12,5 Wochenstunden verrichtete Arbeit als Bürohilfskraft bereits Ende Mai 2001 wieder aufgegeben hat. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die medizinischen Unterlagen zu ergänzen seien, da Dr. S.________, der einzige Arzt, der sich zur Arbeitsfähigkeit im Haushaltbereich äussert, mit Rücksicht auf die Gesundheitsschäden der Beschwerdegegnerin im Bericht vom 7. September 2001 lediglich einen Einsatz von zwei bis drei Mal eine halbe Stunde im Tag für zumutbar halte. Es sei daher möglich, dass die im Abklärungsbericht der IV-Stelle enthaltenen Angaben der Versicherten, die zu einer Einschränkung von lediglich 27 % führten, zu optimistisch ausgefallen seien. Die IV-Stelle, unterstützt vom BSV, wendet ein, eine ärztliche Einschätzung der Einschränkungen im Haushaltbereich sei nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Hier lägen indessen keine den medizinischen Berichten widersprechende Aussagen der Versicherten vor, weshalb von der Abklärung an Ort und Stelle auszugehen sei. 
3.2 Nach der Rechtsprechung ist der Beizug eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleichs unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die in Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen, geboten (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; unveröffentlichtes Urteil W. vom 17. Juli 1990, I 151/90). 
 
Im vorliegenden Fall erscheinen die Angaben der Versicherten zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleichs zwar nicht unglaubhaft, erwecken jedoch den Eindruck, zu optimistisch ausgefallen zu sein, wenn sie mit dem Bericht des Hausarztes Dr. S.________ verglichen werden. Dieser hatte nebst einer gesamthaft massiv reduzierten Arbeitsfähigkeit bei der Besorgung des Haushalts namentlich auch festgehalten, dass die Versicherte verschiedene Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wohnungsreinigung nicht verrichten dürfe. Da die Feststellungen der Abklärungsperson der IV-Stelle vom 18. September 2001, die auf Angaben der Beschwerdegegnerin beruhen, und des Dr. S.________ vom 7. September 2001, obwohl praktisch zeitgleich erhoben, augenfällige Differenzen aufweisen, die aufgrund der Aktenlage nicht zu erklären sind, liegt ein Ausnahmefall im Sinne der zitierten Gerichtspraxis vor, weshalb die Vorinstanz richtigerweise zusätzliche medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin und zur Zumutbarkeit der verschiedenen Haushaltarbeiten angeordnet hat. 
 
Das Ergebnis der Aktenergänzung wird es der Verwaltung erlauben, sich ein hinreichend klares Bild über die Einschränkungen der Versicherten bei der Haushaltführung zu machen und hernach über den Rentenanspruch neu zu verfügen. 
4. 
Dem Verfahrenausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Februar 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: