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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.78/2006 /leb 
 
Urteil vom 10. Februar 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsstatthalteramt Saanen, 
Amthaus, 3792 Saanen, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, 
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 30. Dezember 2005. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ (geb. 1986) stammt aus Nigeria. Der Regierungsstatthalter von Saanen nahm ihn am 16. Dezember 2005 in Ausschaffungshaft. Der Haftrichter 4 am Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und bestätigte diese am 20. Dezember 2005. X.________ beantragte in der Folge sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen. Das entsprechende Schreiben wurde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet (Eingang: 8. Februar 2006). Mit Entscheid vom 2. Februar 2006 wies das Haftgericht III Bern-Mittelland ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge von 18. November 2003 sowie Entscheid der Asylrekurskommission vom 9. Februar 2004); es besteht gegen ihn zudem eine unbedingt ausgesprochene, nicht aufgeschobene Landesverweisung. Der Beschwerdeführer ist hier straffällig geworden (Verurteilung zu zwei Jahren Gefängnis wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei und Geldwäscherei), hat die Behörden über seine Identität zu täuschen versucht (angebliche Herkunft aus Liberia) und wiederholt erklärt, auf keinen Fall in seine Heimat zurückzukehren. Er erfüllt damit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; "Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Überdies hat er mit seinem Drogenhandel Personen im Sinne von Art. 13a lit. e ANAG (in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG) an Leib und Leben erheblich gefährdet und am 7. April 2004 eine Ausgrenzung aus dem Gemeindegebiet der Stadt Thun missachtet (vgl. Art. 13a lit. b in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG). Er durfte deshalb zur Sicherung des Vollzugs seiner Landesverweisung (vgl. BGE 128 II 103 E. 1.3 S. 105 mit Hinweisen) bzw. seiner Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen werden. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3), nachdem er inzwischen als nigerianischer Staatsbürger anerkannt worden ist -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. 
2.2 Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - sich als Afrika-Schweizer fühlt ("citizen of African-Swiss") und eine beachtliche Beziehung zum Berner Oberland aufgebaut haben will ("create a remarkable relationship with Berner Oberland"); er verfügt in der Schweiz über keine Aufenthaltsberechtigung und hat das Land zu verlassen. Soweit er geltend macht, seine Strafe verbüsst zu haben, weshalb die Haft zu beenden sei, verkennt er, dass seine ausländerrechtliche Festhaltung als Administrativmassnahme ausschliesslich der Sicherung des Vollzugs der Landesverweisung bzw. der asylrechtlichen Wegweisung dient. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Der Ausländer- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Saanen und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration und (zur Information) dem Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Februar 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: