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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_907/2010 
 
Urteil vom 10. Februar 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schaffhausen, 
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 24. September 2010. 
 
In Erwägung, 
dass sich C.________ im Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und die IV-Stelle Schaffhausen nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 12. Januar 2010 den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte, 
dass C.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 24. September 2010 abwies, 
dass C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, unter Aufhebung des Entscheids vom 24. September 2010 seien das kantonale Gericht sowie die Verwaltung anzuweisen, eine Rente auf der Basis von 100 % zu leisten, eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Neuabklärung an das kantonale Gericht zurückzuweisen, 
dass der Antrag betreffend den Rentenanspruch gegenüber dem kantonalen Gericht neu und daher unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG) und eine diesbezügliche gesetzliche Grundlage ohnehin fehlt, 
dass die Vorinstanz dem von der IV-Stelle eingeholten bidisziplinären Gutachten der Dres. med. J.________ und S.________ vom 15. Juni 2009, wonach aus rheumatologischer Sicht leidensangepasste, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe, Beweiskraft beigemessen hat, 
dass die IV-Stelle im Verwaltungsverfahren nicht Partei im Sinne von Art. 34 ATSG ist (BGE 9C_400/2010 vom 9. September 2010 E. 4.1.2) und den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und der Umstand, dass die Versicherte erst nach Erstellung des Gutachtens Gelegenheit hatte, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen mittels eigener Beweismittel in Zweifel zu ziehen, den Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht verletzt (vgl. BGE 9C_400/2010 vom 9. September 2010 E. 4.2.1), 
 
dass der Rheumatologe nicht allein "auf ein MRI aus dem Jahr 2007", sondern auch auf die übrigen medizinischen Vorakten, die geklagten Beschwerden sowie die eigenen Untersuchungen abstellte, weshalb eine ungenügende Berücksichtigung der somatischen Beeinträchtigungen nicht ersichtlich ist, und der psychiatrische Experte auch ohne weitere fremdanamnestische Angaben (vgl. Urteile 9C_762/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.1; 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1) einleuchtend darlegte, weshalb er auf die Messung der Depression mittels "psychometrischer Skalen" (vgl. Urteil 8C_486/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1.2) verzichtete und inwiefern die Zumutbarkeitskriterien trotz des Schmerzzustandes (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff.) erfüllt seien, 
dass die Dres. med. J.________ und S.________ wie auch die Vorinstanz von einem mehrere Jahre dauernden Krankheitsverlauf ausgingen, weshalb der Verzicht auf Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand von 1982 bis 1995 resp. 2005 weder den Beweiswert des Gutachtens schmälert noch den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. zur antizipierenden Beweiswürdigung BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) verletzt, 
dass nach dem Gesagten das Gutachten der Dres. med. J.________ und S.________ vom 15. Juni 2009 den bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) genügt, 
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung weder offensichtlich unrichtig ist (zur Qualifizierung als Tatfrage vgl. Urteile 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009 E. 1, nicht publiziert in: BGE 135 V 306; 9C_39/2010 vom 25. März 2010 E. 4.1.2), noch auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), 
dass daran auch die neu eingereichten und daher unzulässigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) Unterlagen (Berichte resp. E-Mail des Dr. med. Z.________ vom 23. März und 13. April 2009 sowie 11. Januar und 11. Februar 2010, Bericht des Dr. med. H.________ vom 1. Oktober 2009) nichts ändern, 
dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird, 
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, weshalb für die Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG) kein Raum verbleibt, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Februar 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann