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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_534/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Februar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Denys, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.B.________, 
2. Y.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Enderle, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,  
2. A.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Casanova, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Veruntreuung, versuchte Veruntreuung; 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 11. Dezember 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Plessur verurteilte X.B.________ und Y.B.________ am 12. Februar 2010 wegen mehrfacher und versuchter Veruntreuung zu bedingten Freiheitsstrafen von 12 bzw. 9 Monaten. 
Das Kantonsgericht Graubünden wies die Berufung der Verurteilten am 11. Dezember 2012 ab. 
 
B.  
 
 X.B.________ und Y.B.________ führen Beschwerde in Strafsachen und beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2006 EUR 40'000.-- auf ihr Konto überwiesen und am 22. November 2006 EUR 60'000.-- in bar übergeben. Diese Geldbeträge seien eine Einlage in die gemeinsame einfache Gesellschaft gewesen, um eine Pelletsanlage in Russland zu erwerben. Stattdessen verwendeten die Beschwerdeführer das Geld für eigene Zwecke und hätten es aus eigenen Mitteln nicht an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzahlen können (Urteil S. 32 ff.). Am 8. Januar 2007 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 um weitere EUR 50'000.-- gebeten. Da diese in der Zwischenzeit misstrauisch geworden sei, habe sie eine weitere Zahlung verweigert (Urteil S. 36 f.). 
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz verkenne, dass es sich beim Investitionsgeschäft in die Pelletsanlage um eine Risikoeinlage ohne Gewähr gehandelt habe (Beschwerde S. 5). 
Sie legen jedoch nicht dar, inwieweit der vorinstanzliche Sachverhalt willkürlich sein soll. Soweit sie von diesem abweichen, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten (106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 
Inwiefern die Vorinstanz gestützt auf den verbindlichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) zu Unrecht auf vollendete und versuchte Veruntreuung erkannt haben soll, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich. 
 
2.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Februar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Borner