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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_600/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Februar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Asyl, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 12. November 2014 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der israelische Staatsangehörige A.________ reiste nach seinen Angaben am 3. März 2014 in die Schweiz ein. 
 
 Am 10. April 2014 ersuchte er um Asyl. 
 
 Mit Verfügung vom 29. September 2014 wies das Bundesamt (heute: Staatssekretariat) für Migration das Gesuch ab. 
 
 Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Abteilung IV) am 12. November 2014 als offensichtlich unbegründet ab. 
 
B.   
A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben; es sei ihm Asyl zu gewähren. 
 
C.   
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 1. April 2011 trat das Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens (Koordinationsgesetz; AS 2011 925 ff.) in Kraft. Dieses stellt einen Mantelerlass dar. Damit wurden ausschliesslich das Bundesgerichtsgesetz, das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) und das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) geändert. Das Koordinationsgesetz bezweckt die Behebung der Probleme, die bei parallelen Auslieferungs- und Asylverfahren auftraten. Diese Verfahren werden nunmehr auf der Stufe des Bundesgerichts zusammengeführt. Das gewährleistet eine widerspruchsfreie Rechtsprechung unter Beachtung des Gebots des Non-Refoulement (näher dazu BGE 138 II 513 E. 1.2.1 S. 515 f. mit Hinweisen). 
 
 Die israelischen Behörden ersuchten gestützt auf einen dortigen Haftbefehl wegen Urkundendelikten und Behinderung der Justiz um Inhaftierung des Beschwerdeführers zwecks Auslieferung. Am 6. März 2014 nahm ihn die Polizei in Basel fest. Anschliessend versetzte ihn das Bundesamt für Justiz in Auslieferungshaft. In der Folge ersuchte die israelische Botschaft in Bern formell um die Auslieferung des Beschwerdeführers. Am 26. August 2014 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung für die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten, mit Ausnahme des Vorwurfs der Behinderung der Justiz und unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts sowie eines rechtskräftigen positiven Asylentscheids. Mit Entscheid vom 12. Januar 2015 wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die Einrede des politischen Delikts ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben. Über jene Beschwerde entscheidet das Bundesgericht mit separatem Entscheid vom heutigen Tag (1C_48/2015). Die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens ist damit sichergestellt. 
 
 Da die Akten des Auslieferungsverfahrens dem Bundesgericht vorliegen, ist Art. 108a AsylG, der ihren Beizug vorschreibt, Genüge getan. 
 
2.   
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen. Amtssprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch (Art. 70 Abs. 1 BV, Art. 54 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG können nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften zur Änderung zurückgewiesen werden; dies mit Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels und der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. Art. 42 Abs. 6 BGG stellt eine Kann-Bestimmung dar. Das Bundesgericht kann somit ausnahmsweise auch nicht in einer Amtssprache eingereichte Rechtsschriften beachten und von einer Zurückweisung absehen. Dies kann sich namentlich in Haftfällen rechtfertigen, die besonders beschleunigt zu behandeln sind und bei denen der Rechtsuchende nicht selten keine Amtssprache beherrscht. Hier kann das Bundesgericht von sich aus eine Übersetzung anordnen und gestützt darauf entscheiden (Art. 54 Abs. 4 BGG; Verfügung 2C_859/2011 vom 10. November 2011 E. 2; FLORENCE AUBRY-GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 42 BGG; LAURENT MERZ, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 98 zu Art. 42 BGG). 
 
 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde in englischer Sprache eingereicht. Er befindet sich in Haft und spricht keine Amtssprache. Seine Ausführungen sind - auch wenn sie Schreibfehler aufweisen - sprachlich verständlich. Eine Übersetzung ist deshalb nicht erforderlich. Unter diesen besonderen Umständen rechtfertigt es sich ausnahmsweise, auf eine Zurückweisung der Rechtsschrift zu verzichten. 
 
3.   
Der angefochtene Entscheid wurde am 14. November 2014 zugestellt. Der letzte Tag der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) fiel somit auf den 14. Dezember 2014. Da es sich dabei um einen Sonntag handelte, lief die Beschwerdefrist am Montag, 15. Dezember 2014, ab (Art. 45 Abs. 1 BGG). 
 
 Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2014 und vom 5. Januar 2015 sind damit verspätet und können nicht berücksichtigt werden. 
 
4.   
Da gegen den Beschwerdeführer ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor dem er Schutz sucht, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig (Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG). Die Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles gilt hier im Gegensatz zum Auslieferungsverfahren nicht (BGE 138 II 513 E. 1.2.1 S. 516). 
 
 Es kann offen bleiben, wieweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist jedenfalls offensichtlich ungeeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Die Vorinstanz hat sich mit seinen wesentlichen Einwänden auseinandergesetzt. Sie verneint in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Migration die Flüchtlingseigenschaft. Ihre Erwägungen überzeugen (vgl. insbesondere angefochtener Entscheid S. 10 f. E. 5). Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
5.   
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Februar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri