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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_602/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Februar 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Verein A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gerichtskostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 7. August 2014 wies das Arbeitsgericht Bülach die Klage des Vereins A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) gegen B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) auf Zahlung von Fr. 115'840.-- nebst Zins ab. 
 
B.  
 
B.a. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich.  
 
B.b. Mit Verfügung vom 18. September 2014 setzte das Obergericht des Kantons Zürich dem Kläger eine Frist von 10 Tagen zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 9'400.--, dies unter der Androhung, bei Nichtleistung innert der angesetzten Frist oder einer allfälligen Nachfrist auf die Berufung nicht einzutreten.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. Oktober 2014 beantragt der Kläger dem Bundesgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei mit der Anweisung, den Kläger von der Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 9'400.-- zu befreien, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen). 
 
1.1. Bei der angefochtenen Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; je mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 134 III 188 E. 2.2 S. 191; 133 III 629 E. 2.1 S. 631). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f., 522 E. 1.3 a.E. S. 525; je mit Hinweis).  
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden wird, dass im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urteile des Bundesgerichts 4A_356/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.1; 5A_582/2013 vom 12. Februar 2014 E. 1, nicht publ. in: BGE 140 III 65; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b und 2c S. 202 ff.). Besteht der behauptete Nachteil nicht darin, dass der geleistete Betrag wegen Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei verloren gehen kann, sondern in der möglichen Verhinderung des Zugangs zum Gericht, so muss dargetan sein, dass dieser rechtliche Nachteil - nämlich die Säumnisfolge - wirklich droht. Dies ist nur der Fall, wenn die vorschusspflichtige Partei nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen; zur Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gehört daher, dass der Beschwerdeführer in einem solchen Fall seine Mittellosigkeit darlegt (Urteil des Bundesgerichts 4A_356/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.2). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Zugang zum verfassungsmässig gewährleisteten Richter dürfe nicht durch eine Pflicht zur Leistung von hohen Prozesskostenvorschüssen derart erschwert werden, dass es sich nur noch Reiche leisten könnten, Gerichte zu beanspruchen. Er sei im Tagesgeschäft mit extrem hohem Kostendruck konfrontiert. Damit ist eine Mittellosigkeit indessen nicht dargetan. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vielmehr selbst aus, er sei nicht mittellos. Dass der geleistete Betrag wegen Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdegegners verloren gehen könnte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Damit sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt.  
 
2.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Februar 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier