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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.57/2003 /leb 
 
Urteil vom 10. März 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadt B.________, vertreten durch die Fürsorgebehörde B.________, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
A.________ verlangt von der Stadt B.________ Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung im Umfang von Fr. 12'000.-- bis 15'000.--. Die Abteilung Soziales der Stadt B.________ teilte der Zahnärztegemeinschaft, welche den Kostenvoranschlag erstellt hatte, am 23. August 2002 mit, dass sie, bevor sie Kostengutsprache leisten könne, eine Beurteilung durch ihren Vertrauens-Zahnarzt benötige, welcher überprüfen werde, ob die geplante Behandlung den Kriterien der Sozialmedizin "einfach, wirtschaftlich und zweckmässig" entspreche. Es wurde um Zustellung der notwendigen diesbezüglichen Unterlagen ersucht. 
 
A.________ beschwerte sich beim Bezirksrat B.________ gegen dieses Vorgehen der Stadt B.________. Der Bezirksrat teilte ihm mit Schreiben vom 1. November 2002 mit, die beanstandete Vorgehensweise sei korrekt, weshalb der als Aufsichtsbeschwerde qualifizierten Vorkehr keine Folge gegeben werden könne. A.________ wandte sich in der Folge mit mehreren Eingaben an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, worin er förmliche Behandlung der Sache durch das Verwaltungsgericht und Kostenübernahme durch die Stadt B.________ beantragte. Das Verwaltungsgericht trat mit Beschluss vom 30. Januar 2003 auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, dass das Schreiben des Bezirksrats B.________ vom 1. November 2002 einen aufsichtsrechtlichen Entscheid darstelle, wogegen nicht Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden könne. 
 
Mit - auch - als staatsrechtliche Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 5. März 2003, welche mit dem Vermerk "sehr dringliches Befehlsverfahren, Zahnarztpendenzen" versehen ist, stellt A.________ dem Bundesgericht verschiedene Rechtsbegehren; unter anderem verlangt er eine "Teilleistungs-Zusprechung Fr. 100'000.-- im Befehlsverfahren". 
2. 
Als einziger Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens fällt der Nichteintretensbeschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2003 in Betracht. Obwohl der Beschwerdeführer zu zahlreichen anderen, alten Rechtsstreitigkeiten Stellung nimmt, auf die einzugehen das Bundesgericht keine Handhabe hat, ist erkennbar, dass er insbesondere den Beschluss vom 30. Januar 2003 anfechten will, weil er die Finanzierung der Zahnbehandlung sichergestellt haben möchte. Massgebliches Rechtsmittel hiefür ist die staatsrechtliche Beschwerde. 
Wer staatsrechtliche Beschwerde erhebt, hat in der Rechtsschrift darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht genügen, tritt das Bundesgericht nicht ein. 
 
Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass es im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens angegangen worden sei; aufsichtsrechtliche Entscheide seien nicht mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei in einer Aufsichtsangelegenheit angegangen worden, nicht zutreffen könnte, und geht mit keinem Wort auf die Verfahrensregelung ein, welche die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in derartigen Angelegenheiten ausschliesst. Es fehlt an einer sachbezogenen, den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Beschwerdebegründung. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen der kantonalen Akten), nicht einzutreten. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Anliegen der Stadt B.________, Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsart überprüfen zu lassen, wenn sie im Sozialhilfeverfahren um die Übernahme von Zahnarztkosten angegangen wird, korrekt erscheint. 
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit nicht in einem förmlichen Verfahren zu behandeln. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. März 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: