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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.125/2004 /kil 
 
Urteil vom 10. März 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
1. A. und B.C.________, 
2. D.________, 
3. E.________, 
4. F.________, 
5. G.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1200, 6431 Schwyz, 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III, vom 29. Januar 2004. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz wies am 27. Februar 2003 ein Nachzugsgesuch der aus dem Kosovo stammenden Familie C.________ für ihren Sohn bzw. Bruder D.________ (geb. ... 1982) ab. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerden hin am 4. November 2003 bzw. 29. Januar 2004. Die Familie C.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Fremdenpolizei anzuweisen, D.________ die Niederlassungsbewilligung zu erteilen; eventuell sei ihm aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zuzusprechen. 
2. 
2.1 
Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft (Art. 4 ANAG [SR 142.20]; BGE 127 II 161 E. 1a S. 164 mit Hinweisen). Ein solcher Anspruch besteht hier offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist: 
2.2 A.C.________ (geb. 1956) verfügt erst seit dem Jahr 2001 über eine Niederlassungsbewilligung. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 18. Januar bzw. 26. Juni 2002 war sein Sohn D.________ bereits über 18 Jahre alt, weshalb kein Anspruch mehr auf dessen Nachzug gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG bestand (vgl. BGE 129 II 249 E. 1.2 S. 252, 11 E. 2 S. 13). Aus den früher eingereichten Gesuchen können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, da jene allein gestützt auf Art. 38 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) zu beurteilen waren und somit im freien Ermessen der Fremdenpolizei lagen (vgl. BGE 119 Ib 81 E. 2b S. 86); die entsprechenden Verfahren sind zudem längst rechtskräftig abgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, in einem anderen Fall habe der Kanton Nidwalden trotz des Überschreitens der Altersgrenze von 18 Jahren einen Familiennachzug bewilligt, legen sie nicht dar, inwiefern dieser Fall mit ihrem vergleichbar wäre; der Entscheid der Behörde eines anderen Kantons in einer Ermessensfrage (Art. 4 ANAG) vermag im Übrigen zum Vornherein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung zu begründen. 
2.3 Gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an volljährige, nicht der Kernfamilie zuzurechnende Familienangehörige nur anerkannt, falls zwischen der über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügenden Person und dem um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung nachsuchenden Angehörigen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261; 129 II 11 E. 2 S. 14); rein finanzielle Gründe genügen hierfür nicht (Urteil 2P.84/2002 vom 24. Oktober 2002, E. 3.2 u. 3.3). Die Beschwerdeführer legen nichts dar, was darauf schliessen liesse, dass D.________ von ihnen abhängig wäre. Soweit A. und B.C.________ geltend machen, dass sie auf ihren Sohn "aufpassen" müssten, verkennen sie, dass dieser inzwischen volljährig ist und für sich selber sorgen kann. Mit Blick auf den ebenfalls durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Privatlebens ändert hieran nichts (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.), dass sich D.________ ab 1998 vorübergehend bereits als Asylsuchender in der Schweiz aufgehalten hat, hernach hier untergetaucht ist und erst am 20. Februar 2002 nach Pristina ausgeschafft werden konnte. 
2.4 Auch gestützt auf Art. 13 lit. f BVO besteht schliesslich kein Anspruch auf die beantragte Bewilligung: Die Anerkennung eines Härtefalls bewirkt einzig, dass der Ausländer von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ausgenommen ist, nicht aber, dass er einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erwerben würde. Die Fremdenpolizeibehörden bleiben bei ihrem Entscheid über die Bewilligungserteilung frei, auch wenn sie in ihrem ablehnenden Entscheid - wie hier - vorfrageweise das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls geprüft haben (vgl. BGE 122 II 186 ff.; 119 Ib 91 E. 1d S. 95 mit Hinweis). 
3. 
Da nach dem Gesagten somit kein Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht und die Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen würde (vgl. BGE 126 I 81 E. 4 - 6 S. 85 ff.; 127 II 161 E. 3b), ist auf ihre Eingabe weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben sie die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, Kammer III, des Kantons Schwyz sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. März 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: