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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_215/2010 
 
Urteil vom 10. März 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Y.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Migration. 
 
Gegenstand 
Einreisesperre, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 2. Februar 2010. 
 
Nach Einsicht 
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2010, welches die Beschwerde der aus Bolivien stammenden X.________, geboren 1980, gegen die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 12. April 2007 (Einreisesperre von drei Jahren) abweist, 
in die von X.________ am 8. März 2010 ans Bundesgericht adressierte, jedoch beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene und von diesem am 9. März 2010 an das Bundesgericht weitergeleitete Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Februar 2010, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel unter anderem gestützt auf Art. 82 und 113 BGG erhebt, mithin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und/oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben will, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise, 
dass Gegenstand des angefochtenen Urteils die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreisesperre bildet und mithin der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG greift, weshalb vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bloss zur Anfechtung von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen offensteht (Art. 113 BGG), nicht aber von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts (eine Instanz auf Bundesebene), weshalb auch dieses Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist, 
dass mithin auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schon darum nicht entsprochen werden kann, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 BGG), 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. März 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller