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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_29/2010 
 
Urteil vom 10. März 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; ausstehender Lohn, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, 
vom 29. Januar 2010. 
In Erwägung, 
dass A.________ (Beschwerdeführer) am 16. September 2009 beim Arbeitsgericht Solothurn-Lebern gegen die X.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) Klage auf Zahlung eines ausstehenden Lohnes von Fr. 690.-- sowie einer Entschädigung von Fr. 60.-- einreichte; 
dass der Arbeitsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2009 im Umfang von Fr. 367.50 teilweise guthiess; 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn die vom Beschwerdeführer dagegen eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2010 abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. Februar 2010 datierte und als "Beschwerde in Zivilsachen" bezeichnete Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts anzufechten; 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und der Beschwerdeführer weder behauptet hat noch ersichtlich ist, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 21. Februar 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, namentlich auch der nicht näher begründete Vorwurf, der Entscheid der Solothurner Richter sei willkürlich; 
dass neue Begehren im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind (Art. 99 BGG) und mithin auch der vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht gestellte Antrag auf Nachzahlung von Sozialleistungen; 
dass demzufolge auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. März 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Hurni