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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_45/2011 
 
Urteil vom 10. März 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ Holding, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Weisser, 
 
gegen 
 
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland; Herausgabe von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Januar 2011 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Generalstaatsanwaltschaft von Lettland führt gegen den lettischen Staatsangehörigen Y.________ und andere ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei, Bestechung und weiterer Delikte. 
 
Am 15. März 2008 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe. 
 
Mit Schlussverfügung vom 7. Juli 2010 entsprach die Schweizerische Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an. 
 
Die von der X.________ Holding dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 14. Januar 2011 ab. 
 
B. 
Die X.________ Holding führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben; dem Rechtshilfeersuchen sei, soweit die Beschwerdeführerin betroffen sei, nicht zu entsprechen und die Schlussverfügung aufzuheben. Es seien keine Bankunterlagen betreffend ein bestimmtes Konto an die ersuchende Behörde herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung nach Massgabe der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C. 
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz haben sich je vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie halten dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG
 
D. 
Die X.________ Holding hat zu den Vernehmlassungen Stellung genommen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). 
 
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). 
 
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis). 
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
2. 
Es geht hier um eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. 
Was sie (Beschwerde S. 3 ff.) dazu vorbringt, ist nicht geeignet, einen solchen Fall darzutun. Die Vorinstanz hat sich zu den wesentlichen Einwänden der Beschwerdeführerin geäussert. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Der Fall ist nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. 
 
Die Beschwerde ist danach unzulässig. 
 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. März 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Härri