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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_14/2011 
 
Urteil vom 10. März 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Engelmayer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietstreitigkeit, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2010. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 16. Dezember 2010 auf die gegen einen Beschluss des Mietgerichts Zürich vom 4. November 2010 gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat, da es sich beim angefochtenen Beschluss um einen Zwischenentscheid handle, der nur dann mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden könne, wenn ein schwer wieder gutzumachender Nachteil drohe oder wenn damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden könne, und weder ersichtlich noch dargetan sei, inwiefern vorliegend eine dieser Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sein sollten; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Februar 2010 Beschwerde erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren; 
dass der Beschwerdeführer am 3. März 2011 das Gesuch stellte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren; 
dass sich der Streitwert im Hauptverfahren nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz auf Fr. 9'600.-- beläuft; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts dieses Streitwerts unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass eine Verfassungsbeschwerde einen Antrag enthalten muss und darin dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers keinen rechtsgenüglichen Antrag in der Sache und keine substanziierten Rügen enthalten, die den genannten Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und mit denen er darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie auf seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat; 
dass sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid unter Verweis auf verschiedene Eingaben im kantonalen Verfahren in allen Punkten als falsch verdreht und unvollständig zu rügen und verschiedene Mängel des Verfahrens vor Mietgericht zu behaupten; 
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung und rechtsgenügendem Antrag nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das vorliegende Verfahren allein schon deshalb abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. März 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Widmer