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[AZA 3] 
1A.350/1999/odi 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
10. April 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, 
Ersatzrichter Meyer und Gerichtsschreiber Haag. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
Andreas Burkart, Rüti 18, Rain, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinderat Rain, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, Luzern, 
VolkswirtschaftsdepartementdesKantons Luzern, 
VerwaltungsgerichtdesKantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
 
betreffend 
Bau- und Planungsrecht, hat sich ergeben: 
 
A.- Der Gemeinderat von Rain erteilte Andreas Burkart am 29. Oktober 1993 die Bewilligung für den Bau eines schlossartigen Dreifamilienhauses auf der in der Bauzone gelegenen, an die Landwirtschaftszone sowie an den Wald grenzenden Parzelle GB Rain Nr. 588. Dabei erlaubte er die Erschliessung der Baustelle über die vorbestehende Güterstrasse und ordnete zugleich an, ein allfälliger Ausbau der Güterstrasse müsse nach Abschluss der Bauarbeiten wieder rückgängig gemacht werden. 
 
Anlässlich eines Augenscheins stellte der Gemeinderat verschiedene Überschreitungen der Bewilligung fest. In der Folge ersuchte Andreas Burkart um die nachträgliche Bewilligung eines künstlichen Wassergrabens (Drainagegraben), einer Brücke sowie eines Teils der Tiefgarage. Da diese Bauten teilweise in der Landwirtschaftszone liegen, wurde das Gesuch durch das kantonale Raumplanungsamt beurteilt. Dieses verweigerte die nachgesuchte Ausnahmebewilligung mit Verfügung vom 16. Januar 1997. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, da Andreas Burkart eine dagegen erhobene kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde wieder zurückzog. 
 
B.- Gegen die vom Gemeinderat von Rain erlassenen Wiederherstellungsverfügungen führte Andreas Burkart kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sistierte die beiden Verfahren bis zum Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Luzern über eine nachträgliche forstliche Näherbaubewilligung. Nachdem die Volkswirtschaftsdirektion die nachgesuchte Bewilligung mit Verfügung vom 25. August 1999 verweigert und Andreas Burkart auch gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hatte, nahm das Verwaltungsgericht die sistierten Verfahren wieder auf. 
 
Mit Urteil vom 10. November 1999 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden im Wesentlichen ab. Es befand, der Ausbau der Güterstrasse, die Pflästerung, die Beleuchtungskörper und die vier Betonstufen im Bereich des Waldrandes könnten nicht nachträglich bewilligt werden, da gewichtige forstliche Gründe dagegen sprächen. Auch für den Wassergraben sowie für die darüber führende Brücke müsse die Bewilligung verweigert werden, weil sie ausserhalb der Bauzone lägen und dort nicht zonenkonform seien. Dasselbe gelte für den nicht in der Bauzone gelegenen Teil der Tiefgarage, da diese nicht für landwirtschaftliche Zwecke benötigt werde. Angesichts der betroffenen forstlichen und raumplanerischen Interessen erachtete das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundsätzlich als erforderlich; indessen sei der angeordnete Abbruch des strittigen Garagenteils unverhältnismässig, weil es genüge, diesen mit Erde aufzufüllen. 
 
C.- Mit Eingabe vom 14. Dezember 1999 an das Bundesgericht führt Andreas Burkart Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil und beantragt dessen Aufhebung. Er macht geltend, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei unverhältnismässig und verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Die rechtswidrig erstellten Bauten seien nachträglich zu bewilligen. Da das Grundstück seit etwa einem Jahr landwirtschaftlich genutzt werde, sei für die Tiefgarage, den Drainagegraben und die Brücke keine Ausnahmebewilligung mehr erforderlich. Ausserdem beantragt Andreas Burkart die Durchführung eines Augenscheins. 
 
D.- Die Gemeinde Rain schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht und das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern beantragen deren Abweisung; das Bundesamt für Raumplanung hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Mit Schreiben vom 26. März 2000 ersucht Andreas Burkart, mit dem Entscheid noch zuzuwarten, weil er dem 
Gericht neue Fakten zukommen lassen wolle. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, der in Anwendung von eidgenössischem wie auch von kantonalem Recht ergangen ist. Aus den Ausführungen in dem als "Verwaltungsgerichts-Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel geht nicht klar hervor, bezüglich welcher Erwägungen und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den Entscheid des Verwaltungsgerichts anfechten will. Es ist daher zunächst zu prüfen, in welchem Verfahren die geltend gemachten Rügen zu beurteilen sind. 
 
b) Der angefochtene Entscheid stützt sich in der Sache wesentlich auf das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921. 0), die Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921. 01) und die diesbezüglichen kantonalen Ausführungserlasse sowie auf das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und auf kantonale baurechtliche Erlasse. Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf das Waldgesetz ergehen, unterliegen der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 und 98 Bst. g OG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 WaG; vgl. BGE 122 II 274 E. 1a). Angesichts des engen Sachzusammenhangs ist dieses Rechtsmittel auch insoweit gegeben, als kantonale Ausführungsvorschriften zum eidgenössischen Waldrecht zur Diskussion stehen (BGE 122 II 274 E. la; 121 II 72 E. 1b). Sodann wäre auch eine allfällige Verletzung von Art. 24 RPG mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen (Art. 34 Abs. 1 RPG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte bei der Anwendung des kantonalen Rechts kann in solchen Fällen ebenfalls im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beurteilt werden (BGE 125 II 1 E. 2a S. 5). Es rechtfertigt sich daher, die vorliegende Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen. 
 
c) Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 103 Bst. a OG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
d) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, geltend gemacht und, unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 Bst. a und b OG). Das Bundesgericht ist jedoch nach Art. 105 Abs. 2 OG an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn - wie hier - ein kantonales Gericht als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt hat. 
 
e) Auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein kann verzichtet werden, da sich der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten ergibt. Da der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 26. März 2000 keine Sistierungsgründe nennt, besteht auch kein Anlass, mit dem Entscheid des Bundesgerichts zuzuwarten. 
 
2.- Der Beschwerdeführer behauptet ohne weitere Erläuterungen, das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze den 
Grundsatz der Rechtsgleichheit. Ob dieser unsubstantiierte Einwand dem Begründungserfordernis von Art. 108 Abs. 2 OG genügt, erscheint fraglich, kann aber offen gelassen werden, da sich der Einwand ohnehin als unbegründet erweist: Zum einen ist eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte durch das Verwaltungsgericht oder eine andere Luzerner Behörde nicht aktenkundig, zum andern vermöchten vereinzelte gesetzwidrige Handlungen der Behörden keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung zu begründen (BGE 112 Ib 381 E. 6 S. 387). 
 
3.- a) Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die angeordnete Beseitigung der Beleuchtungskörper, der Treppenstufen sowie der Pflästerung. Er bestreitet zwar nicht, dass diese ohne Bewilligung erstellt worden sind und solche formell rechtswidrige Bauten grundsätzlich zu beseitigen sind, erachtet im vorliegenden Fall indessen eine nachträgliche Bewilligung als möglich. Aus diesem Grunde werde er unverzüglich nochmals ein nachträgliches Baugesuch einreichen. 
Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern hat die vom Beschwerdeführer beantragte forstrechtliche Näherbaubewilligung für die oben erwähnten Objekte verweigert und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet. Die Vorinstanz hat diese Anordnung in ihrem Urteil vom 10. November 1999, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, überprüft und für rechtmässig befunden. Die vom Beschwerdeführer geforderte nachträgliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der von ihm erstellten Beleuchtungskörper, der Treppenstufen sowie der Pflästerung ist somit erfolgt. In seiner Eingabe tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts Bundes- oder kantonales Recht verletzen könnten. Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung die massgebliche Rechtslage denn auch eingehend dargestellt, die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abgewogen und in zutreffender Weise begründet, weshalb eine nachträgliche Bewilligung dieser Bauten ausser Betracht fällt. Insofern kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 
 
b) Nicht anders verhält es sich mit dem umstrittenen Ausbau der Güterstrasse. Wie vom Verwaltungsgericht verbindlich festgestellt, hat der Beschwerdeführer diese in verschiedener Hinsicht ausgebaut. Das Gericht hat mit Hinweis auf die Erwägungen der kantonalen Fachbehörde erwogen, es sprächen erhebliche forstliche Interessen gegen die Bewilligung dieser unmittelbar im Bereich des ökologisch besonders bedeutsamen Waldsaums gelegenen Vorkehren. Diesen überzeugenden Ausführungen hat der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen, weshalb sich weitere Erwägungen zu diesem Punkt erübrigen. Das Verwaltungsgericht hat demnach die nachträgliche Bewilligung der Ausbauarbeiten an der Güterstrasse zu Recht verweigert. 
 
4.- Hinsichtlich der Tiefgarage, des Drainagegrabens und der Brücke macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits vor einiger Zeit ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Da das Hauptgebäude seit etwa einem Jahr als Bauernhaus genutzt werde, benötigten die erwähnten Bauten keine Ausnahmebewilligung. 
Dieser Einwand ist unbehelflich. Das Verwaltungsgericht hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. vorne E. 1d) festgestellt, der in der Landwirtschaftszone gelegene Teil der Tiefgarage sowie der Drainagegraben und die diesen überquerende Brücke seien für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens überdimensioniert bzw. überhaupt nicht erforderlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für diese Anlagen ausgeschlossen hat. Ob der Beschwerdeführer das Hauptgebäude als Bauernhaus nutzt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 
 
An dieser Beurteilung ändert im Übrigen auch das vom Beschwerdeführer offenbar eingereichte nachträgliche Baugesuch nichts, da die interessierenden Bauten aus den oben genannten Gründen ohnehin nicht bewilligt werden können. 
 
5.- Es ergibt sich, dass die Beschwerde abgewiesen werden muss. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Rain, dem Volkswirtschaftsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Raumplanung schriftlich mitgeteilt. 
______________ 
 
Lausanne, 10. April 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: