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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.144/2003 /leb 
 
Urteil vom 10. April 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
lic. iur. Martin Tobler, c/o Arquint & Tobler, 
Dufourstrasse 161, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Spielbankenkommission, 3003 Bern, 
Eidgenössische Rekurskommission für Spielbanken, Postfach 5972, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Feststellungsverfügung A 06/02 der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 28. März 2002, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Spielbanken vom 3. März 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Mit Feststellungsverfügung vom 28. März 2002 unterstellte die Eidgenössische Spielbankenkommission den Spielautomaten B.________ dem Spielbankengesetz. Die A.________ AG, X.________, erhob am 2. Mai 2002 dagegen Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für Spielbanken. Diese forderte die A.________ AG am 10. Mai 2002 auf, bis 31. Mai 2002 einen Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens bei unbenütztem Ablauf der Frist. 
Die A.________ AG beauftragte eine Bank via Internet-Banking mit der Bezahlung des Vorschusses, welche die Zahlung am 30. Mai 2002 bei der Post mit elektronischem Zahlungsauftrag (EZAG) veranlasste. Der Betrag von Fr. 3'000.-- wurde am 3. Juni 2003 dem PC-Konto der Eidgenössischen Rekurskommissionen EJPD gutgeschrieben. 
Nachdem sie der A.________ AG Gelegenheit gegeben hatte, durch geeignete Belege der Bank und der Post die Rechtzeitigkeit der Zahlung nachzuweisen, trat die Eidgenössische Rekurskommission für Spielbanken mit Entscheid vom 3. März 2003 wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. 
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. April 2003 beantragt die A.________ AG, der Nichteintretensentscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Spielbanken sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf die Beschwerde vom 2. Mai 2002 einzutreten. 
1.3 Über die Beschwerde ist sofort, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der Vorakten), im Verfahren nach Art. 36a OG zu entscheiden. 
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. 
2. 
2.1 Die Praxis des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend Fristwahrung bei Leistung des Kostenvorschusses über eine Bank und in Form des Elektronischen Zahlungsauftrags (EZAG) wird auch von den eidgenössischen Rekurskommissionen befolgt (Urteil 2A.152/2001 vom 2. Oktober 2001 E. 2). Sie können sich dafür auf eine zu Art. 32 Abs. 3 OG analoge Rechtsgrundlage berufen (Art. 21 Abs. 1 VwVG; zur Kostenvorschusspflicht und zu den entsprechenden Säumnisfolgen vgl. Art. 150 Abs. 1 und Abs. 4 OG bzw. Art. 63 Abs. 4 VwVG). 
2.2 Bei fruchtlosem Ablauf der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten (Art.63 Abs. 4 VwVG). 
Massgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, ist Art. 21 VwVG. Danach müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde selbst oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (vgl. Art. 32 Abs. 3 OG). Die Erteilung eines Zahlungsauftrags an eine Bank genügt bei dieser klaren gesetzlichen Regelung nicht. Wird eine Bank mit der Zahlung des Vorschusses beauftragt, so gilt die Zahlung nur dann als rechtzeitig erbracht, wenn die Bank ihrerseits im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VwVG rechtzeitig handelt. Allfällige Versäumnisse der von der Partei bzw. von ihrem Vertreter eingesetzten Bank, aber auch von deren Hilfspersonen, werden der Partei zugerechnet (BGE 114 Ib 67 E. 2 S. 69 ff.). 
Erfolgt die Ausführung der Zahlung zwischen der Bank und der Post auf elektronischem Weg (Benützung elektronischer Datenträger, elektronische Datenübermittlung im Rahmen des EZAG), so kommen angesichts der Besonderheiten dieser Zahlungsart und der damit verbundenen technischen Abläufe spezielle Regeln zur Anwendung. Die Zahlung gilt nur dann als rechtzeitig geleistet, wenn die elektronischen Daten bzw. der Datenträger spätestens am letzten Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist der Post übergeben werden und auch das eingesetzte Fälligkeitsdatum noch innerhalb der vom Bundesgericht festgesetzten Zahlungsfrist liegt (BGE 117 Ib 220 E. 2a S. 222). Das Bundesgericht hat diese Kriterien seither in zahlreichen - wenn auch meist unveröffentlichten - Urteilen unter Berücksichtigung gewisser technischer Weiterentwicklungen der Zahlungsabläufe ausnahmslos bestätigt (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 2A.152/2001 vom 2. Oktober 2001, E. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 225/98 vom 11. Januar 2000, publiziert in: StR 2000 S. 353 ff., E. 2; K 23/01 vom 22. Juni 2001). 
2.3 Aus den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Rekurskommission (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), die von der Beschwerdeführerin übrigens nicht bestritten werden, ergibt sich, dass die mit der Zahlung beauftragte Bank den Auftrag mittels elektronischem Datenträger am 30. Mai 2002 an die Postfinance weitergeleitet hat, wobei als Fälligkeitsdatum der 3. Juni 2002 eingesetzt war. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt. 
2.4 
2.4.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die von diesen Grundsätzen ausgehende Auslegung von Art. 21 VwVG als überspitzt formalistisch. Sie legt insofern eine Änderung einer seit längerer Zeit gefestigten und vielmals geübten Praxis nahe. Für eine solche Änderung bedürfte es aber, besonders in Berücksichtigung der Art des Zustandekommens dieser Rechtsprechung (Plenarbeschluss sämtlicher Abteilungen des Bundesgerichts einschliesslich des Eidgenössischen Versicherungsgerichts), ausgesprochen ernsthafter, sachlicher Gründe (vgl. BGE 126 I 122 E. 5 S. 129; 125 II 152 E. 4c/aa S. 162, je mit Hinweisen). 
2.4.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass es zwar zur Fristwahrung genügt, wenn der Zahlungsauftrag am letzten Tag der Frist an die Post weitergeleitet wird, dass aber im Rahmen des EZAG-Prozedere ein Fälligkeitsdatum gewählt werden muss bzw. nachträglich von der Post eingesetzt wird, welches auf einen Zeitpunkt ein bis zwei Arbeitstage nach der Auftragserteilung an die Post fällt. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass es bei (zulässiger) Ausschöpfung der Weiterleitungsfrist gar nicht möglich sei, die Zahlungsfrist zu wahren; darauf werde in der Kostenvorschussverfügung der Rekurskommission nicht hingewiesen. 
Das Bundesgericht hat mehrmals festgestellt, die Tatsache, dass die Bank das Fälligkeitsdatum nicht frei einsetzen kann, sondern dabei durch die bei der Post geltenden Arbeitsabläufe gebunden zu sein scheint, sei unerheblich und reiche für eine Praxisänderung nicht aus. Die Benützer der EZAG-Dienstleistung der Post sind nämlich über die technischen Abläufe im Bild und müssen daher auch wissen, auf welche Art und Weise das Fälligkeitsdatum, über dessen Bedeutung angesichts der publizierten Rechtsprechung keine Zweifel bestehen können, eingesetzt oder allenfalls gar nachträglich durch die Post angepasst wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 225/98 vom 11. Januar 2000, publiziert in: StR 2000 S. 353 ff., E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2A.111/2001 vom 10. Mai 2001 E. 2a). Darin, dass die Rekurskommission, anders als das Bundesgericht dies tut, in der Kostenvorschussverfügung nicht ausdrücklich auf die Besonderheiten im Falle der Zahlungsausführung per EZAG hingewiesen hat, liegt denn auch keine Bundesrechtsverletzung (Urteil 2A.152/2001 vom 2. Oktober 2001 E. 2e). 
2.4.3 Beizufügen ist noch, dass die Beschwerdeführerin genügend Zeit hatte, die Vorschusszahlung fristgerecht zu veranlassen. Die Vorschussverfügung erging am 10. Mai 2002, Zahlungsfrist war der 31. Mai 2002. Trotz der notorischen Problematik bezüglich des Fälligkeitsdatums hat sie, rechtskundig vertreten, bis zum 29. Mai 2002 zugewartet, um ihre Bank zu beauftragen. 
2.5 Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zu einer Überprüfung der Rechtsprechung bzw. für ein Abweichen von der feststehenden Praxis. Die Vorinstanz handelte nicht überspitzt formalistisch und verletzte auch in anderer Hinsicht nicht Bundesrecht, indem sie davon ausging, der Kostenvorschuss sei verspätet geleistet worden, und auf die Beschwerde nicht eintrat. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 
2.6 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Spielbankenkommission und der Eidgenössischen Rekurskommission für Spielbanken schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. April 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: