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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 48/06 
 
Urteil vom 10. April 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
L.________, 1952, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 22. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1952 geborene, bis 1976 in Israel wohnhafte L.________, der dort auch eine Lehre zum Sanitär-/Gasinstallateur absolviert hatte, litt 1987 an einer Spondylolyse und Spondylolisthesis L5/S1 mit akuter Lumboischialgie und vorübergehender Lähmung, war danach jedoch wieder während 15 Jahren praktisch schmerzfrei und zu 100 % arbeitsfähig. Seit März 1992 war er in der Firma P.________ AG als Heizungsmonteur tätig und bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. 
 
Am 24. Mai 2002 rutschte L.________ aus fünf Metern Höhe von einer Leiter, klemmte sich zwischen zwei Sprossen den rechten Fuss ein und stürzte schliesslich von etwa zwei Metern auf den Rücken. Der als Hausarzt erstbehandelnde Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte im Arztbericht UVG vom 26. Juni 2002 neben einer Unterschenkelprellung rechts und einem Supinations-/Distorsionstrauma des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts eine Progredienz durch Trauma der bekannten Spondylolisthesis, nunmehr Grad 1 nach Meyerding L5/S1 mit motorischem Ausfallsyndrom L5 rechts. Am 6. August 2002 wurde eine Laminektomie LWK5 und eine transpedikuläre Spondylodese mit Fixateur interne (Operationsbericht der Neurochirurgie des Spitals X.________ vom 6. August 2002) sowie am 10. November 2003 eine diagnostische Infiltration L4-L5 (Operationsbericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ vom 11. November 2003) durchgeführt. 
 
Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung des vorbestehenden Rückenschadens durch den Unfall vom 24. Mai 2002 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In der Folge holte sie verschiedene Arztberichte ein (unter anderem des Hausarztes Dr. med. M.________ vom 26. Juni und 18. Oktober 2002 sowie 7. August 2003) und zog von der IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle) den Bericht der beruflichen Abklärung in der Stiftung Y.________ vom 18. Juni 2003 und den Bericht der Berufsberatung vom 23. Juni 2003 bei. Es erfolgten mehrere kreisärztliche Untersuchungen (Berichte vom 27. Januar 2003, 28. August 2003, 22. Januar 2004 sowie Abschlussuntersuchung vom 2. Juni 2004) und ein stationärer Aufenthalt in der Klinik Z.________ vom 24. März bis 28. April 2004 (Austrittsbericht vom 28. April 2004). Mit Schreiben vom 27. Juli 2004 stellte die SUVA die Taggeldleistungen zum 1. November 2004 ein und sprach L.________ mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 für die Folgen des am 24. Mai 2002 erlittenen Unfalles eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 %, sowie ab 1. November 2004 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2005 fest. Zwischenzeitlich hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit L.________ per 30. November 2004 aufgelöst. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher L.________ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Überprüfung seines Leistungsanspruchs beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Beizug der IV-Akten mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert L.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren und ersucht um ein unentgeltliches Verfahren. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 ff. sowie Art. 24 f. UVG), die Invaliditätsbemessung (vgl. dazu alt Art. 18 Abs. 2 UVG und Art. 16 ATSG sowie BGE 114 V 313 Erw. 3a und RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 [Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03]), den dabei massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b; vgl. BGE 130 V 346 Erw. 3.2) sowie die richterliche Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Der Unfall hat sich am 24. Mai 2002 ereignet, während der Einspracheentscheid am 15. Februar 2004 ergangen ist. Damit ist ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich teils vor und teils nach dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Soweit keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, gelangen - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - ab diesem Zeitpunkt, soweit massgebend, die neuen Bestimmungen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen zur Anwendung (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 f. mit Hinweis). Für den Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als mit dem Inkrafttreten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage einhergeht. Gemäss RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 (= Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03) entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. 
2. 
Letzt- wie bereits vorinstanzlich zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente, während die Integritätsentschädigung masslich nicht bestritten ist. 
3. 
3.1 Was zunächst die Arbeitsfähigkeit betrifft, hat die Vorinstanz die entscheidwesentlichen Arztberichte aufgeführt und sich mit diesen auseinander gesetzt. Sie hat mit der SUVA auf den Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 28. April 2004 abgestellt, der in allen Teilen mit den übrigen Arztberichten vereinbar ist und auch anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2. Juni 2004 bestätigt wurde. Danach ist der Beschwerdeführer bei die Lendenwirbelsäule belastenden Tätigkeiten, beim Heben und Tragen von Gewichten (repetitiv nicht mehr als 5 kg), beim längeren Stehen und Gehen oder Sitzen am Stück (nach 30 bis 60 Minuten sollte die Position gewechselt werden können) sowie bei Zwangshaltungen (Kauern, Vorbeugen) eingeschränkt. Er kann also seine angestammte, schwere Tätigkeit des Heizungsmonteurs nicht mehr ausüben, eine ganztägige, leichte, wechselbelastende, rückenschonende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist medizinisch-theoretisch jedoch möglich. 
 
Nach Lage der Akten ist eine höhere Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen ist. Diesbezüglich sind die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die im Wesentlichen eine Wiederholung der vor Vorinstanz eingereichten Rechtsschrift darstellen, nicht stichhaltig: Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, schätzte Dr. med. M.________ als Hausarzt des Versicherten im Bericht vom 7. August 2003 dessen Arbeitsfähigkeit bei entsprechender Schonung mit genügend langen Pausen besonders mittags zwischen 75 % und 100 %. Im Bericht vom 20. Oktober 2004 zuhanden der IV-Stelle des Kantons Bern attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % nur bis 30. Oktober 2004 und schloss sich damit offenbar der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die SUVA an, welche ab 1. November 2004 die Taggeldleistungen einstellte. Wenn der Versicherte erneut geltend macht, gemäss seinem Hausarzt sei es ihm nicht möglich, mehr als 40-50 % zu arbeiten, findet dieser Einwand in den Akten keine Stütze. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit lässt sich auch dem hausärztlichen Bericht vom 11. Mai 2005 nicht entnehmen. Dieser ist schon deshalb nicht beachtlich, weil er nach dem die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) Einspracheentscheid vom 15. Februar 2005 verfasst wurde. Abgesehen davon bezieht sich die darin enthaltene Aussage, es bestehe "eine faktische Arbeitslosigkeit bei 75 % Arbeitsfähigkeit bei angepasster Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt", offensichtlich auf das Schreiben der SUVA vom 27. Juli 2004, in welchem eine faktische Arbeitslosigkeit sowie eine Erwerbsfähigkeit von mindestens 75 % festgestellt wurde, womit anzunehmen ist, der Hausarzt habe die von der SUVA ermittelte Erwerbsunfähigkeit fälschlicherweise der Arbeitsunfähigkeit gleichsetzt, jedenfalls aber die Beurteilung der Klinik Z.________ übernommen. 
4. Hingegen stellt sich in erwerblicher Hinsicht die Frage nach der Verwertbarkeit dieser verbliebenen Arbeitsfähigkeit. 
4.1 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Ferner umfasst der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteile E. vom 16. Dezember 2003 Erw. 3.1, I 537/03, und K. vom 17. März 2005, U 156/04). 
4.2 
4.2.1 Im Bericht der Stiftung Y.________ vom 18. Juni 2003, in welcher der Versicherte im Auftrag der Invalidenversicherung vom 24. März bis 20. Juni 2003 hinsichtlich Belastbarkeit, Interessen und Fähigkeiten sowie Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht und Möglichkeit einer Tätigkeit im Bereich feine technische Berufe abgeklärt wurde, wird einleitend ausgeführt, von Anbeginn sei die starke Beeinträchtigung durch die Rückenschmerzen aufgefallen. Der Versicherte habe nicht über längere Zeit in sitzender Position bleiben können und oft kürzere Pausen benötigt, um einige Schritte zu gehen. Viele Arbeiten habe er deshalb im Stehen erledigt, was für die Verrichtung von solch feinen Aufgaben nicht von Vorteil sei. Im Verlauf der Abklärung habe sich gezeigt, dass dem Versicherten sowohl die Feinarbeit wie auch sein Denkvermögen Schwierigkeiten bereiteten. Er habe 12 Wochen im Bereich Elektronikmontage gearbeitet (Biegen, Verkabeln, Löten, Crimpen, Kabelbäume herstellen, Widerstände berechnen, gedruckte Schaltungen garnieren und löten, Schaltungen und Apparate montieren, technisch Zeichen, CAD Basis, Kundenaufträge, Kontrollarbeiten usw.). Auf Grund der Schwierigkeiten des Versicherten und der damit verbundenen Verlangsamung habe das Programm nicht vollständig durchgeführt werden können. 
 
Die beruflichen Fähigkeiten des Versicherten seien weder im Praktischen noch im Verständnis genügend, weshalb eine Lehre oder eine Tätigkeit im Bereich feine technische Berufe nicht denkbar sei. Zudem verfüge er über ungenügende Schulkenntnisse. Da die sitzende Arbeitsposition grosse Probleme bereite, könne aus gesundheitlicher Sicht auch ein Beruf in eine ähnliche Richtung nicht in Erwägung gezogen werden. Gestützt auf ihre Beobachtungen könnten sie ihm in ihrer Institution keine beruflichen Massnahmen anbieten. Seine gesundheitlichen Probleme hätten sie trotz schonender Massnahmen am Arbeitsplatz (verminderte Arbeitszeit, viel Stehen bei der Arbeit, regelmässige Pausen, Tragen eines Korsetts, Spezialstuhl, besondere Rücksichtnahmeihrerseits) nicht in den Griff bekommen, sodass sie es als nahezu unmöglich erachteten, für ihn eine passende Arbeit zu finden. 
 
Im Teilbericht des Gesundheits- und Sozialdienstes wurde zudem zur persönlichen Situation ausgeführt, trotz seiner Probleme sei der Versicherte stets sehr motiviert gewesen, etwas zu leisten. Bald habe sich aber herausgestellt, dass seine Rückenprobleme das Sitzen am Arbeitplatz verunmöglichten. So sei er meistens gestanden und habe ein Korsett getragen. Diese Körperhaltung habe es ihm wiederum verunmöglicht, präzise zu arbeiten. Es müsse dringend abgeklärt werden, ob eine Besserung der Rückenprobleme in nützlicher Frist eintreten könne. Sein Sehvermögen auf die Nähe sei ebenfalls für so feine Arbeiten nicht genügend. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass an eine verwertbare Arbeit nicht zu denken sei, wenn sich sein Zustand nicht drastisch verbessere. 
4.2.2 In ihrem Schlussbericht vom 23. Juni 2003 führte die Berufsberaterin der IV-Stelle zum Abklärungsergebnis der Stiftung Y.________ aus, der Versicherte habe massiv unter gesundheitlichen Problemen gelitten. Obwohl er sich sehr angestrengt und Mühe gegeben habe, habe er keine in der freien Wirtschaft verwertbare Leistung gezeigt. Er habe nur stehend arbeiten können und hätte jede Stunde 10 Minuten umher gehen müssen. Probleme hätten sich nebst den gesundheitlichen Einschränkungen im Ausüben von feinsten Arbeiten gezeigt, die Geduld und Präzision verlangten, sowie beim Erlernen von Neuem. In beiden Bereichen habe der Versicherte Mühe gehabt und unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt. Ausserdem habe er Mühe mit der visuellen Wahrnehmung von kleinen Sachen. Er brauche eine Arbeit, die er stehend oder in Bewegung ausüben könne, die körperlich aber nicht belastend sei, er also keine Gewichte heben und sich nicht in unergonomische Körperhaltungen begeben müsse, die aber auch keine hohen Anforderungen an die Feinmotorik und das Sehvermögen stelle. In Frage kämen zum Beispiel die Mitarbeit in einem Behinderten-Fahrdienst oder die Mitarbeit in einem Kleinteillager mit Verkaufsservice, wobei das Verräumen von schwereren Kisten oder Gegenständen bereits nicht mehr in Frage komme. 
 
Als Fazit schätzte die Berufsberaterin auf Grund der gezeigten Leistungen in den Bereichen Sprache, Erlernen von Neuem, Umsetzen von Erklärtem, Auffassungsgabe, Beobachtungsgabe, schulische Kenntnisse usw. die Erfolgschancen bei einer Umschulung als äusserst gering ein. Für eine erfolgreiche Umorientierung brauche es eine längere Einarbeitungszeit an einem konkreten Arbeitsplatz, wo sich der Versicherte mittels "learning by doing" die nötigen Fähigkeiten aneignen könne. Auf Grund der gezeigten Leistungen im praktischen Arbeitsalltag scheine der Versicherte momentan nicht in der Lage zu sein, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Stelle in der freien Wirtschaft zu suchen, mit dem Ziel, den Lebensunterhalt verdienen zu können, habe deshalb wenig Sinn. 
4.2.3 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. August 2003 hielt der Kreisarzt mit Bezug auf die Abklärungsergebnisse der Invalidenversicherung fest, dass einzig die Rückenproblematik die Unfallversicherung betreffe. Ungenügende Schulkenntnisse und die Schwierigkeit, eine passende Stelle zu finden, hätten mit Invalidität, wie sie im Gesetz definiert sei, nichts zu tun, nämlich Beeinträchtigung der erwerblichen Fähigkeiten aus gesundheitlichen Gründen. Auf Grund der Angaben des Patienten und der objektiven Befunde könne zum aktuellen Zeitpunkt, einzig die Unfallfolgen vom 24. Mai 2002 berücksichtigend, folgendes Zumutbarkeitsprofil definiert werden: Ganztägiger Einsatz für leichte körperliche Aktivitäten in stehender oder gehender Position, maximale Gehstrecke ununterbrochen wenige hundert Meter, kein repetiertes Heben von Lasten über 5 kg. Im Rahmen des anlässlich der Untersuchung im Januar 2003 formulierten Zumutbarkeitsprofils sei man von einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen. Nach den heute gemachten Angaben des Versicherten sei Sitzen über 15 Min. nur schwerlich möglich, im Stehen und Gehen sei er jedoch beschwerdefrei, sodass das Zumutbarkeitsprofil entsprechend zu modifizieren sei. 
4.2.4 Im Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 28. April 2004 wurde zusammenfassend festgehalten, die Situation sei unverändert zur Abklärung in der Stiftung Y.________ sowie dem Schlussbericht der IV-Stelle. Aus ihrer Sicht bestehe weniger die Möglichkeit einer Umschulung, als der Unterstützung bei der Stellensuche sowie bei einer allfälligen Einarbeitungszeit. Auf Grund der unveränderten Schmerzproblematik, der Selbsteinschätzung eines Pensums von 30-40 % für eine leichte Tätigkeit sowie der bisher "frustran" verlaufenden Stellensuche schätzten sie die Erfolgsaussichten für eine berufliche Wiedereingliederung für gering ein. 
4.2.5 Dr. med. M.________ schliesslich führte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2004 an, der Versicherte sei motiviert, seine Situation zu verbessern. Die Suche nach alternativer Beschäftigung z.B. im Magazin des bisherigen Arbeitgebers, als Hauswart usw. seien ohne Erfolg gewesen. Es mache sich eine gewisse Resignation breit, da medizinisch die Verhältnisse kaum besserten und die bisherigen Eigenbemühungen und die Bemühungen der SUVA ohne konkretes Ergebnis verlaufen seien. Die allgemeine Arbeitslosigkeit, besonders im Raum A.________, sei jedenfalls nicht gerade ermutigend. Mit zunehmend erfolgloser Bemühung um Arbeit werde eine progressive Somatisierung der Beschwerden zu erwarten sein. 
4.3 Die Vorinstanz hat sich zu den unterschiedlichen Einschätzungen der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht geäussert. Die SUVA war in ihrem Einspracheentscheid davon ausgegangen, der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete Tätigkeiten an, welche dem erhobenen Zumutbarkeitsprofil angepasst seien, also nicht längeres Sitzen erforderten, sondern durchsetzt seien mit stehenden und gehenden Intervallen und welche keine eigentliche Umschulung erforderten. 
4.4 Im Bericht der Stiftung Y.________ vom 18. Juni 2003 wird die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit durch den Versicherten zwar skeptisch beurteilt. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Abklärung und ihre Ergebnisse auf eine allfällige Umschulung wie eine Lehre abzielten und sehr fachspezifisch erfolgten (12 Wochen in der Elektronikmontage, vor allem bezüglich "feine technische Berufe"). Die Aussage, wonach die Abklärungspersonen es als nahezu unmöglich erachteten, für den Versicherten eine passende Arbeit zu suchen, ist deshalb eingeschränkt auf eine bestimmte fachliche Richtung der Tätigkeit zu verstehen. Zudem dürften sie dabei weniger den ausgeglichenen als vielmehr den aktuell zur Verfügung stehenden Arbeitsmarkt vor Augen gehabt haben. Dies gilt auch für die Einschätzungen des Dr. med. M.________, der sich auf die Situation in der Umgebung der Stadt A.________ bezog (ganz abgesehen davon, dass dem Versicherten im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ein Wohnsitzwechsel zumutbar wäre, wenn dies zu einer besseren Eingliederung führte, BGE 113 V 28 Erw. 4; Urteil 5. vom 5. November 2003, U 332/01). Bei der Invaliditätsbemessung ist jedoch nicht darauf abzustellen, ob ein Versicherter unter den konkret herrschenden Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b mit Hinweisen). Der für die Invaliditätsbemessung ausschlaggebende ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt genügend Stellen mit solchen leichteren Tätigkeiten, welche auch vom Beschwerdeführer, trotz seiner Behinderungen, noch ausgeübt werden könnten. Die Berufsberaterin der IV-Stelle nannte denn auch mögliche Tätigkeiten (Behinderten-Fahrdienst, Mitarbeit in einem Kleinteillager mit Verkaufsservice). Es ist denn auch mit der Klinik Z.________ davon auszugehen, dass die Ausübung einer Verweisungstätigkeit nicht auf dem Weg der Umschulung, sondern im Rahmen einer unterstützten Stellensuche oder Einarbeitungszeit anzustreben ist. 
4.5 Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die SUVA die Erwerbsunfähigkeit und damit den Invaliditätsgrad von 25 % ausgehend von der Beurteilung im Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 28. April 2004 gestützt auf Auskünfte des früheren Arbeitgebers vom 23. Juni 2004 und den Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) sowie unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn ermittelt hat. Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht konkret bemängelt und nach Lage der Akten besteht kein Anlass, darauf näher einzugehen. 
5. 
Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen und ist deshalb kostenlos (Art. 134 OG); das entsprechende Gesuch ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 10. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: