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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_183/2013 
 
Urteil vom 10. April 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 11. Januar 2013. 
 
Nach Einsicht 
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. September 2012, worin an einer interdisziplinären Begutachtung von R.________ durch die Dres. med. S.________, B.________, W.________ und T.________ vom Ärztlichen Begutachtungsinstitut (kurz: ABI) festgehalten wird, 
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2013, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, 
in die hiegegen am 4. März 2013 eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher beantragt wird, die angefochtene Verfügung und den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, die Angelegenheit an die Verwaltung zur konsensualen Feststellung der Gutachterstelle zurückzuweisen oder aber eventualiter von einer Begutachtung durch die Dres. med. S.________, B.________, W.________ und T.________ abzusehen, 
 
in Erwägung, 
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht nur dann selbstständig anfechtbar sind, wenn sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271), 
dass das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität von Gutachtensanordnungen gegebenenfalls im Rahmen eines Endentscheids prüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_46/2013 vom 5. Februar 2013, mit Rechtsanwalt Györffy als Rechtsvertreter; siehe auch Urteil 8C_721/2012 vom 10. Oktober 2012), 
dass - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat - die formelle Ablehnung eines Sachverständigen regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden kann, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind (BGE 138 V 271 E. 2.2 S. 277), 
dass die Beschwerdeführerin daneben keine formellen Ablehnungsgründe nennt, 
dass insbesondere auch die gegen die einzeln bezeichneten Experten gerichteten Vorbringen letztlich allein in der Struktur begründet sind (vgl. auch Urteil 9C_46/2013 vom 5. Februar 2013), 
dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. April 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel