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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9F_6/2013 
 
Urteil vom 10. April 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Borella, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Revision), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des 
Schweizerischen Bundesgerichts 9C_967/2012 vom 14. Januar 2013. 
 
Sachverhalt: 
Mit Urteil 9C_967/2012 vom 14. Januar 2013 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde des S.________ gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2012 nicht ein. 
 
S.________ ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Entscheids. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Im bundesgerichtlichen Verfahren 9C_967/2012 hatte der (eine Invaliden- respektive ab Juni 2009 eine Altersrente beziehende) Versicherte zum einen geltend gemacht, die Zusatzrente für seine Ehefrau hätte nach Inkrafttreten der 5. IVG-Revision (anfangs 2008) weiter ausgerichtet werden müssen. Zum andern hatte er den Rechtsstandpunkt eingenommen, die IV-Rente hätte nicht durch eine Altersrente abgelöst werden dürfen. 
 
Im Urteil vom 14. Januar 2013 hielt das Bundesgericht fest, die erstere Frage sei (wie schon im vorinstanzlichen Prozess) nicht Teil des Streitgegenstands, die Beschwerde daher im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig; zudem sei die Sachurteilsvoraussetzung einer sachbezogenen Begründung (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) nicht erfüllt, weshalb auch unter dem Titel des Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden könne. Eine ausreichende Beschwerdebegründung fehle auch hinsichtlich der beanstandeten Ablösung der IV-Rente durch eine Altersrente. 
 
2. 
2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, im Urteil vom 14. Januar 2013 seien in den Akten liegende erhebliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt worden. Er bezieht sich damit auf den Revisionsgrund des Art. 121 lit. d BGG
2.1.1 Soweit der Gesuchsteller Aspekte der Hilflosenentschädigung thematisiert, die im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2012 behandelt worden waren, kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. Fragen der Hilflosenentschädigung bilden nicht auch Gegenstand des Entscheids des Bundesgerichts vom 14. Januar 2013 (vgl. dort E. 1 und E. 2.1). 
2.1.2 Der Gesuchsteller rügt erneut die Ablösung der IV- durch eine Altersrente sowie die Aufhebung der Zusatzrente; er verweist dafür auf seine Eingabe an das Bundesgericht vom 31. Januar 2013. In den dortigen Ausführungen wird bereits im Verfahren 9C_967/2012 Vorgebrachtes wiederholt. Soweit also das Eintreten auf das Revisionsgesuch nicht schon mit Blick auf den Streitgegenstand ausgeschlossen ist, so kann es dennoch nicht an die Hand genommen werden. In den Akten liegende erhebliche Tatsachen können von vornherein nicht aus Versehen unberücksichtigt geblieben sein, weil das Bundesgericht im fraglichen Punkt mangels ausreichender Begründung der Beschwerde kein Sachurteil erlassen hat (vgl. Urteil vom 14. Januar 2013 E. 2.2 am Ende). 
2.1.3 Der Gesuchsteller bringt in diesem Zusammenhang vor, das Bundesgericht habe ein Schreiben vom 15. Februar 2013 nicht an die Zustelladresse in der Schweiz, sondern direkt an sein Domizil in Kolumbien gesendet. Mit diesem Schreiben wurde der Gesuchsteller - auf seine Eingabe vom 31. Januar 2013 hin - informiert, dass über die rechtskräftigen Entscheide des Bundesgerichts keine Korrespondenz geführt wird. Diese Mitteilung zeitigt keinerlei Rechtswirkungen, weshalb sich auch hinsichtlich ihrer Zustellung keine weiteren Fragen stellen. 
 
2.2 Der Gesuchsteller beruft sich zusätzlich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 122 BGG. Danach kann die Revision wegen Verletzung der EMRK verlangt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Diesbezüglich ist das Revisionsgesuch bereits deswegen unbegründet, weil kein Urteil des EGMR vorliegt, welches eine Revision des bundesgerichtlichen Entscheids vom 14. Januar 2013 geböte. 
 
3. 
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. April 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub