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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_83/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. April 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Hochschulstrasse 6, 3030 Bern,  
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 9. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1973 geborene G.________ war ab 1989 bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) tätig. Mit Schreiben vom 8. September 2011 teilten ihm die SBB mit, seine Stelle werde aufgrund einer Reorganisation per 31. Mai 2012 aufgehoben. Es fanden Bestrebungen statt, ihn betriebsintern anderweitig einzusetzen. Mit Verfügung vom 30. August 2012 eröffneten die SBB G.________, das Arbeitsverhältnis werde infolge mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer Arbeit im Rahmen der beruflichen Reintegration sowie wiederholter Mängel im Verhalten unter Wahrung der sechsmonatigen Kündigungsfrist per 31. März 2013 aufgelöst und die Lohnzahlungen würden - aufgrund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung - per 31. August 2012 eingestellt. Das wurde auf Einsprache/interne Beschwerde hin mit Entscheid der SBB, Konzernrechtsdienst, vom 3. April 2013 bestätigt. 
 
B.   
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde teilweise gut, indem es die Lohnfortzahlungspflicht der SBB bis 31. März 2013 bejahte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 9. Dezember 2013). 
 
C.   
G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Missbräuchlichkeit der Kündigung festzustellen und sei er wieder an seinem angestammten Arbeitsplatz resp. in seiner angestammten Tätigkeit zu beschäftigen. Weiter wird darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
Die SBB schliessen auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs betreffend aufschiebende Wirkung. 
 
D.   
Mit Eingabe vom 28. März 2014 legt G.________ mehrere Schriftstücke auf. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die nachträglich aufgelegten Schriftstücke können nicht berücksichtigt werden, da nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass zu ihrer Einreichung gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Streitig ist, ob die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers rechtmässig ist und dabei insbesondere auch, ob dessen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu Recht verneint wurde. Darauf und auf die damit einhergehenden Sach- und Verfahrensfragen hat sich - unter Berücksichtigung der geltenden Kognitionsregelung (E. 1 hievor) - die bundesgerichtliche Beurteilung zu beschränken. Soweit darüber hinaus Anträge gestellt werden, etwa hinsichtlich "ehrwiederherstellender Massnahmen", ist dies unzulässig und kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer erneuert sein vorinstanzliches Vorbringen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Es geht hiebei um eine von der SBB gesetzte Frist zur Stellungnahme und darum, dass die Erstreckung dieser Frist abgelehnt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat erkannt, selbst wenn man eine Gehörsverletzung bejahen wollte, wäre diese als geheilt zu betrachten. Das trifft zu. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre mit der Vorinstanz nicht als besonders schwer einzustufen und der Beschwerdeführer konnte sich auch noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches ohne Einschränkung der Überprüfungsbefugnis entschieden hat (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG), äussern. Eine allfällige Gehörsverletzung kann daher jedenfalls als geheilt betrachtet werden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3 S. 197 f.). In der Beschwerde wird zur Frage der Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung nicht Stellung genommen. Damit hat es diesbezüglich sein Bewenden. 
 
5.   
Die Vorinstanz hat nach zutreffender Darlegung der massgeblichen bundesgesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen erkannt, die Kündigung sei in allen Teilen rechtmässig. Die SBB habe eine grössere Reorganisation vorgenommen, von welcher auch der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers betroffen gewesen sei. Die Voraussetzungen für dessen Versetzung im Zuge dieser Reorganisation seien erfüllt gewesen. Der Beschwerdeführer habe den hierauf eingeleiteten Prozess der beruflichen Neuorientierung mehrmals nicht aktiv unterstützt sowie zumutbare Stellenangebote innerhalb des Unternehmens abgelehnt und damit gleichzeitig auch gesamtarbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Die Kündigungsgründe mangelnder Bereitschaft zu zumutbarer anderer Arbeit bzw. der Verletzung wichtiger Pflichten seien erfüllt. Die erforderliche schriftliche Mahnung sei erfolgt. Die Kündigung sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht missbräuchlich im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann. 
Diese Beurteilung beruht auf einer einlässlichen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen nicht, sie als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Es werden zwar zahlreiche Einwendungen erhoben. Diese sind aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht und im angefochtenen Entscheid überzeugend entkräftet worden. Namentlich hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass die SBB eine grössere Reorganisation im bisherigen Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers vorgenommen haben und befugt waren, deswegen den Prozess der beruflichen Neuorientierung einzuleiten. Auch der Einwand, alle anderen als die bisherige Stelle seien für den Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht ungeeignet gewesen, ist unbegründet. Der Antritt der von den SBB neu angebotenen Stellen ist dem Beschwerdeführer zuzumuten. Dies hat die Vorinstanz gestützt auf eine schlüssige Würdigung der Akten erkannt. Selbst wenn, wie geltend gemacht wird, von ärztlicher Seite die Rückkehr in die angestammte Tätigkeit empfohlen wurde, lässt dies die anderen angebotenen Stellen nicht als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer äussert im Übrigen lediglich unzulässige appellatorische Kritik, auf die nicht einzugehen ist. 
 
6.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
7.   
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
8.   
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. April 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz