Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 799/05 
I 804/05 
 
Urteil vom 10. Mai 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
I 799/05 
Z.________, 1976, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
I 804/05 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________, 1976, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 5. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 29. November 2004 (I 431/04) verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht in Bestätigung einer leistungsablehnenden Verfügung der IV-Stelle Uri vom 19. November 2002 und des diese betreffenden Entscheids des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. Juni 2004 einen Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) von Z.________ (geboren 1976) für den Zeitraum bis zum Erlass des Verwaltungsaktes. 
 
Am 9. März 2004 meldete sich der inzwischen im Kanton Luzern wohnhafte Z.________ unter Beilage eines Berichts des Dr. med. H.________, Rhinologie, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Universitätsspital X.________, vom 9. April 2003 erneut zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle Luzern trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 7. April 2004 nicht ein. Eine Einsprache, mit welcher der Versicherte einen Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, SUVA, vom 12. Februar 2004 einreichte, wies sie ab (Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005). 
B. 
Hiegegen führte Z.________ Beschwerde und legte weitere ärztliche Unterlagen auf (Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 15. Juni 2005, sowie zwei Ärztliche Zeugnisse des Dr. med. W.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. April 2005 und 15. April 2004). Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, "damit diese auf die Sache eintrete und im Sinne der Erwägung 6b verfahre". 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle Luzern, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
 
Z.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Z.________ führt seinerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt, nach Aufforderung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, eine den Anforderungen nach Art. 108 Abs. 1 OG genügende Rechtsschrift einzureichen, das Begehren, "die Zurückweisung an die IV-Stelle in 6b und Rechtsspruch 1 soll aufgehoben werden". 
 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und die Rechtsmittel den nämlichen kantonalen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen). 
2. 
Die Vorinstanz hatte im kantonalen Verfahren einzig zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente nicht eingetreten ist. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten (im Folgenden: Beschwerdegegner), mit welcher die materielle Beurteilung des Falles verlangt wird, ist daher nicht einzutreten. 
3. 
Prozessthema bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner nach Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV glaubhaft dargetan hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Ablehnungsverfügung vom 19. November 2002 in für die Bejahung eines Anspruchs auf Invalidenrente erheblichen Weise geändert haben. 
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdegegner habe mit den im Verwaltungsverfahren aufgelegten Berichten der Dres. med. H.________ und G.________ keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Indessen enthielten die im kantonalen Prozess neu eingereichten Unterlagen Anhaltspunkte für eine Veränderung des Sachverhalts, weshalb die Verwaltung auf das Gesuch einzutreten und weitere Abkärungen vorzunehmen habe. 
3.2 Demgegenüber bringt die IV-Stelle vor, das kantonale Gericht habe rechtsprechungswidrig die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichte berücksichtigt. Selbst wenn sie zu berücksichtigen wären, ginge daraus keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemachte Gesundheitsverschlechterung hervor. 
4. 
4.1 In BGE 130 V 64 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass der versicherten Person, die im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung keinen Eintretenstatbestand glaubhaft macht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hinweist, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung einzuholen seien, vor Erlass der Verfügung eine angemessene Frist zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen anzusetzen ist. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Die analoge Anwendung der Grundsätze von Art. 73 IVV auf das Verfahren nach Art. 87 Abs. 3 IVV rechtfertigt sich sowohl unter dem Aspekt nach Treu und Glauben, als auch deshalb, weil es sozialversicherungsrechtlich atypisch ist, dass die versicherte Person für das Vorliegen eines Eintretenstatbestandes beweisführungsbelastet ist. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. 
4.2 
4.2.1 Der Beschwerdegegner hat im Begleitschreiben zum Formular "Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene" vom 7. März 2004 die IV-Stelle ersucht, die neuen Arztberichte einzuholen, welche die seit 17. Dezember 2002 bestehende, mit Leistungen der Krankentaggeldversicherung abgegoltene Arbeitsunfähigkeit belegten. Im gleichzeitig eingereichten Bericht vom 9. April 2003 bezog Dr. med. H.________ zu dieser Frage nicht Stellung. Bei dieser Sachlage wäre die Verwaltung gehalten gewesen, unter Androhung der Säumnisfolgen, eine angemessene Frist zur Einreichung beweiskräftiger Unterlagen anzusetzen. Da sie dies unterliess und den Mangel auch im Einspracheverfahren nicht behob, hat die Vorinstanz zu Recht auch die im kantonalen Verfahren aufgelegten Arztberichte in die Beurteilung einbezogen. 
4.2.2 Die Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht stichhaltig. Mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2002 und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) am 1. Januar 2003 haben die bisherigen Regelungen zur Revision von Invalidenrenten (Art. 41 IVG, aufgehoben auf den 31. Dezember 2002), einschliesslich der auf Verordnungsstufe normierten Prüfungspflichten der Verwaltung hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV), keine substantiellen Änderungen erfahren (vgl. BGE 130 V 343 ff. Erw. 3.5). Auch die 4. IVG-Revision (in Kraft getreten am 1. Januar 2004) führte zu keinen Änderungen in der hier zu beurteilenden Frage. Es gilt daher über den 1. Januar 2003 beziehungsweise den 1. Januar 2004 hinaus weiterhin die altrechtliche Judikatur. Die Praxis gemäss BGE 130 V 64 wird durch die Einführung des Einspracheverfahrens in invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten (Art. 2 und 52 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) vorliegend nicht berührt (vgl. Urteile H. vom 15. Juli 2005 [I 260/05], Erw. 1, und F. vom 10. Februar 2005 [I 619/04], Erw. 2). Nicht zu entscheiden ist hier die Frage, ob die Verwaltung, hätte sie in Übereinstimmung mit BGE 130 V 64 dem Versicherten unter Androhung der Säumnisfolgen Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen angesetzt, erst im Einspracheverfahren aufgelegte Beweismittel berücksichtigen müsste (vgl. die erwähnten Urteile). 
5. 
5.1 Die Ablehnungsverfügung vom 19. November 2002 beruhte auf der Feststellung, dass die geltend gemachten Nasen- und Atembeschwerden sowie funktionellen Magen-/Darmprobleme laut ärztlichen Auskünften keine Arbeitsunfähigkeit begründeten. 
 
Gemäss vorinstanzlich aufgelegten Unterlagen liegt neben den erwähnten aktenkundigen Beschwerden neu ein ausgeprägtes myofasciales Cervicalsyndrom mit Nacken-, Kopf- und Schulterbeschwerden vor, welches auf ein bei einem Auffahrunfall vom 22. Juli 2003 erlittenes Schleudertrauma der HWS zurückzuführen sei (Bericht des Dr. med. B.________ vom 15. Juni 2005). Im erwähnten Arztbericht wird darauf hingewiesen, dass an der gesamten Symptomatik der Psychostatus nicht unerheblich beteiligt ist. Dr. med. W.________ bestätigt eine seit 17. Dezember 2002 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ärztliche Zeugnisse vom 1. und 15. April 2005). Die Versicherungsgesellschaft Y.________ erbringt seit 17. Dezember 2002 Krankentaggeldleistungen. Aus diesen Unterlagen schloss die Vorinstanz, dass eine für den Anspruch auf Rente erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 19. November 2002 (ablehnende Renteverfügung) glaubhaft gemacht sei. 
5.2 Die IV-Stelle macht im Einzelnen geltend, Dr. med. B.________ behandle den Beschwerdegegner erst seit 4. Mai 2005. Von einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS sei vorgängig nie die Rede gewesen. Es beständen diesbezüglich auch keine Unterlagen. Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Dr. med. W.________ enthielten weder eine Diagnose noch eine Begründung, weshalb sie keinen Hinweis auf eine Gesundheitsverschlechterung enthielten. Die offenbar gestützt darauf erbrachten Taggeldversicherungsleistungen der Versicherungsgesellschaft Y.________ bildeten daher kein Indiz dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners seit Erlass der Verfügung vom 19. November 2002 erheblich verändert habe. 
5.3 Gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 IVV ist im Neuanmeldegesuch nur glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität seit der vorangegangenen rechtskräftigen Rentenverweigerung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Unter Glaubhaftmachen ist nicht ein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b) zu verstehen, was die IV-Stelle übersieht. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung würde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. 
 
Es ist zwar einzuräumen, dass laut Berichten der Dres. med. H.________ (vom 9. April 2003) und G.________ (vom 12. Februar 2004) aus ORL-ärztlicher Sicht im wesentlichen dasselbe Beschwerdebild vorliegt, welches schon bei Erlass der Ablehnungsverfügung vom 17. November 2002 bestanden hat. Indessen nehmen die genannten Ärzte zur Arbeitsunfähigkeit nicht Stellung. Es liegen einzig die Ärztlichen Zeugnisse des Dr. med. W.________ vor, worin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 17. Dezember 2002 bestätigt wird. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass sich die Beschwerden verstärkten und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Sodann ist auf Grund der eingereichten Unterlagen entgegen der Auffassung der IV-Stelle davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner einen Unfall erlitten hat, wobei nicht klar ist, wann sich dieser zugetragen hat. Dr. med. G.________ weist darauf hin, dass der Versicherte der SUVA "via Unfallmeldung UVG von der Firma O.________ AG" gemeldet wurde. Mit der medizinischen Beurteilung des Dr. med. B.________ (Bericht vom 15. Juni 2005), wonach das als ausgeprägt bezeichnete Cervicalsyndrom seit dem Unfall vom 22. Juni 2003 bestehe, liegt ein deutlicher Hinweis vor, dass der Beschwerdegegner durch die Symptomatik seit längerer Zeit, jedenfalls schon vor Erlass des Einspracheentscheids vom 11. Juli 2005, in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Auch wenn Dr. med. B.________ den Beschwerdegegner erst seit 4. Mai 2005 betreut hat, so ist seine Schlussfolgerung jedenfalls nicht als rein spekulativ zu bezeichnen. Nicht ersichtlich ist, inwiefern wegen des Umstands, dass das Cervicalsyndrom behandelbar ist, die diesbezüglichen gesundheitlichen Beschwerden nicht glaubhaft gemacht sind. 
5.4 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie auf das Neuanmeldegesuch vom 9. März 2004 materiell eintrete. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Z.________ wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle Luzern wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Mai 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: