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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 378/05 
 
Urteil vom 10. Mai 2006 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer, Borella und Seiler; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
W.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Leo R. Gehrer, asg.advocati, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 23. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 21. September 1998 meldete das Kantonsspital X.________ den Elvia Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungen), W.________, geboren 1946, im Kantonsspital als Laborantin tätig und bei der Elvia unfallversichert, habe am 23. August 1993 auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten. Bereits am 12. Dezember 1995 hatte sich W.________ zum Bezug von Rentenleistungen bei der Invalidenversicherung angemeldet und erhielt mit Verfügungen vom 7. und 24. Mai 2002 eine ganze Rente ab 1. Dezember 1994 zugesprochen, wobei die Teilerwerbstätigkeit und die Führung des Haushaltes mit je 50% gewichtet wurden. 
 
Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 sprach die Allianz eine Komplementärrente ab 1. Dezember 1994, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90% und einem versicherten Verdienst von Fr. 38'580.-, sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 63'180.- zu. Am 26. Juni 2003 erhob W.________ Einsprache mit dem Antrag, bei der Berechnung der Komplementärrente sei die Invalidenrente nach IVG nur je hälftig anzurechnen. Mit Schreiben vom 18. September 2003 teilte ihr die Allianz mit, es dränge sich eine Kürzung aller Leistungen wegen verspäteter Anmeldung auf; sodann sei die Adäquanz fraglich. Der Vollständigkeit halber seien Bemerkungen zur Rente angebracht: Der versicherte Verdienst betrage nur Fr. 8'788.95. Richtigerweise sei im Rahmen der Komplementärrentenberechnung nur die Hälfte der IV-Rente zu berücksichtigen. Zudem sei eine Integritätsentschädigung von bloss Fr. 19'440.- angemessen. Die Allianz gab W.________ sodann Gelegenheit, sich zu den aufgeworfenen Thematiken zu äussern, drohte eine Reformatio in peius an und gab ihr die Möglichkeit, die Einsprache zurückzuziehen, stellte aber für den Fall eines Einspracherückzugs eine Wiedererwägung wegen ursprünglich unrichtiger Rechtsanwendung in Aussicht. 
 
Mit Schreiben vom 29. September 2003 liess W.________ die Einsprache zurückziehen. Daraufhin hob die Allianz mit Verfügung vom 16. Oktober 2003 die Verfügung vom 4. Juni 2003 wiedererwägungsweise auf und ersetzte sie durch eine neue Rentenberechnung, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 8'788.95, wobei sie die resultierende Rente gemäss Art. 35 Abs. 1 und 2 UVG kapitalisierte. Die Integritätsentschädigung legte sie auf Fr. 19'440.- fest. Die hiegegen erhobene Einsprache wies die Allianz mit Entscheid vom 12. Mai 2004 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. August 2005 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid in Bezug auf die Integritätsentschädigung auf und wies die Angelegenheit zur medizinischen Abklärung der Höhe des Integritätsschadens und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. Mit Bezug auf die wiedererwägungsweise Festlegung der Invalidenrente wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab und berechnete den Barauskauf der Rente auf Fr. 25'505.-. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei in Bezug auf die Gutheissung der wiedererwägungsweisen Neufestlegung des versicherten Verdienstes und in Bezug auf die vorinstanzliche Rückweisung der Streitsache zur medizinischen Abklärung der Höhe des Integritätsschadens aufzuheben, und es sei festzustellen, dass in beiden Punkten weiterhin die Verfügung vom 4. Juni 2003 gelte. Eventualiter sei der Entscheid in Bezug auf die vorinstanzliche Gutheissung der wiedererwägungsweisen Neufestlegung des versicherten Verdienstes aufzuheben. Sodann sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Wiedererwägung in Bezug auf die Anrechnung (nur) der halben anstatt der vollen IV-Rente an die Komplementärrente ausdrücklich anerkannt werde, und es sei die Sache an die Vorinstanz, eventualiter an die Beschwerdegegnerin, zur entsprechenden Anpassung der ziffernmässigen Berechnung der Komplementärrente zurückzuweisen. 
 
Während die Allianz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
Umstritten ist die Zulässigkeit der Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Juni 2003 durch diejenige vom 16. Oktober 2003. Die Beschwerdegegnerin hat die Wiedererwägung auf Art. 53 Abs. 2 ATSG gestützt. Nach dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, Art. 53 Abs. 2 ATSG sei unvereinbar mit Art. 6 EMRK. Das von dieser Bestimmung gewährleistete Prinzip der Waffengleichheit verlange, dass jeder Partei eine angemessene Möglichkeit eingeräumt werde, ihren Fall unter solchen Voraussetzungen vor Gericht bringen zu können, welche ihr gegenüber dem Opponenten keine Nachteile auferlege. Im Verfahren um Leistungsansprüche stünden sich Unfallversicherer und versicherte Personen als Parteien gegenüber. Art. 53 Abs. 2 ATSG räume aber allein dem Versicherer die Möglichkeit zur Wiedererwägung ein, während die versicherte Person nach ständiger Gerichtspraxis darauf keinen Anspruch habe. Dieses Ungleichgewicht verletze Art. 6 EMRK, weshalb Art. 53 Abs. 2 nicht angewendet werden dürfe; eventualiter müssten an die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung besonders hohe Anforderungen gestellt werden. 
3.1 Unbestritten ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen anwendbar (Urteil 2P.103/2001 Erw. 3a, mit Hinweisen). Indessen gilt diese Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut und ständiger Rechtsprechung nur für das Verfahren vor Gerichten, nicht für dasjenige vor Verwaltungsbehörden (Urteile 1P.316/2003 Erw. 3.4, 2A.24/2003 Erw. 3, 2P.152/2002 Erw. 2.1, 2A.446/2001 Erw. 2.2). Zwar verlangt Art. 6 EMRK, dass die entsprechenden Streitigkeiten vor ein unabhängiges Gericht gebracht werden können. Ficht ein Privater den Entscheid einer Verwaltungsbehörde vor Gericht an, so stehen sich in diesem gerichtlichen Verfahren der Private und die Verwaltung als gleichberechtigte Parteien gegenüber und müssen die gleichen Verfahrensrechte haben. Daraus folgt aber keineswegs, dass bereits in dem Verwaltungsverfahren, welches dem gerichtlichen Verfahren vorangeht, die Verwaltung und der Private auf gleicher Ebene stehen müssen. Im Gegenteil ergibt sich aus der hoheitlichen, öffentlichen Funktion, welche die Verwaltung nach Verfassung und Gesetz wahrzunehmen hat, zwangsläufig, dass sie im öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis mit dem Privaten gerade nicht auf gleicher Ebene steht, sondern diesem mit einseitiger Verfügungsgewalt, gegebenenfalls mit hoheitlichem Zwang, gegenübertritt, im Unterschied zu den privatrechtlichen Rechtsverhältnissen, welche auf einer Gleichordnung der Beteiligten beruhen (Zaccaria Giacometti, Allgemeine Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, Zürich 1960, S. 323 f., 340; Pierre Moor, Droit administratif, Vol. I, 2. Aufl. Bern 1994, S. 130; Markus Müller, Verwaltungsrecht, Eigenheit und Herkunft, Bern 2006, S. 11 ff.). Die Verwaltungsbehörden haben notwendigerweise andere Kompetenzen als die Privaten. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der Private bereits im Verwaltungsverfahren die gleichen prozessualen Möglichkeiten haben müsse wie die Verwaltung, würde in ihrer Konsequenz die gesamte Verwaltungstätigkeit und die Konzeption des öffentlichen Rechts und des hoheitlichen Staatshandelns aus den Angeln heben. Eine solche Auffassung lässt sich weder auf Art. 6 EMRK noch auf eine andere völkerrechtliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung stützen. 
3.2 Die Beschwerdegegnerin ist zwar eine privatrechtliche juristische Person. Sie nimmt aber in Bezug auf die Durchführung der sozialen Unfallversicherung gemäss Art. 68 ff. UVG eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr, unterliegt zu diesem Zweck einer staatlichen Aufsicht (Art. 79 UVG) und hat auf Grund gesetzlicher Ermächtigung die Kompetenz, mittels Zwangsvollstreckung vollstreckbare Verfügungen zu erlassen (Art. 49 und 54 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG). Sie hat also insoweit eine gesetzlich vorgesehene, öffentliche, hoheitliche Aufgabe und nimmt die Funktion einer Verwaltungsbehörde wahr. Sie steht im Verfügungsverfahren a priori nicht auf gleicher Ebene wie die Versicherten. Das Verwaltungsverfahren, in welchem der Unfallversicherer auf Grund von Art. 53 Abs. 2 ATSG eine Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann, fällt gar nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK und kann diese Bestimmung daher auch nicht verletzen. Es besteht kein Anlass, Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht anzuwenden. 
4. 
Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Wiedererwägung sei auf Grund des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Im Vorfeld der Verfügung vom 4. Juni 2003 seien nämlich der versicherte Verdienst und die Integritätsentschädigung zwischen den Parteien auf Grund vertiefter Überlegungen und Verhandlungen vereinbart und in dieser Verfügung im Sinne eines Vergleichs festgelegt worden. Die einseitige nachträgliche Wiedererwägung eines Vergleichs sei ausgeschlossen. Die wiedererwägungsweise Überprüfung eines langwierigen Verhandlungsergebnisses zuzulassen, würde gegen den Vertrauensschutz verstossen. 
4.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verhandlungen im Vorfeld der Verfügung vom 4. Juni 2003 sind aktenkundig und werden auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. In der daraufhin ergangenen Verfügung vom 4. Juni 2003 wurden der versicherte Verdienst und die Integritätsentschädigung entsprechend der vorangegangenen Korrespondenz festgelegt; umstritten war bloss noch die Anrechnung der IV-Rente bei der Komplementärrentenberechnung, die ihrerseits heute nicht mehr umstritten ist. Es kann somit mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass die beiden jetzt noch bzw. wieder streitigen Elemente (versicherter Verdienst und Integritätsentschädigung) auf Grund von Verhandlungen festgelegt worden sind und zumindest vergleichsähnliche Züge aufweisen. 
4.2 Nach Art. 50 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG können Streitigkeiten über unfallversicherungsrechtliche Leistungen durch Vergleich erledigt werden. Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen (Art. 50 Abs. 2 ATSG). Vorliegend handelt es sich klarerweise um Leistungen im Sinne dieser Bestimmung (vgl. zur bewussten Beschränkung der Vergleichsmöglichkeit auf Leistungsstreitigkeiten BGE 131 V 421 f. Erw. 4.2). Auch ist das Ergebnis der Verhandlungen durch Verfügung festgelegt worden. Es fragt sich jedoch, ob - wovon die Beschwerdeführerin ausgeht - der Abschluss eines Vergleichs tatsächlich eine einseitige Wiedererwägung durch den Versicherer ausschliesst. 
4.3 Nach der Rechtsprechung gilt ein vor Gericht geschlossener Vergleich als übereinstimmender Antrag der Parteien und ist vom Gericht auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu überprüfen (In Bezug auf das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht: In HAVE 2005 S. 242 zusammengefasstes Urteil L. vom 15. Juni 2005, U 50/03, Erw. 2; in RDAT 2003 II Nr. 59 auszugsweise wiedergegebenes Urteil C. vom 10. März 2003, C 176/00, Erw. 1; AHI 1999 S. 208 Erw. 2b; SVR 1996 AHV Nr. 74 S. 223 Erw. 2b mit Hinweisen; AJP 2003 S. 65 [Urteil A. und B. vom 30. Januar 2002, H 64/01]; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989 S. 28). Dies gilt auch für den Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG (RKUV 2004 Nr. U 513 Erw. 1 [Urteil T. vom 14. Januar 2004, U 161/03]). Dieser darf mithin nicht im Widerspruch zum Gesetz stehen. Auch nach Lehre und Rechtsprechung zum allgemeinen Verwaltungsrecht ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nur zulässig, soweit das Gesetz (ausdrücklich oder sinngemäss) dafür Raum lässt; zudem darf sein Inhalt nicht rechtswidrig sein. Dies gilt bereits für den privatrechtlichen Vertrag (Art. 20 OR) und muss erst recht für den verwaltungsrechtlichen Vertrag gelten, da im öffentlichen Recht grundsätzlich nicht die Privatautonomie, sondern das Legalitätsprinzip gilt. Der Vertragsinhalt kann durch Vereinbarung festgelegt werden, soweit der Verwaltung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt, sowie zur Regelung von Ungewissheiten über den Sachverhalt; er darf aber nicht zwingenden Rechtsvorschriften widersprechen (vgl. BGE 130 II 18 Erw. 3, 105 Ia 209 f., 103 Ia 512; 2P.15/1996 Erw. 6; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A. Zürich 2002, S. 222 Rz. 1069; Pierre Moor, Droit administratif, vol. II, 2. A. Bern 2002, S. 385; Frank Klein, Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Diss. Zürich 2003, S. 76 f.). Die gleichen Grundsätze gelten auch für den Abschluss von Vergleichen im öffentlichen Recht. Auch dabei darf über Ermessens- und Sachverhaltsfragen eine Regelung getroffen, nicht aber von einer als richtig erkannten Gesetzeslage abgewichen werden (Ulrich Cavelty, Gütliche Verständigung vor Instanzen der Verwaltungsrechtspflege, AJP 1995 S. 175 ff., 176 f.; Klein, a.a.O., S. 105 ff.). Diese Grundsätze gelten ebenso für den Vergleich nach Art. 50 ATSG (Gebhard Eugster, ATSG und Krankenversicherung: Streifzug durch Art. 1-55 ATSG, SZS 2003 S. 213 ff., 236; Andreas Freivogel, Zu den Verfahrensbestimmungen des ATSG, in: Schaffhauer/Kieser, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), St. Gallen 2003, S. 89 ff., 106; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Rz. 6 zu Art. 50). 
4.4 Ist ein rechtswidriger öffentlich-rechtlicher Vertrag trotzdem abgeschlossen worden, steht dies im Widerspruch zum Legalitätsprinzip, weshalb er grundsätzlich widerrufen werden kann. Dabei ist allerdings auf Grund des Vertrauensprinzips eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Durchsetzung des richtigen Rechts und dem Schutz berechtigten Vertrauens vorzunehmen; insoweit gelten für den Widerruf von Verträgen grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für den Widerruf von Verfügungen (BGE 105 Ia 210 f., 103 Ia 514 f.; Cavelty, a.a.O., S. 178; Sergio Giacomini, Verwaltungsrechtlicher Vertrag und Verfügung im Subventionsverhältnis "Staat-Privater", Diss. Freiburg 1992, S. 158 ff.; Pierre Moor, a.a.O., vol. II, S. 393; Häfelin/Müller, a.a.O., S. 234 Rz. 1117; Klein, a.a.O., S. 173; Minh Son Nguyen, Le contrat de collaboration en droit administratif, Bern 1998, S. 125 f.; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bern 2005, S. 320 Rz. 9; Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, ZBl 2002 S. 281 ff., 299). Auch diese Grundsätze gelten gleichermassen für den Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG (Kieser, a.a.O., Rz. 13 f. zu Art. 50). 
4.5 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im allgemeinen Verwaltungsrecht bestimmte Regeln über die Zulässigkeit des Widerrufs oder der Anpassung ursprünglich rechtsfehlerhafter Verfügungen entwickelt. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist indessen die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen durch Art. 53 Abs. 2 ATSG positivrechtlich geregelt worden, in Bezug auf die Rückerstattung bereits ausbezahlter Leistungen ergänzt durch Art. 25 ATSG. Diese gesetzliche Regelung konkretisiert in ihrem Anwendungsbereich den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz, (Art. 9 BV; Urteil B. vom 25. Januar 2006, C 264/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Die Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung ist damit durch den Gesetzgeber abstrakt und verbindlich vorgenommen worden (Art. 191 BV). Mit der richtigen Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist damit auch dem Vertrauensschutz Genüge getan (vgl. auch zur Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG Urteil B. vom 1. Juli 2003, I 464/02, Erw. 1.5), dies vorbehältlich jener Situationen, in welchen sämtliche Voraussetzungen für eine - gestützt auf den Vertrauensschutz - vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (BGE 116 V 298 und seitherige Rechtsprechung), woran es hier insbesondere mit Bezug auf das Erfordernis einer getätigten und ausgewiesenen Disposition fehlt. Auch der Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG, bzw. die ihn bestätigende Verfügung, kann somit grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung, d.h. nach den Kriterien von Art. 53 Abs. 2 ATSG, in Wiedererwägung gezogen werden. Soweit - wie Lehre und Rechtsprechung teilweise postulieren (BGE 105 Ia 211; Klein, a.a.O., S. 116 f.) - höhere Anforderungen an einen Widerruf gestellt werden, wenn ein Vertrag Vergleichscharakter hat, ist dem allenfalls im Rahmen der Anwendung von Art. 53 ATSG Rechnung zu tragen (vgl. hernach Erw. 7.5). 
5. 
5.1 Die Zulässigkeit der hier streitigen Wiedererwägung ist also nach Massgabe von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu beurteilen. Dabei ist unbestritten, dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist jedoch, ob die Verfügung vom 4. Juni 2003 zweifellos unrichtig war. 
5.2 Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen (BGE 127 V 14). Die Wiedererwägung darf jedoch nicht zu einer voraussetzungslosen Überprüfung zugesprochener Leistungen führen. Es darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich sein (BGE 126 V 401, 125 V 393 oben; SVR 2005 AlV Nr. 8 Erw. 3.1.1 [Urteil H. vom 23. April 2004, C 214/03]; vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. A. Bern 2003, S. 470 Rz. 16; Kieser, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 53). 
5.3 Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt in der Regel als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 401), sofern die Leistungszusprechung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder bei deren Erlass massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, nicht aber, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251; ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. Erw. 2c; ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60; Urteile B. vom 23. Februar 2005, I 632/04, Erw. 3.1, und B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3.2, je mit Hinweisen). Allerdings darf nicht die im Gesetz vorgezeichnete Verfahrensweise bei der Leistungsfestsetzung verlassen und im Einzelfall durch eine auf Ermessen beruhende Schätzung ersetzt werden. Die Ausübung von Ermessen bleibt auf die Konkretisierung einzelner begrifflicher Elemente der Anspruchsvoraussetzung beschränkt (Urteile A. vom 7. Dezember 2004, I 410/04, Erw. 4.1, und B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3.2, je mit Hinweisen). Um eine zugesprochene Leistung wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, dass eine korrekte Bemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 117 V 8 Erw. 2c/aa, Urteile L. vom 28. Juli 2005, I 276/04, Erw. 5.2, und T. vom 22. April 2004, I 434/03, Erw. 3.2). 
6. 
6.1 Die Bemessung des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung ist gesetzlich im Detail festgelegt (Art. 15 UVG, Art. 22-24 UVV), sodass fraglich ist, ob überhaupt noch Raum für eine vertragliche Regelung besteht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat es (vor dem Inkrafttreten des ATSG) als unzulässig bezeichnet, den versicherten Verdienst in der Unfallversicherung im Voraus durch Vereinbarung festzulegen (RKUV 2002 Nr. U 450 Erw. 5 [Urteil M. vom 30. November 2001, U 282/99]). Ob dies auch nach dem Inkrafttreten des ATSG und in Konstellationen wie der hier vorliegenden zutrifft, kann offen bleiben; denn jedenfalls erweist sich die zustande gekommene Vereinbarung als inhaltlich zweifellos unrichtig: 
6.2 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, berechnet sich die Rente der Unfallversicherung - anders als diejenige der Invalidenversicherung - aufgrund von Art. 15 Abs. 2 UVG nach dem vor dem Unfall bezogenen Lohn, welcher unbestritten Fr. 8'788.95 betrug. Art. 24 Abs. 2 UVV ist klarerweise nicht anwendbar, da die Rente am 1. Dezember 1994 begann, mithin deutlich weniger als fünf Jahre nach dem Unfall. Die Beschwerdeführerin macht zwar unter Berufung auf BGE 127 V 165 geltend, bei der Auslegung von Art. 24 Abs. 2 UVV gebe es nicht nur eine mögliche Antwort, mithin sei die ursprüngliche Betrachtung nicht zweifelsfrei unrichtig. Der zitierte Entscheid bezieht sich jedoch auf die Frage, ob Kinderzulagen einzubeziehen seien. In Bezug auf die hier massgebende Fünfjahresfrist ist die Bestimmung eindeutig klar. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie verlange ihre Berentung erst ab 1. Januar 2001, eventualiter ab 1. Januar 1999, weil bis dann eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG noch habe erwartet werden können, so setzt sie sich in Widerspruch zur Tatsache, dass sie selber im IV-Verfahren eine Rente ab 1. Dezember 1994 verlangt und auch erhalten hat und in ihrer Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht vom 29. März 2000 im IV-rechtlichen Verfahren (Urteil vom 25. Oktober 2000, I 206/00) ausführte, sie fühle sich auf Dauer maximal in der Lage, wöchentlich vier Stunden zu arbeiten und eine Steigerung dieses Pensums sei "zukünftig und auf Dauer" nicht möglich. 
6.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann darauf, sie habe vor dem Unfall wegen Mutterschaft reduziert gearbeitet, weshalb der versicherte Verdienst auf Grund von Art. 24 Abs. 1 UVV höher anzusetzen sei. Die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Unfalls 17 Jahre alt. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Legaldefinition von Art. 5 ATSG mit Recht ausgeführt, dass der Begriff der Mutterschaft nur die Erholung und Schonung im Zusammenhang mit der Geburt meine, nicht die gesamte Zeit, in der sich die Mutter der Pflege des Kindes widmet. Nebst Art. 5 ATSG, der im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht in Kraft war, verwenden auch eine Anzahl weiterer Rechtsbestimmungen den Begriff der Mutterschaft in diesem Sinne (z.B. Art. 116 Abs. 3 BV bzw. Art. 34quinquies Abs. 4 aBV; Art. 1a Abs. 2 lit. c KVG; das EOG in der Fassung vom 3. Oktober 2003; Art. 35 ff. ArG). Wenn auch die genaue Dauer der Mutterschaft im Einzelnen umstritten und konkretisierungsbedürftig sein mag (Kieser, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 5; vgl. aber immerhin Art. 16d EOG in der Fassung vom 3. Oktober 2003), so liegt doch jedenfalls eine Auslegung, die diesen Begriff auch auf die Betreuung 17-jähriger Jugendlicher erstreckt, weit ausserhalb des Rahmens einer vertretbaren Gesetzesauslegung. 
6.4 Wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 4. Juni 2003 den versicherten Verdienst in Anlehnung an die Einkommensberechnung der IV auf Fr. 38'580.- festgesetzt hat, so stand dies in klarem Widerspruch zu den für die Unfallversicherung massgeblichen gesetzlichen Grundlagen. Die Verfügung war insoweit zweifellos unrichtig und wurde zu Recht in Wiedererwägung gezogen. 
6.5 Eine Rückweisung zu einer entsprechenden Anpassung der ziffernmässigen Berechnung der Komplementärrente ist nach dem Gesagten nicht am Platz. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Wiedererwägung in Bezug auf die Anrechnung nur der halben anstatt der ganzen IVG-Rente an die Komplementärrente ausdrücklich anerkannt werde, ist dies gegenstandslos, da in diesem Punkt der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten ist. 
7. 
7.1 In Bezug auf die Integritätsentschädigung hat die Vorinstanz erwogen, es bestünden zwei medizinische Berichte, von denen der eine (des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 25. Oktober 2002) einen Integritätsschaden von 65% (45% rückenbedingt und 20% für die leichte Hirnfunktionstörung), der andere (des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 20. Dezember 2002) einen solchen von höchstens 20% annehme. Nach den Untersuchungsberichten der Klinik V.________ fänden sich keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung. Es erscheine daher nicht ausgewiesen, dass ein Integritätsschaden für psychische Folgen von Hirnverletzungen überhaupt vorliege. Auch sei fraglich, ob allein wirbelsäulenbedingt ein Integritätsschaden von 45% bestehe. Das kantonale Gericht erwog, unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin (in ihrer Verfügung vom 4. Juni 2003) nicht einfach auf die Beurteilung des Dr. med. M.________ abstellen dürfen, sondern hätte weitere Abklärungen treffen müssen. Ohne weitere Abklärungen stehe nicht fest, ob eine zweifellose Unrichtigkeit zu bejahen sei, doch lasse sich ein grober Fehler nicht ausschliessen. Die Beschwerdegegnerin werde eine entsprechende Abklärung noch zu veranlassen haben. Dementsprechend hob die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2004 in Bezug auf die Integritätsentschädigung auf und wies die Angelegenheit zur medizinischen Abklärung der Höhe des Integritätsschadens und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 
7.2 Anders als in Bezug auf den versicherten Verdienst geht es in Bezug auf die Integritätsentschädigung somit nicht um eine klare Rechtswidrigkeit, sondern um eine Unklarheit im Sachverhalt, die durch die von der Vorinstanz angeordnete Abklärung behoben werden soll. Es besteht somit nach Auffassung der Vorinstanz zur Zeit keine Gewissheit, ob die Verfügung vom 4. Juni 2003 unrichtig ist. Sie kann damit jedenfalls zur Zeit nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG betrachtet werden. Je nach dem Ergebnis der noch vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen könnte sich ergeben, dass die in der Verfügung vom 4. Juni 2003 festgelegte Integritätsentschädigung unrichtig gewesen ist. Diese Möglichkeit besteht aber immer, wenn zweifelhaft ist, ob der ursprünglich festgestellte Sachverhalt zutrifft. Würden solche Zweifel bereits genügen, um die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, so wäre eine solche praktisch in jedem Fall möglich. Dies ist indessen nicht der Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Sind Zweifel an der Richtigkeit einer Verfügung angebracht und kommt die Behörde zum Ergebnis, es seien weitere Abklärungen zu treffen, so ist die Verfügung eben nicht zweifellos unrichtig und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind nicht erfüllt (vgl. Urteil C. vom 25. Februar 2003, I 353/01, Erw. 4.1.3). 
7.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Verfügung vom 4. Juni 2003 den Bericht des Dr. med. M.________ und anschliessend denjenigen des Dr. med. S.________ eingeholt. In Kenntnis dieser beiden sich stark widersprechenden Berichte hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 4. Juni 2003 auf denjenigen des Dr. med. M.________ abgestellt und den Integritätsschaden mit 65% angenommen, ohne weitere Untersuchungen in die Wege zu leiten. Im Einspracheentscheid hat sich die Beschwerdegegnerin demgegenüber auf die Beurteilung des Dr. med. S.________ gestützt, da im Vordergrund nicht die Wirbelsäulenbeschwerden, sondern die Kopfschmerzen stünden, die indessen mangels eines hirnorganischen Folgeschadens nicht nach der Tabelle 8 bemessen werden könnten. Auch im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht macht die Beschwerdegegnerin geltend, es sei selbst für einen medizinischen Laien erkennbar, dass die ursprünglich festgesetzte Quote von 65% zweifellos unrichtig gewesen sei. 
7.4 Indessen beruhte diese Quote immerhin auf der Stellungnahme eines Arztes, dem dabei das umfangreiche Aktendossier zur Verfügung stand. Wird eine Leistung auf Grund einer medizinischen Beurteilung ausbezahlt, so ist dies nicht schon zweifellos unrichtig, wenn eine andere medizinische Beurteilung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist und der ersten möglicherweise eine Fehleinschätzung zugrunde lag (RAMA 1998 Nr. K 990 Erw. 3b). Anders verhält es sich bloss, wenn aus der anderen Begutachtung klar hervorgeht, dass diejenige, auf die sich die Leistungszusprechung gestützt hat, zweifelsfrei falsch war (Urteil S. vom 22. August 1996, U 8/96, Erw. 4). Vorliegend sind beide Berichte sehr summarisch ausgefallen. Weitere Abklärungen wären möglicherweise angebracht gewesen. Indessen wurde die Beurteilung des Dr. med. M.________ trotzdem von den Sachbearbeitern der Beschwerdegegnerin übernommen, von denen immerhin mehr als durchschnittliche Laienkenntnisse erwartet werden dürfen. Dies war denn auch insofern vertretbar, als inzwischen der IV-Entscheid ergangen war, der - in Bezug auf die Erwerbstätigkeit - von einem Invaliditätsgrad von 90% ausging, welcher übrigens heute noch unbestritten auch der Rente der Unfallversicherung zugrunde liegt. 
7.5 Hinzu kommt, dass die Bemessung des Integritätsschadens zwar auf sachverhaltlichen Abklärungen beruht, aber unvermeidbarerweise auch Ermessenselemente enthält. In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass die Verfügung vom 4. Juni 2003 im Nachgang zu Verhandlungen mit Vergleichscharakter erging und die Regelung unklarer Sachverhaltsfragen sowie die Ermessensbetätigung einem Vergleich zugänglich ist (vgl. Erw. 4.5 hievor). Wenn unter diesen Umständen die Verwaltung in Kenntnis von zwei sich widersprechenden Berichten auf einen der beiden abstellt, so kann dies nicht als zweifellos unrichtig betrachtet werden. 
7.6 Insgesamt kann nicht gesagt werden, die Annahme eines Integritätsschadens von 65% sei zweifellos unrichtig gewesen. In Bezug auf die Festlegung der Integritätsentschädigung sind somit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Juni 2003 nicht erfüllt. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. 
8. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die Beschwerdegegnerin hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 und 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Ziff. 1 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2005 aufgehoben. Der Einspracheentscheid der Allianz vom 12. Mai 2004 sowie die Verfügung der Allianz vom 16. Oktober 2003 werden insoweit aufgehoben, als sie die Verfügung vom 4. Juni 2003 bezüglich der Integritätsentschädigung in Wiedererwägung gezogen haben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 10. Mai 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: