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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 301/06 
 
Urteil vom 10. Mai 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
H.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg, Stauffacherstrasse 1, 6020 Emmenbrücke, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, vom 28. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1970 geborene H.________ meldete sich am 3. Dezember 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 17. März 2005 mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Leistungsanspruch der Invalidenversicherung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2005 fest. 
B. 
Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 28. Februar 2006 ab. 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente von 100% zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine Invalidenrente von weniger als 100%, jedoch verbunden mit einer Arbeitsmöglichkeit in einem geschützten Rahmen, zuzusprechen. In jedem Fall sei ein Arbeitstraining bzw. ein Arbeitsversuch in einem geschützten Rahmen durchzuführen. Auf alle Fälle sei ein umfassendes psychiatrisches Obergutachten durch eine unabhängige Stelle zu erstellen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Bundesgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
3. 
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG). 
4. 
Die Vorinstanz hat in sorgfältiger und in allen Teilen überzeugender Würdigung der Akten, insbesondere des Gutachtens der Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. September 2004, und des Berichtes vom 28. Februar 2005 von A.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, festgestellt, dass kein relevanter psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt, was zur Abweisung des Leistungsbegehrens führt. Auf die Begründung im angefochtenen Entscheid wird wiederum verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, dringt nicht durch: 
4.1 Soweit er bemängelt, dass die beiden Gutachten je nur aufgrund einer Sitzung verfasst worden seien, übersieht er einerseits, dass die genannten Berichte die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Beweiskraft (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) klar erfüllen. Anderseits ist es, zumindest in liquiden Fällen, durchaus üblich, ein Gutachten nach einem gründlichen Aktenstudiums und einer einmaligen Konsultation zu erstellen. 
4.2 Weitere Abklärungen sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nötig. Vom psychiatrischen Gutachten abweichende fachärztliche Meinungsäusserungen im massgebenden Prüfungszeitraum liegen nicht vor. Dr. med. L.________, Innere Medizin FMH, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, ist nicht Psychiater. Er räumt im Übrigen im eingereichten Schreiben vom 1. Juli 2006 selbst ein, dass der psychiatrische Ausschluss einer Depression und einer Minderintelligenz wahrscheinlich richtig gewesen ist. Soweit er weiter darauf hinweist, dass dies zumindest aus heutiger Sicht am Problem vorbei argumentiert sei, und damit sinngemäss eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend macht, wird übersehen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweisen). 
4.3 Angesichts der Schlüssigkeit der genannten Berichte sowie der darauf gestützten vorinstanzlichen Beweiswürdigung bedarf es der beantragten Einholung eines Obergutachtens nicht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). 
4.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beantragt, es sei ein Arbeitstraining oder ein Arbeitsversuch in einem geschützten Rahmen durchzuführen, ist dieser Antrag ebenfalls unbegründet. Abgesehen davon, dass die invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Massnahmen offensichtlich nicht erfüllt sind, ist darauf hinzuweisen, dass die beantragte Beschäftigung in geschütztem Rahmen auf eine Sozialrehabilitation hinausliefe, was indes, von nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen (Art. 8 Abs. 2 und 2bis IVG), nach geltendem Recht keine Aufgabe der Invalidenversicherung ist (BGE 127 V 121 E. 3b S. 127). 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird. 
6. 
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen) nicht erfüllt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 10. Mai 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: