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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_213/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Mai 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
2. D.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. April 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Strafanzeige von A.________ mit Verfügung vom 14. April 2016 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung überwiesen hat; 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. April 2016 A.________ eine Frist von 10 Tagen gesetzt hat, um sich zur Frage zu äussern, ob der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zu erteilen sei, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen; 
dass A.________ und B.________ gegen diese Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 4. Mai 2016 (Postaufgabe 6. Mai 2016) Beschwerde ans Bundesgericht führen, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass die Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegen, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass somit offen bleiben kann, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen gegeben sind; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli