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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.105/2003 /err 
 
Urteil vom 10. Juni 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Schilling. 
 
Parteien 
A.________, 
und Mitbeteiligte, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Kurt Klose, Püntstrasse 19, 8492 Wila, 
 
gegen 
 
unique zurich airport Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Roland Gfeller, Postfach 1709, 8032 Zürich, 
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 
Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern, 
Präsident der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Postfach 336, 
3000 Bern 14, 
 
Gegenstand 
Flughafen Zürich, provisorische Änderung des Betriebsreglementes vom 15. Oktober 2002, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK vom 16. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 genehmigte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) teilweise ein von der Flughafen Zürich AG im Februar 2002 eingereichtes Gesuch um Änderung des Betriebsreglementes für den Flughafen Zürich. Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung entzog das BAZL die aufschiebende Wirkung. Die Genehmigungsverfügung wurde von zahlreichen Privatpersonen, Organisationen und Gemeinwesen mit Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK) angefochten. Verschiedene der Beschwerdeführer ersuchten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder um Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen. 
Mit Verfügung vom 24. Februar 2003 wies der Instruktionsrichter der Rekurskommission UVEK die Gesuche um vollständige, teilweise oder befristete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurden vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen verwies der Instruktionsrichter in das Hauptverfahren. 
Gegen die Verfügung des Instruktionsrichters der Rekurskommission UVEK vom 24. Februar 2003 erhoben die Stadt Zürich, die Gemeinde Zollikon, die Stadt Kloten, H. und R.E________, E.F.________ und die Erben F.G.________ samt Mitbeteiligten Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangten im Wesentlichen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und ihren im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerden aufschiebende Wirkung verliehen werde. 
Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 4. April 2003, dass in einem neueren Entscheid (BGE 129 II 232 vom 10. März 2003) dem Instruktionsrichter der Rekurskommission UVEK die Kompetenz zur Beurteilung der Gesuche über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgesprochen worden sei. Diese Zuständigkeit liege beim Präsidenten der eidgenössischen Rekurskommission oder bei der Kommission selbst. Die vorliegenden Beschwerden seien daher gutzuheissen, obschon die formelle Rechtswidrigkeit nicht gerügt worden sei; gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten Verwaltungsgerichtsbeschwerden auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutgeheissen oder abgewiesen werden. Das Gericht hob demgemäss die angefochtene Zwischenverfügung des Instruktionsrichters auf und wies die Sache zu neuem Entscheid über die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen an die Vorinstanz zurück. 
B. 
Mit neuer Verfügung vom 16. April 2003 wies der Präsident der Rekurskommission UVEK die Gesuche um vollständige, teilweise oder befristete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurden vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Der Entscheid über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen wurde erneut ins Hauptverfahren verwiesen. Dieser Zwischenentscheid wurde nicht nur den Beschwerdeführenden, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergriffen hatten, sondern allen Beschwerdeführern, die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder um Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen gestellt hatten, mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet. 
C. 
Gegen die Präsidialverfügung vom 16. April 2003 haben unter anderem A.________ und weitere Mitbeteiligte Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführenden verlangen, dass der angefochtene Zwischenentscheid aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der eingereichten Beschwerden zumindest vorerst wieder hergestellt werde. Ferner ersuchen sie um Aufnahme verschiedener Studien und Planungen. Schliesslich werden die Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Féraud und Catenazzi abgelehnt. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Ausstandsbegehren gegenüber den Bundesrichtern Aemisegger, Aeschlimann und Féraud begründen die Beschwerdeführenden damit, dass ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Kurt Klose, seinerzeit bei verschiedenen Bundesbehörden verlangt habe, dass gegenüber den Genannten ein Amtsenthebungsverfahren wegen Unfähigkeit sowie eine Strafuntersuchung wegen Begünstigung und Amtsmissbrauch durchgeführt werde. Zur näheren Begründung verweisen die Beschwerdeführenden auf ihr Ausstandsbegehren vom 4. Februar 2002 in den früheren Verfahren 1A.6/2002 und 1A.7/2002, das wörtlich wiedergegeben wird. An der damaligen Darstellung, die hinsichtlich des Vorwurfs der Unfähigkeit bzw. des absichtlich gesetzwidrigen Verhaltens auf Bundesrichter Catenazzi auszudehnen sei, werde festgehalten. Im Übrigen seien die fraglichen Richter, wie sich aus dem Urteil vom 15. Februar 2002 in den Verfahren 1A.6/2002 und 1A.7/2002 ergebe, offensichtlich "extrem Unique- und SWISS-freundlich". 
Das in der vorliegenden Beschwerde wiederholte Ausstandsbegehren vom 4. Februar 2002 ist vom Bundesgericht mit Beschluss vom 11. Februar 2002 (1A.28/2002) abgewiesen worden, da die geltend gemachten Umstände nicht geeignet seien, eine allfällige Befangenheit von Richtern zu begründen. Insbesondere bilde die Tatsache, dass Richter in früheren Verfahren zu Ungunsten der Beschwerdeführer entschieden hätten, keinen Ausstandsgrund. Das Gleiche gilt noch heute. Auf das - unzulässige - Ausstandsgesuch ist deshalb nicht einzutreten, ohne dass Art. 26 Abs. 1 OG anzuwenden wäre. 
2. 
Die im vorliegenden Verfahren Beschwerdeführenden - A.________ und Mitbeteiligte - haben den Entscheid des Instruktionsrichters der Rekurskommission UVEK vom 24. Februar 2003 über ihr Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht angefochten. Ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sie nun gegen die Präsidialverfügung vom 16. April 2003 richten, ist daher unzulässig. 
2.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 4. April 2003 die Verfügung des Instruktionsrichters der Rekurskommission UVEK als formell rechtswidrig erklärt, da sie nicht vom zuständigen Präsidenten, sondern vom Instruktionsrichter ausgegangen ist. Auch fehlerhafte Entscheide werden indessen rechtsverbindlich, falls sie nicht fristgemäss angefochten werden und nicht geradezu als nichtig zu betrachten sind. Fehlerhafte Verfügungen sind nach bundesgerichtlicher Praxis nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 117 Ia 202 E. 8 S. 220 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, 127 II 32 E. 3g S. 47 f. mit Hinweisen auf die Lehre). Unzuständigkeit der verfügenden Behörde oder der urteilenden Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst hat nur Nichtigkeit zur Folge, sofern der Behörde auf dem fraglichen Gebiet keinerlei Entscheidungsgewalt zukommt, mit anderen Worten, wenn sie über etwas befunden hat, das unmöglich in ihren Kompetenzbereich fällt. Davon kann hinsichtlich der Entscheide des Instruktionsrichters der Rekurskommission UVEK über die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine Rede sein. Den Instruktionsrichtern der eidgenössischen Rekurskommissionen stehen nach Art. 22 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (Organisationsverordnung VRSK; SR 173.31) weitgehende verfahrensleitende Kompetenzen zu, und Art. 10 VRSK ermächtigt die vollamtlichen Richter in gewissen Fällen auch als Einzelrichter zur selbständigen Streiterledigung. Nur bei näherer Betrachtung von Art. 20 Abs. 5 VRSK in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3 VwVG geht hervor, dass der Instruktionsrichter nicht ebenfalls über die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung und weitere vorsorgliche Massnahmen befinden kann. Das Bundesgericht ist denn auch selbst in früheren Verfahren auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide des Instruktionsrichters über vorsorgliche Massnahmen eingetreten und hat den formellrechtlichen Mangel erst auf entsprechende Rüge hin in BGE 129 II 232 bemerkt. 
Erweist sich demnach der Entscheid des Instruktionsrichters vom 24. Februar 2003 nicht als nichtig, sondern nur als anfechtbar, so ist er gegenüber jenen Beschwerdeführern, die ihn nicht innert der Rechtsmittelfrist angefochten haben, rechtsverbindlich geworden. Da somit über deren Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtsgültig entschieden worden ist, sind diese der Neubeurteilung und der anschliessenden Verwaltungsgerichtsbarkeit entzogen. 
2.2 Am Gesagten ändert nichts, dass der Präsident der Rekurskommission UVEK seinen Entscheid vom 16. April 2003 sämtlichen Gesuchstellern mitgeteilt hat und möglicherweise davon ausgegangen ist, der Rechtsmittelweg stünde allen nochmals offen. Das Bundesgericht hat - was sich schon aus dem Rubrum des Urteils vom 4. April 2003 ergibt - die Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. Februar 2003 nur insoweit aufgehoben, als mit dieser die Gesuche der Beschwerdeführer, die sich ans Bundesgericht wandten, beurteilt wurden. Da das Bundesgericht nicht über aufsichtsrechtliche Kompetenzen gegenüber der Rekurskommission UVEK verfügt, wäre eine Aufhebung des Entscheides in allen, auch in den nicht weitergezogenen vorinstanzlichen Verfahren schon aus prozessualen Gründen nicht möglich. Es muss daher trotz der breiten Eröffnung der Präsidialverfügung vom 16. April 2003 dabei bleiben, dass nur auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Beschwerdeführenden eingetreten werden kann, die bereits den Entscheid vom 24. Februar 2003 angefochten haben. Dazu zählen A.________ und die Mitbeteiligten nicht. 
3. 
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
2. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und dem Präsidenten der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Juni 2003 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: