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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 308/02 
 
Urteil vom 10. Juni 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
I.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christian Kummerer, Glockengasse 4, 4003 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 6. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
I.________, geboren 1963, arbeitete seit September 1998 als Schaler für die Firma Q.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 18. Februar 1999 rutschte er beim Tragen eines Transportschlauches auf einem Gerüst aus und verspürte einen Schmerz im Rücken, zusätzlich prallte er mit dem Rücken an die Seitenstrebe des Gerüstes; das gleichentags aufgesuchte Spital Y.________ diagnostizierte ein Verhebetrauma beim Arbeiten. Die SUVA zog in der Folge diverse Arztberichte - insbesondere des Hausarztes Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH - bei und veranlasste vom 21. Juli bis 25. August 1999 einen Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik X.________. Im Weiteren hielt sich I.________ vom 26. April bis 28. Mai 1999 sowie vom 3. bis 25. März 2000 zur Rehabilitation in der Klinik Rehabilitation/ Akutgeriatrie des Spitals Y.________ auf. Ein Arbeitsversuch am 27. März 2000 scheiterte. Da sich I.________ einer beruflichen Abklärung durch die Invalidenversicherung widersetzte, verneinte diese mit Verfügung vom 14. August 2000 ihre Leistungspflicht. Mit Schreiben vom 27. September 2000 stellte die SUVA ihre Taggeld- und Heilkostenleistungen per Ende Oktober 2000 ein und sprach I.________ mit Verfügung vom 16. November 2000 mit Wirkung ab dem 1. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 33,33 % eine Invalidenrente zu, da ihm aufgrund der Unfallfolgen eine leidensangepasste Tätigkeit ganztägig zumutbar sei; weiter wurde ihm eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 7 % gewährt. Mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2001 hielt die SUVA an ihrer Verfügung fest. 
B. 
Die gegen die Höhe der Invalidenrente erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 6. Februar 2002 ab. 
C. 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 66 2/3 % eine Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit an die SUVA zurückzuweisen; ferner lässt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2; hier: 23. Februar 2001), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Die Vorinstanz hat den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 116 V 248 Erw. 1b) sowie Bedeutung und Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 und 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Umschreibung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b) und für die Schadenminderungspflicht des Versicherten (vgl. BGE 117 V 400 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitgegenstand ist die Höhe des Invaliditätsgrades und der ihm entsprechenden Rente. Die Integritätsentschädigung war dagegen schon im Einspracheverfahren nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. 
3.1 Umstritten ist zunächst das Ausmass der Arbeitsfähigkeit. Das kantonale Gericht stellt auf die Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. S.________ vom 1. September 2000 ab und geht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus, während der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die anderen Ärzte von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen und der SUVA-Arzt seine abweichende Einschätzung nicht begründet habe. 
 
Nachdem das Spital Y.________ im Bericht vom 2. März 1999 noch eine "wenige Tage" dauernde Arbeitsunfähigkeit angenommen hatte, sind bis zum Sommer/Herbst 1999 alle involvierten Ärzte von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, die sich jedoch - meist stillschweigend - auf die angestammte Tätigkeit als Schaler bezog; einzige Ausnahme stellt in dieser Hinsicht der Bericht des Spitals Y.________ vom 11. Juni 1999 dar, in welchem von einem Arbeitsversuch zu 50 % ab dem 7. Juni 1999 die Rede ist. Ab November 1999 finden sich in den Berichten des Hausarztes keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit mehr, während das Spital Y.________ im März 2000 einen Arbeitsversuch vorgesehen hat, der schliesslich gescheitert resp. gar nicht angetreten worden ist. Von den Berichten des Spitals Z.________ geht einzig derjenige vom 18. August 2000 auf die Arbeitsfähigkeit ein und schätzt diese in einer leichten, rückenadaptierten Tätigkeit auf "mindestens" 50 %; der SUVA-Arzt Dr. med. S.________ geht dagegen im Bericht vom 1. September 2000 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. In Anbetracht aller Umstände ist vorliegend auf die Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. S.________ abzustellen: Seine Ausführungen sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis aller Vorakten abgegeben worden; zudem sind sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Der Bericht des Spitals Z.________ vom 18. August 2000 spricht nicht gegen die Zuverlässigkeit dieser Einschätzung (vgl. BGE 125 V 253 Erw. 3b/ee), denn es erfolgt darin nur eine grobe Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ("mindestens" 50 %), die zudem ohne Kenntnis der Vorakten ergangen ist, sodass sie auf einer unvollständigen - und insofern nicht korrekten - Grundlage beruht. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist; weitere Abklärungen sind nicht nötig. 
3.2 Streitig ist im Weitern die Höhe des Einkommens nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen). Die Vorinstanz hat auf die Lohnangaben gemäss den Blättern dokumentierter Arbeitsplätze (DAP) abgestellt und ein Invalideneinkommen von Fr. 41'600.- angenommen, was auch ungefähr den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung entspreche. Der Versicherte ist demgegenüber der Auffassung, dass die von der SUVA vorgelegten DAP auf seine medizinischen Einschränkungen nicht genügend Rücksicht nähmen und bei Heranziehung der Zahlen der Lohnstrukturerhebung ein behinderungsbedingter Abzug von mehr als 25 % vorzunehmen sei; letztlich sei jedoch nur eine Tätigkeit im geschützten Bereich möglich. 
 
Gemäss den Ausführungen des SUVA-Arztes Dr. med. S.________ sind dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tätigkeiten in Industrie, Gewerbe und Administration ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zumutbar; nicht möglich sind schwere körperliche Arbeiten, rein stehende oder gehende Tätigkeiten, das Umhergehen in unebenem Gelände, das Arbeiten mit Zwangshaltung des Oberkörpers sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten. In Frage kommen Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte - im Sitzen wie im Stehen durchführbare - industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten, hausinterne Botengänge mit Gewichten bis 10 kg, Tätigkeiten in einem Kleinteilersatzteillager, Portierdienste sowie einfache administrative Tätigkeiten. Dem entsprechen die von der SUVA ins Recht gelegten Arbeitsplatzbeschriebe DAP Nr. 494 (Monteur), Nr. 583 (Betriebsarbeiter), Nr. 585 (Mitarbeiter Stanzerei) und Nr. 2614 (Wickler): Obwohl in einigen dieser Stellenbeschriebe länger dauerndes Stehen vorgesehen ist, liegen dennoch nicht rein stehende oder gehende Tätigkeiten vor; betreffend länger dauernden Sitzens besteht im Übrigen keine medizinische Einschränkung. Das notwendige vorgeneigte Sitzen und Stehen ist bei diesen Arbeiten nicht als limitierende Zwangshaltung (wie etwa bei einem zusammengekauert arbeitenden Handwerker) zu verstehen und verunmöglicht dem Versicherten die in den DAP beschriebenen Tätigkeiten nicht, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass an diesen Arbeitsstellen Pausen eingeschaltet werden können; im Übrigen sind dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht leichte administrative Tätigkeiten zumutbar, welche die Notwendigkeit vorgeneigten Sitzens ebenfalls erfordern. Den medizinischen Einschränkungen entsprechen im Weiteren die DAP Nr. 746 (Nachbearbeitung) und Nr. 2651 (Abpacker), da trotz des länger dauernden Stehens (resp. Sitzens) keine rein stehende Tätigkeit vorliegt, welche zudem durch Pausen unterbrochen werden kann. Nicht zumutbar ist dagegen DAP Nr. 510 (Betriebsarbeiter), da das Besteigen von Leitern (wenn auch nur selten) notwendig ist, sodass diese Lohnangabe bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt werden kann. Damit beträgt das massgebende Invalideneinkommen mindestens Fr. 42'972.90. Dies stimmt im Übrigen mit den Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 überein, wobei der hier anwendbare Zentralwert für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten) auf die im Jahr 2001 massgebende Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2) umzurechnen ist. Dies ergibt einen Jahresverdienst von Fr. 55'506.90, welcher der Lohnentwicklung für 2001 (1,8 %; Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 83 Tabelle B10.2) anzupassen ist. Unter Annahme eines - hier allerdings nicht unbedingt nahe liegenden - behinderungsbedingten Abzuges von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) resultiert keine wesentliche Abweichung vom oben genannten Invalideneinkommen. Da das Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Valideneinkommen) aufgrund des zuletzt verdienten und der Lohnentwicklung angepassten (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 83 Tabelle B10.2 Zeile F) Lohnes vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird, ist der von Vorinstanz und SUVA festgesetzte Invaliditätsgrad in Höhe von 33,33 % nicht zu beanstanden. 
4. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos. 
 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Christian Kummerer, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Juni 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: