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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_939/2009 
 
Urteil vom 10. Juni 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. Oktober 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 verneinte die IV-Stelle Luzern nach Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. U.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Juni 2007 einen Rentenanspruch von R.________ nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. November 2006 einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 3. August 2005 aufgehoben hatte, welcher auf Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 lautete. 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die von R.________ gegen die Ablehnungsverfügung vom 19. Mai 2008 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 2009 ab. 
 
C. 
R.________ führt in Verbindung mit einem Revisionsgesuch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass ihm ab 1. Oktober 1999 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2004 bis auf weiteres eine Dreiviertelrente zusteht. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Das Urteil vom 17. November 2006 verneint einen invalidisierenden somatischen Gesundheitsschaden, wogegen die Sache zur ergänzenden Abklärung in psychischer Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. Gestützt auf das als beweiskräftig anerkannte psychiatrische Fachgutachten des Dr. med. U.________ ist das kantonale Gericht, unter pflichtgemässer Würdigung aller weiteren einschlägigen Unterlagen, zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Diese Feststellung der gerichtlichen Vorinstanz als Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 396 E. 4.1 S. 399) ist für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Beschwerdeweise wird nichts vorgebracht, was die Verneinung einer Arbeitsunfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft (E. 1) erscheinen lassen würde. Sämtliche Vorbingen vermögen nichts an der Rechtskonformität des kantonalen Gerichtsentscheides zu ändern, auf den in allen Teilen verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Juni 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Scartazzini