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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.371/2003 /sta 
 
Urteil vom 10. Juli 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ernst Reber, Hofstatt 3, Postfach 174, 3402 Burgdorf, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau, Kreuzgraben 10, 3400 Burgdorf, 
Staatsanwaltschaft II Emmental-Oberaargau, Jurastrasse 22, Postfach, 4901 Langenthal, 
Haftgericht II Emmental-Oberaargau, Schloss, 3400 Burgdorf. 
 
Gegenstand 
Art. 9, Art. 10, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 und 
Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK 
(Anordnung der Untersuchungshaft), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts II Emmental-Oberaargau vom 16. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Regionalfahndung Burgdorf ermittelte während mehrerer Monate gegen verschiedene Personen vorwiegend aus afrikanischen Staaten wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln in grösserem Umfang. Am 12. Juni 2003 wurden 13 Personen festgenommen. Bei Hausdurchsuchungen wurden zudem ca. 600 Gramm harte Drogen, mehrere Tausend Franken Bargeld und eine grössere Menge Schmuck unbekannter Herkunft sichergestellt. Bei einem der Festgenommenen handelt es sich um X.________ (geb. 1982), der Staatsangehöriger von Sierra Leone ist. 
 
Am 13. Juni 2003 beantragte der Untersuchungsrichter 4 des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau dem Haftgericht II Emmental-Oberaargau die Anordnung der Untersuchungshaft gegen X.________. 
 
Am 16. Juni 2003 versetzte der zuständige Haftrichter X.________ wegen Flucht- und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Haftrichters aufzuheben; er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 
C. 
Der Untersuchungs- und der Haftrichter haben je eine Vernehmlassung eingereicht. Der Haftrichter hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Der Untersuchungsrichter beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
X.________ hat Bemerkungen zu den Vernehmlassungen eingereicht. Er hält sinngemäss an seinen Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 185 Abs. 4 StPO/BE entscheidet das Haftgericht endgültig. Gegen den angefochtenen Entscheid ist somit kein kantonales Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 86 OG zulässig. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, das heisst es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheids hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist. Das trifft hinsichtlich einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Untersuchungshaft zu (BGE 124 I 327 E. 4 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, soweit der Beschwerdeführer seine Haftentlassung beantragt. 
 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter dem Vorbehalt der hinreichenden Begründung der Rügen nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Haftrichter verweise zur Begründung seines Entscheids auf den Haftantrag des Untersuchungsrichters. Dieser äussere sich nur vage über Verdachtsmomente. Der Antrag des Untersuchungsrichters vermöge keinen dringenden Tatverdacht zu begründen. Genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fehlten. 
2.1 Gemäss Art. 176 Abs. 2 StPO/BE kann die angeschuldigte Person in Untersuchungshaft versetzt werden, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. 
 
Der Beschwerdeführer stellt die Annahme von Flucht- und Kollusionsgefahr nicht in Frage. Er richtet sich einzig gegen die Bejahung des dringenden Tatverdachts. 
 
Nach der Rechtsprechung ist es bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht Sache des Bundesgerichts, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (Urteile 1P.255/2000 vom 22. Mai 2000 E. 3b; 1P.464/1999 vom 31. August 1999 E. 3a; 1P.662/1995 vom 11. Dezember 1995 E. 3; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht i. S. Murray, Série A vol. 300-A, Ziff. 55 mit Hinweisen). Muss nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen, so können am Anfang der Untersuchung noch wenig genaue Verdachtsmomente - die sich z.B. aus Lügen des Angeschuldigten oder Abweichungen in seinen Aussagen ergeben - als ausreichend angesehen werden (Urteil 1P.137/1991 vom 25. März 1991 E. 2c). 
2.2 Der Untersuchungsrichter hat mit seinem Haftantrag vom 13. Juni 2003 dem Haftrichter verschiedene Aktenstücke eingereicht, so unter anderem das Protokoll über die untersuchungsrichterliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2003. Aus den dabei gemachten Aussagen des Beschwerdeführers, die dieser in der haftrichterlichen Verhandlung ausdrücklich als richtig bestätigt hat, ergeben sich folgende Verdachtsmomente: Der Beschwerdeführer räumt ein, sich schon in der Drogenszene aufgehalten zu haben. In der Asylantenunterkunft, wo er festgenommen wurde, wurden überdies Drogen sichergestellt. Der Beschwerdeführer hielt sich in dieser Asylantenunterkunft - wo Drogen vorhanden waren - am Morgen des 12. Juni 2003 um 6.30 Uhr auf, obwohl er nicht dort wohnte. Er gibt ferner zu, die beiden Hauptverdächtigen Y.________ und Z.________ zu kennen und mit ihnen Kontakt gehabt zu haben. In Anbetracht dieser Umstände ist die Bejahung des dringenden Tatverdachts durch den Haftrichter vertretbar. Das gilt jedenfalls dann, wenn man berücksichtigt, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2003 eröffnet wurde und sich somit im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch am Anfang befand. 
 
Der Untersuchungsrichter verweist in der Vernehmlassung auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2003. Dabei wurden dem Beschwerdeführer Telefonabhörprotokolle vorgelegt, die ihn erheblich belasten. Das sich aus diesen Telefonabhörprotokollen ergebende zusätzliche Verdachtsmoment hatte der Untersuchungsrichter im Haftantrag vom 13. Juni 2003 aus ermittlungstechnischen Gründen noch nicht erwähnt. Die Einvernahme vom 24. Juni 2003 fand nach dem angefochtenen Entscheid statt. Sie stellt somit im vorliegenden Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ein Novum dar und ist deshalb unbeachtlich (vgl. BGE 128 I 354 E. 6c). Das sich aus den Telefonabhörprotokollen ergebende zusätzliche Verdachtsmoment wird für die Frage von Bedeutung sein, ob der dringende Tatverdacht auch im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung - in dem insoweit zunehmend strengere Anforderungen gelten - noch bejaht werden kann. Da die Einvernahme vom 24. Juni 2003 hier unbeachtlich ist, stösst der vom Beschwerdeführer in der Replik vorgebrachte Einwand ins Leere, es sei insoweit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Wäre die Einvernahme vom 24. Juni 2003 beachtlich, so wäre im Übrigen der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gewahrt worden, da er mit der Replik Gelegenheit hatte, zu den Ausführungen des Untersuchungsrichters in der Vernehmlassung Stellung zu nehmen. 
3. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, im Haftantrag des Untersuchungsrichters, worauf der Haftrichter zur Begründung seines Entscheids verweise, werde der dringende Tatverdacht unzureichend begründet. Dies verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 
3.1 Haftentscheide haben wegen des Beschleunigungsgebots und weil sie gerade bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts dem Entscheid des Sachrichters über Schuld oder Unschuld nicht vorgreifen dürfen, notwendig summarischen Charakter. Trotzdem gilt die Begründungspflicht auch für sie (Urteile 1P.255/2000 vom 22. Mai 2000 E. 3a; 1P.464/1999 vom 31. August 1999 E. 3b). Dabei genügt es, wenn die Begründung aus dem untersuchungsrichterlichen Haftantrag hervorgeht, auf den der Haftrichter verweist (BGE 123 I 31 E. 2). An die Begründung des Entscheids des Haftrichters hinsichtlich des Tatverdachts können nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie etwa an eine Anklageschrift. Der Haftrichter hat sich aufgrund der im fraglichen Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Akten und der Aussagen des Angeschuldigten davon zu überzeugen, ob ein dringender Tatverdacht bestehe oder nicht. Diese Überzeugung hat er in seinem Entscheid im Wesentlichen zu begründen, ohne dass von ihm in Einzelheiten gehende Darlegungen im Sinne einer Beweisführung verlangt werden könnten (Urteil 1P.332/1998 vom 16. Juli 1998 E. 3). 
3.2 Der Haftrichter verweist zur Begründung seines Entscheids auf den Haftantrag des Untersuchungsrichters. Dort wird ausgeführt, der Beschwerdeführer werde aufgrund längerer Ermittlungen der Kantonspolizei dringend verdächtigt, in grösserem Umfang gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Anlässlich der koordinierten Anhaltungen und Hausdurchsuchungen vom 12. Juni 2003 habe denn auch eine grössere Menge Kokain sichergestellt werden können. Es ist einzuräumen, dass damit der Tatverdacht summarisch begründet wird. Dies ist jedoch nach dem Gesagten zulässig. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen im Haftantrag wusste, weshalb gegen ihn ermittelt wird und er in Untersuchungshaft versetzt wurde. Er war, wie sich aus der Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde ergibt, denn auch in der Lage, den Entscheid des Haftrichters sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zu verneinen. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt, dadurch, dass der Haftrichter die dürftige Begründung des Untersuchungsrichters zu seiner eigenen gemacht habe, habe er auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV verletzt. 
 
Es kann offen bleiben, ob die Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet. Wie gesagt, ist es unter dem Gesichtswinkel des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter auf die summarische Begründung des Untersuchungsrichters in dessen Haftantrag verwiesen hat. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter verletzt sein sollte. Der Umstand, dass der Haftrichter die Untersuchungshaft angeordnet und damit zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden hat, begründet keinen Anschein der Befangenheit. 
5. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die dem Haftrichter mit dem Haftantrag zugestellten Akten liessen den Schluss auf einen dringenden Tatverdacht nicht zu. Es läge nichts vor, was den Beschwerdeführer konkret belaste. Der Entscheid des Haftrichters verstosse damit gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). 
 
Die Rüge ist unbegründet. Wie dargelegt (E. 2.2), befand sich bei den dem Haftrichter zugestellten Akten unter anderem das Protokoll der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 12. Juni 2003. Daraus ergaben sich - jedenfalls für den Anfang der Untersuchung - hinreichende Verdachtsmomente auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Drogenhandel. Der Entscheid des Haftrichters verletzt das Willkürverbot nicht. 
6. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Art. 176 StPO/BE bleibe eine angeschuldigte Person, die nicht eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtigt werde, in Freiheit. Dadurch, dass der Haftrichter den Beschwerdeführer ohne Darlegung konkreter Anhaltspunkte bzw. ohne rechtsgenügliche Begründung in Untersuchungshaft behalte, würden Art. 31 BV und Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK verletzt. 
 
Da der Haftrichter nach dem Gesagten (E. 2 und 3) Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Drogenhandel hatte und seine summarische Begründung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, ist der Rüge die Grundlage entzogen. Die Untersuchungshaft stützt sich auf Art. 176 StPO/BE. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Anordnung sind hier erfüllt. Die Untersuchungshaft ist damit rechtmässig. Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK sind nicht verletzt. 
7. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG wird deshalb bewilligt. Es sind keine Kosten zu erheben; dem Anwalt des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Ernst Reber, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau, der Staatsanwaltschaft II Emmental-Oberaargau und dem Haftgericht II Emmental-Oberaargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Juli 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: